Eine Baugenehmigung für Bau-, Umbau- oder Abrissvorhaben beantragen

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Bau-, Umbau- oder Abrissarbeiten an einem Gebäude bedürfen einer Baugenehmigung (auch Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Errichtung baulicher Anlagen).

Kommunale Behörden können allerdings in ihren Bauvorschriften Arbeiten geringeren Umfangs festlegen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Die Beantragung der Baugenehmigung muss beim Bürgermeister der betroffenen Gemeinde erfolgen.

Betroffene Personen

Personen, die einen Antrag stellen können

Grundsätzlich muss jede natürliche Person, die Arbeiten an einem Gebäude beabsichtigt, vor Beginn der Arbeiten eine Baugenehmigung beantragen.

Normalerweise ist nur ein Architekt befugt, Pläne für eine Baugenehmigung auszuarbeiten.

Die Dienste eines Architekten müssen jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich die Baugenehmigung auf den Innenumbau einer Wohnung bezieht und die beabsichtigten Arbeiten:

  • nicht die tragenden Teile des Gebäudes betreffen;
  • nicht die Fassade und das Dach betreffen.

Natürliche Personen, die erklären, ein Bauwerk zur eigenen Nutzung auf einem Grundstück errichten zu wollen, an dem sie ein Nutzungsrecht haben, benötigen keine Genehmigung, wenn die Kosten der Bauarbeiten nicht über 6.197,34 Euro hinausgehen, zzgl. MwSt., Index 100 (allgemeiner Verbraucherpreisindex).

Arbeiten, die einer Baugenehmigung bedürfen

Die folgenden Arbeiten bedürfen auf dem gesamten Gemeindegebiet der Genehmigung des Bürgermeisters:

  • jeder Neubau;
  • jeder Umbau (beispielsweise eine Erhöhung der Wohnungsanzahl);
  • jede Änderung in Bezug auf die Verwendung eines Gebäudes (beispielsweise Umgestaltung eines gewerblichen Gebäudes in Wohnraum);
  • jeder Abriss;
  • Aushub- und Verfüllarbeiten;
  • jede optische Vorrichtung zu Werbezwecken, unabhängig vom Gegenstand der Werbung und vom Ort der Vorrichtung, mit Ausnahme der Werbung, die ausschließlich innerhalb der Gebäude zum Tragen kommt.

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn die Arbeiten im Einklang stehen mit:

  • dem allgemeinen Bebauungsplan und gegebenenfalls dem allgemeinen Bebauungsprojekt;
  • und gegebenenfalls dem Teilbebauungsplan für ein „neues Gebiet“ oder ein „bestehendes Gebiet“;
  • und den Bauvorschriften, den öffentlichen Verkehrswegen und den Stätten.

Diese Stadtplanungsvorschriften können bei Gemeinden, die über einen PAG „neueste Fassung 2011“ verfügen, über die digitale Visualisierungsschnittstelle „PAG-GEOPORTAIL“ eingesehen werden. Dieses Tool dient zur Visualisierung der allgemeinen Bebauungspläne „neueste Fassung 2011“ und der sie ausführenden Teilbebauungspläne.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung / Einreichung der Erklärung

Die Beantragung der Baugenehmigung muss beim Bürgermeister erfolgen.

Der Inhalt der Antragsakte kann je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen.

Verpflichtungen

Sobald die beantragte Baugenehmigung vom Bürgermeister erteilt wurde, stellt dieser eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben von ihm genehmigt wurde.

Diese Baugenehmigung muss:

  • vom Bauherrn am Rand der Baustelle sichtbar und lesbar angeschlagen werden;
  • angeben, dass die Öffentlichkeit die Akte bei der Gemeinde einsehen kann (während der Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln vor den Verwaltungsgerichten, die 3 Monate beträgt und ab Anbringung der Bescheinigung an der Baustelle läuft).

Die Ausstellung der Baugenehmigung wird ebenfalls auf der Website der Gemeinde bekannt gegeben.

Sonstige erforderliche Genehmigungen

Die einfache Tatsache, die Baugenehmigung erhalten zu haben, berechtigt den Empfänger nicht, die Arbeiten unmittelbar aufzunehmen.

Entsprechend den geplanten Arbeiten kann es sein, dass noch weitere Genehmigungen erforderlich sind, beispielsweise unter anderem:

  • die verkehrs- und wegerechtlichen Genehmigungen;
  • die Genehmigung des Ministeriums für Kultur, wenn der Antragsteller Arbeiten an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude beabsichtigt;
  • die Genehmigung des Ministeriums für Umwelt für die Zerstörung von Biotopen.

Der technische Dienst der betroffenen Gemeinde kann den Empfängern der Baugenehmigungen Auskünfte zu den erforderlichen weiteren Genehmigungen erteilen.

Gültigkeit

Die Genehmigung ist von Rechts wegen abgelaufen, wenn der Empfänger binnen 2 Jahren nach Erhalt der Genehmigung nicht wesentlich mit der Durchführung der Arbeiten begonnen hat.

Der Bürgermeister kann jedoch auf schriftlichen und begründeten Antrag des Genehmigungsempfängers eine Fristverlängerung gewähren, die nach maximal einem Jahr verwirkt.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 19 juillet 2005

    modification 1. de la loi du 19 juillet 2004 concernant l'aménagement communal et le développement urbain; 2. de la loi communale modifiée du 13 décembre 1988; 3. de la loi du 21 mai 1999 concernant l'aménagement du territoire; 4. de la loi modifiée du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles

  • Loi modifiée du 13 janvier 1843

    sur la compétence des tribunaux pour juger les contraventions en matière de grande voirie, et sur les autorisations de faire des constructions ou des plantations le long des routes

  • Règlement grand-ducal du 26 mai 2014

    modifiant 1. le règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007 concernant la performance énergétique des bâtiments d'habitation; 2. le règlement grand-ducal modifié du 31 août 2010 concernant la performance énergétique des bâtiments fonctionnels; et 3. le règlement grand-ducal du 27 février 2010 concernant les installations à gaz

  • Règlement grand-ducal du 5 mai 2012

    modifiant 1. le règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007 concernant la performance énergétique des bâtiments d'habitation; 2. le règlement grand-ducal du 31 août 2010 concernant la performance énergétique des bâtiments fonctionnels

  • Règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007

    concernant la performance énergétique des bâtiments d'habitation

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