Eine Vermessung seines Grundstücks durchführen lassen
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Jeder Eigentümer kann die Vermessung seines Grundeigentums beantragen, um einen amtlichen Vermessungsplan (plan de mensuration officielle - MO) erstellen zu lassen, auf dem die Parzellengrenzen und der Flächeninhalt vermerkt sind.
Die amtliche Vermessung umfasst:
- die Wiederherstellung; und
- gegebenenfalls die gütliche Feststellung und Abmarkung der Grenzen.
Bei Parzellierungen zu Bauzwecken oder Aufteilungen im Hinblick auf Immobilientransaktionen werden neue Parzellen geschaffen und durch einen amtlichen Vermessungsplan beschrieben, der zwingend von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (géomètre officiel - GO) erstellt werden muss. Dieser Plan dient als Grundlage bei Immobilientransaktionen.
Der Gegenstand des Vermessungsantrags kann sich auf die Bestimmung und Materialisierung der Liegenschaftsgrenzen beschränken, mit oder ohne Erstellung eines offiziellen Vermessungsplans. Falls erforderlich, kann der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Anwesenheit aller betreffenden Eigentümer oder ihrer Bevollmächtigten eine gütliche Feststellung und Abmarkung der Grenzen vornehmen, gefolgt von einer von allen beteiligten Parteien unterzeichneten Niederschrift des Abmarkungs- und Grenzfeststellungsverfahrens. Wenn der Versuch einer gütlichen Einigung scheitert, erstellt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Niederschrift diesbezüglich, die es der zuerst handelnden Partei ermöglicht, ein Gericht mit der Grenzfeststellung und -abmarkung zu befassen.
Wenn der Gegenstand des Vermessungsantrags die Erstellung von topografischen Plänen betrifft, die für die Erstellung eines Teilbebauungsplans (plan d’aménagement particulier - PAP) benötigt werden, der auf der Grundlage einer topografischen Vermessung erstellt wird, wird die betreffende Person aufgefordert, sich an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Privatsektors zu wenden.
Über den Online-Vorgang MyGuichet.lu kann jeder Eigentümer einen Vermessungsantrag an folgende Stellen richten:
- das Kataster- und Vermessungsamt (Administration du cadastre et de topographie - ACT); oder
- einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Privatsektors (Download des Registers der vom Minister der Finanzen zugelassenen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieure).
Betroffene Personen
Jede Person, die Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks in Luxemburg ist und die:
- die genauen Grenzen ihres Eigentums kennen muss; oder
- einen Plan ihres Eigentums für einen Behördengang oder eine Immobilientransaktion benötigt.
Kosten
Die Bearbeitung eines Vermessungsantrags durch das Kataster- und Vermessungsamt wird auf Grundlage des folgenden Stundensatzes in Rechnung gestellt:
- Planungsbeauftragter: 120 Euro;
- Verwaltungsbeauftragter: 85 Euro;
- Obersekretär / Sachbearbeiter: 50 Euro;
- Straßenwärter: 30 Euro.
Die Bearbeitung eines Antrags auf Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Privatsektors erfolgt auf der Grundlage von dessen Angebot.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Vermessungsantrag ist über einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) an das Kataster- und Vermessungsamt zu richten.
Von einer natürlichen Person gestellter Antrag
Wenn Sie eine natürliche Person sind, kann dieser Vorgang wie folgt durchgeführt werden:
- mit Authentifizierung, wofür Folgendes erforderlich ist:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID);
- ohne Authentifizierung; oder
- über die mobile Anwendung MyGuichet.lu. Hierfür muss die antragstellende Person:
- über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen; und
- ihren privaten Bereich mit der mobilen App MyGuichet.lu koppeln.
Von einer juristischen Person gestellter Antrag
Wenn Sie eine juristische Person sind, kann dieser Vorgang ohne Authentifizierung durchgeführt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Online-Vorgang im beruflichen Bereich derzeit nicht verfügbar ist.
Nächste Schritte
Die erfolgreiche Übermittlung wird durch den Versand eines automatisierten Übermittlungsbelegs bescheinigt.
Wenn sich die antragstellende Person für das Kataster- und Vermessungsamt entscheidet, wird der Antrag von Letzterem registriert, und die antragstellende Person wird mittels Versand eines Rückscheins über MyGuichet.lu davon in Kenntnis setzt.
Entscheidet sich die antragstellende Person für das Büro eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs des Privatsektors, wird sie von Letzterem per E-Mail kontaktiert.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Meine Daten
Zuständige Kontaktstellen
-
Kataster- und Vermessungsamt (ACT)
- Adresse:
-
1, rue Charles Darwin
L-1433
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1761 / L-1017 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 54 400
- Fax:
- (+352) 247 93 976
- E-Mail:
- info@act.public.lu
- Website:
- http://www.act.public.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 15.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 15.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 15.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 15.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 15.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
-
Kataster- und Vermessungsamt (ACT) Zweigstelle
- Adresse:
-
280, route de Longwy
L-1940
Luxemburg
Postfach 1761 / L-1017 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 54 407
- Fax:
- (+352) 247 93 97 3
- Website:
- https://act.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 25 juillet 2002
portant réorganisation de l'administration du cadastre et de la topographie
-
Loi modifiée du 25 juillet 2002
création et réglementation des professions de géomètre et de géomètre officiel
-
Règlement grand-ducal du 10 août 2018
portant fixation des conditions et modalités de consultation et de délivrance de la documentation cadastrale, topographique, cartographique et géodésique gérée par l’administration du cadastre et de la topographie et portant fixation du tarif des taxes à percevoir au profit de l'État pour les travaux de bureau et de terrain exécutés par l’administration du cadastre et de la topographie
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