Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten einer Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater beantragen (PRIMe House 2017)
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Für die Durchführung von Projekten zur nachhaltigen energetischen Renovierung, die die rationelle Nutzung von Energie und die Installation von technischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Ziel haben, gewährt das Umweltamt (Administration de l'environnement) PRIMe-House-Hilfen.
Hinweis: Die PRIMe-House-Hilfen können nur einmal pro Objekt und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.
Betroffene Personen
Eine finanzielle Hilfe kann von allen Personen beantragt werden, die die Energieeffizienz ihrer Wohnung (Einfamilienhaus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) verbessern wollen:
- natürlichen Personen;
- privatrechtliche juristischen Personen;
- öffentlich-rechtlichen juristischen Personen (mit Ausnahme des Staates).
Der Antrag kann vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern er selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.
Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümern der Wohnung eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohnung und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Hilfe verzichtet.
Wurde die Rechnung für die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2013 und einschließlich dem 31. Dezember 2016 ausgestellt und sind die in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 12. Dezember 2012 festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt, fällt diese Energieberatung unter die Regelung von 2012.
Voraussetzungen
Der Staat gewährt im Rahmen der folgenden Projekte finanzielle Unterstützung für die von einem zugelassenen Energieberater durchgeführte Energieberatung:
- nachhaltige energetische Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung (Haus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus);
- technische Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz (mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen).
Die Energieberatung ist im Rahmen der energetischen Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung obligatorisch. Um in den Genuss der finanziellen Unterstützung für die energetische Renovierung zu gelangen, muss die Rechnung für die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 erstellt worden sein.
Die Energieberatung muss vor Beginn der Arbeiten von einem zugelassenen Energieberater durchgeführt worden sein.
Die PRIMe-House-Hilfen können nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden, wobei es sich zudem nicht um eine Energieberatung für folgende Leistungen handeln darf:
- eine Gebrauchtanlage; oder
- den Austausch, den Ersatz oder die Reparatur eines Teils einer Anlage, der nicht unabhängig von der restlichen Anlage funktionieren kann.
Fristen
Der Antrag ist innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die letzte Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen. Dies gilt für:
- energetische Renovierungen; oder
- Installationen von technischen Anlagen im Zusammenhang mit der Energieberatung.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2026 zu stellen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die antragstellende Person muss eines der folgenden Formulare (vorzugsweise per Einschreiben) an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen schicken oder persönlich dort abgeben:
- wenn die antragstellende Person eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 natürliche Person; oder
- wenn die antragstellende Person eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 juristische Person.
Neben dem Antragsformular muss die antragstellende Person außerdem folgende Unterlagen einreichen:
- den Bericht der durchgeführten Energieberatung;
- den Bogen „CONF“ im Zusammenhang mit der Energieberatung und der nachhaltigen energetischen Renovierung, der der antragstellenden Person vom zugelassenen Energieberater übermittelt wird;
- die entsprechenden Rechnungen für die beantragte finanzielle Unterstützung mit Aufgliederung und Quittungsstempel. Die Zahlungsbelege müssen ebenfalls beigefügt werden. Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist.
Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:- Energieberatung;
- Prüfung der Konformität der Angebote;
- Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle;
- gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken.
Bei Mehrfamilienhäusern ist ein einziger Antrag für alle Wohnungen einzureichen. In diesem Fall muss die antragstellende Person Folgendes einreichen:
- den Anhang COLL-2017;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Unterstützung für die Energieberatung wird nach den Arbeiten beantragt, gleichzeitig mit dem Antrag auf Auszahlung der folgenden Hilfe:
- nachhaltige energetische Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung (Haus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus);
- technische Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz (mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen).
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von der antragstellenden Person jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Wird die Unterstützung bewilligt, können die Anträge jederzeit neu geprüft werden.
Finanzielle Hilfen für die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater
Die finanzielle Hilfe zur nachhaltigen energetischen Renovierung beträgt:
- 1.000 Euro für ein Einfamilienhaus;
- 1.200 Euro für ein Haus, das 2 Wohnungen umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommt für jede weitere Wohnung eine Zulage von 25 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 1.600 Euro begrenzt.
Die Höhe der finanziellen Hilfe darf die tatsächlichen Kosten der Energieberatung keinesfalls überschreiten.
Die finanzielle Hilfe für die Energieberatung wird gekürzt um:
- 50 %, wenn für das gleiche Projekt eine finanzielle Hilfe für die Energieberatung gemäß der Regelung von 2012 bezogen wird;
- 70 %, wenn sich die Energieberatung lediglich auf die folgenden technischen Anlagen bezieht:
- Solarheizanlage;
- Wärmepumpe;
- Holzheizung;
- Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an das Wärmenetz.
Erfolgt die Energieberatung im Zusammenhang mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung, kann die finanzielle Hilfe um 100 Euro (höchstens 500 Euro) für die Berechnung einer Wärmebrücke und entsprechende Empfehlungen für die Behandlung erhöht werden, wenn:
- die Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
- der Heizwärmeverbrauchswert des Gebäudes nach den Arbeiten mindestens die Effizienzklasse C erreicht.
Die Energieberatung muss durch punktuelle Begleitmaßnahmen seitens des Energieberaters ergänzt werden, für die eine finanzielle Hilfe gewährt werden kann für:
- die Durchführung der Konformitätsprüfung der Angebote, die für die Arbeiten gemacht wurden (50 Euro pro Maßnahme, ohne jedoch 200 Euro zu überschreiten);
- die Durchführung der Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle (125 Euro pro Maßnahme, ohne jedoch 500 Euro zu überschreiten).
Die finanziellen Hilfen werden erhöht um einen finanziellen Bonus von 50 % für Leistungen im Bereich der Energieberatung und punktuellen Unterstützung bei der Umsetzung der erbrachten Arbeiten:
- für die die Rechnung zwischen dem 20. April 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 ausgestellt wird; und
- die sich auf Arbeiten im Bereich der energetischen Sanierung beziehen, für die der erste Antrag auf eine grundsätzliche Genehmigung zwischen dem 20. April 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 eingereicht wird.
Auszahlung der Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel direkt auf das Konto der antragstellenden Person überwiesen.
Wird die finanzielle Unterstützung vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann unverzüglich ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweisen muss.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Rückzahlung der Unterstützung
Wurde die Unterstützung der antragstellenden Person bereits überwiesen, muss diese sie zurückzahlen, wenn:
- sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bekommen; oder
- sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
-
Klima-Agence
- Adresse:
- 2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 8002 11 90
- E-Mail:
- info@klima-agence.lu
- Website:
- http://www.klima-agence.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Économies d'énergie et énergies renouvelables
sur emwelt.lu - le portail de l'environnement
-
Energieberatung
auf der Website der Klima-Agence
-
Liste der Klima-Agence certified Berater
auf der Website der Klima-Agence
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PRIMe House 2017
sur emwelt.lu - le portail de l'environnement
-
Finanzielle Beihilfen für Privatpersonen
auf der Website der Klima-Agence
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 25 février 1979
concernant l'aide au logement
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Loi modifiée du 23 décembre 2016
1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre
-
Loi du 23 décembre 2016
relative à un régime d'aides à des prêts climatiques
-
Loi du 23 décembre 2016
concernant la collecte, la saisie et le contrôle des dossiers d'aides relatives au logement
-
Loi du 23 décembre 2016
portant introduction d'une certification de la durabilité des logements
-
Règlement grand-ducal modifié du 23 décembre 2016
fixant les mesures d'exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité
-
Règlement grand-ducal du 23 décembre 2016
fixant les mesures d'exécution de la loi du 23 décembre 2016 concernant la collecte, la saisie et le contrôle des dossiers d'aides relatives au logement
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