Finanzielle Unterstützung für den Bau von nachhaltigem Wohnraum beantragen (PRIMe House 2017)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Umweltamt (Administration de l'environnement) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Investitionsprojekten, die folgendes Ziel haben:

Die Regelung PRIMe House 2017 gilt insbesondere für den Bau von neuem nachhaltigem Wohnraum, für den zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2023 eine Baugenehmigung beantragt wurde.

Die Beihilfeanträge sind nach Durchführung der Arbeiten bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen.

Anmerkung: Die PRIMe-House-Hilfen können nur einmal und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.

Am 10. Januar 2024 hat der Regierungsrat einen Gesetzesentwurf und einen Entwurf einer großherzoglichen Verordnung verabschiedet mit dem Ziel, die finanziellen Unterstützungen „Klimabonus Wunnen“ zu verlängern.

Vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren sind Investitionen und Dienstleistungen im Falle einer neuen nachhaltigen Wohnung förderfähig, wenn:

  • die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2025 beantragt wird;
  • die Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2029 ausgestellt wird;
  • die finanzielle Unterstützung spätestens am 31. Dezember 2031 beantragt wird.

Betroffene Personen

Anspruchsberechtigte Personen

Die PRIMe-House-Hilfen können von folgenden Personen für Wohngebäude in Luxemburg beantragt werden:

  • von natürlichen Personen;
  • von privatrechtlichen juristischen Personen;
  • von öffentlich-rechtlichen juristischen Personen mit Ausnahme des Staates.

Der Antrag kann auch vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern er selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.

Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümern der Wohneinheit eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Hilfe verzichtet.

Förderungsfähige Arbeiten

Die PRIMe-House-Hilfen können beantragt werden für den Bau von:

  • Einfamilienhäusern; oder
  • Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. 

Voraussetzungen

Nur Wohngebäude (in ihrer Gesamtheit oder teilweise), deren Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2023 beantragt wurde, fallen unter dieses Förderprogramm.

Zudem müssen die Gebäude bestimmte technische Kriterien erfüllen (Anhang 2 der großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2016).

Um in den Genuss der PRIMe-House-Hilfen für ein Neubauvorhaben zu gelangen, müssen mindestens 60 % der erzielbaren Punkte für die Auswahl von 46 LENOZ-Nachhaltigkeitskriterien (Lëtzebuerger Nohaltegkeets-Zertifizéierung fir Wunngebaier) in jeder der Kategorien „Ökologie“, „Gebäude und technische Anlagen“ und „Funktionalität“ erreicht werden.

Je nach Typologie des Gebäudes und Jahr der Beantragung der Baugenehmigung sind zusätzliche Sonderbedingungen einzuhalten. Das betrifft insbesondere die Nachhaltigkeitskriterien 4.1.1 und 5.8.1 in Anhang 2 des Gesetzestextes.

Fristen

Die Anträge sind nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einzureichen.

Die Rechnungen müssen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2027 (einschließlich) ausgestellt worden sein.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bis spätestens 31. Dezember 2029 einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag muss nach Abschluss der Arbeiten eingereicht werden, und zwar unter Verwendung einer der folgenden Methoden:

  • online über die Plattform MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt; oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID);
  • durch Zusendung (vorzugsweise per Einschreiben) oder persönliche Abgabe des entsprechenden Formulars bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
    • wenn Sie eine Privatperson sind: das Antragsformular DEPA-2017 natürliche Person; oder
    • wenn Sie eine juristische Person sind: das Antragsformular DEPA-2017 juristische Person.

Neben dem Antragsformular muss die antragstellende Person außerdem folgende Unterlagen einreichen:

  • Anhang Neubau einer nachhaltigen Wohnung (nouvelle construction d'un logement durable - NCLD), ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet;
  • Anhang Nachhaltigkeitskriterien für die Regelung PRIMe House (EC-LENOZ), wenn der Bogen aus dem EDV-Programm LENOZ mit dem Titel „PRIMe House – Nachweis zur Neubauförderung, basierend auf LENOZ-Kriterien“ nicht erstellt wurde;
  • Kopie der Baugenehmigung;
  • Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energiepass);
  • Baupläne, einschließlich der Schnittdarstellungen und der Fassadenansichten, die den Verlauf der thermischen und der luftdichten Gebäudehülle veranschaulichen;
  • für die Nachhaltigkeitskriterien 4.1.1. und 5.8.1 in Anhang 2 sowie für jedes sonstige von der antragstellenden Person ausgewählte Nachhaltigkeitskriterium die in der Verordnung geforderten Belege sowie folgende Bescheinigungen:
    • Konformitätsbescheinigung der Geschossdecken (CC Dalles Intérieures);
    • Konformitätsbescheinigung der Innenwände (CC Murs Intérieurs);
    • Konformitätsbescheinigung der Glaselemente (CC Éléments Vitrés);
    • Konformitätsbescheinigung der blickdichten Elemente (CC Éléments Opaques);
    • Zertifizierung Unternehmen (CEEN);
  • Rechnungen, die den beantragten finanziellen Hilfen entsprechen, mit Aufgliederung und Quittungsstempel. Die Zahlungsbelege müssen ebenfalls beigefügt werden. Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, welcher der Rechnung beizulegen ist.

Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:

  • Anhang COLL-2017;
  • Vollmacht aller Eigentümer;
  • Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.

Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von der antragstellenden Person jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.

Wird die Unterstützung bewilligt, können die Anträge jederzeit neu geprüft werden.

Höhe des Zuschusses

Die bewilligten Beträge werden auf der Grundlage der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Energiebezugsfläche berechnet.

Bei Einfamilienhäusern wird die Energiebezugsfläche mit der Höhe der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen spezifischen finanziellen Hilfe multipliziert.

Bei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus wird die Energiebezugsfläche der Wohnung – nach Abzug der gemeinschaftlichen Teile – mit der Höhe der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen spezifischen finanziellen Hilfe multipliziert.

Für Wohneinheiten, für die die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2023 (einschließlich) beantragt wurde, sehen die Hilfen wie folgt aus:

Energiebezugsfläche (m2)

Finanzielle Unterstützung (Euro/m2)

Einfamilienhaus

I

bis zu 150

160

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von höchstens 1.000 m2

I

bis zu 80

140

II

zwischen 80 und 120   

85

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche über 1.000 m2

I

bis zu 80

100

II

zwischen 80 und 120

55

Legende:

I: Die Sätze der finanziellen Unterstützung werden bis 150 m2 der Energiebezugsfläche des Einfamilienhauses und bis 80 m2 der Energiebezugsfläche der Wohnung ohne die gemeinschaftlichen Teile angewandt.

II: Die Sätze der finanziellen Unterstützung werden für den Bereich der Energiebezugsfläche der Wohneinheit zwischen 80 m2 und 120 m2 ohne die gemeinschaftlichen Teile angewandt.

Die in der oben stehenden Tabelle genannte finanzielle Hilfe wird bei neuen nachhaltigen Wohnungen, für die die Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2019 beantragt wird und die nur 8 Punkte beim LENOZ-Nachhaltigkeitskriterium „Aufbau und Abbaufähigkeit“ der Kategorie „Gebäude und technische Anlagen“ (Ziffer 5.8.1 von Anhang 2 der großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2016) erreichen, um 20 % gekürzt.

Der Betrag der Unterstützung darf die Obergrenze von 24.000 Euro für ein Einfamilienhaus und von 14.600 Euro für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nicht überschreiten.

Auszahlung der Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel direkt auf das Konto der antragstellenden Person überwiesen.

Wird die finanzielle Unterstützung vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann unverzüglich ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweisen muss.

Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.

Rückzahlung der Unterstützung

Wurde die Hilfe der antragstellenden Person bereits überwiesen, muss diese sie zurückzahlen, wenn:

  • sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um die Hilfe zu bekommen; oder
  • sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.

Online-Dienste und Formulare

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Terminvereinbarung

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Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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