Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer ASBL

Zum letzten Mal aktualisiert am

Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL), die eine gewisse Anzahl von Bedingungen erfüllen, können eine Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit beantragen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss beim Minister der Justiz beantragt werden und wird per großherzoglichen Erlass festgestellt.

Betroffene Personen

Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, können einen solchen Antrag stellen.

Voraussetzungen

Eine Vereinigung kann die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit beantragen, wenn sie ein Ziel allgemeinen Interesses mit philanthropischem, sozialem, religiösem, wissenschaftlichem, kulturellem, künstlerischem, pädagogischem, sportlichem oder touristischem Charakter verfolgt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit:

  • kann folgendermaßen beantragt werden:
    • formlos; oder
    • online über MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“); und
  • muss zwecks Genehmigung an den Minister der Justiz gerichtet werden.

Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Der Minister der Justiz entscheidet auf Stellungnahme des Ministers der Finanzen über die Genehmigung.

Erfüllt die Vereinigung die Bedingungen, wird sie durch großherzoglichen Erlass als gemeinnützig anerkannt.

Belege

Dem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein offizielles Schreiben, in dem um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Vereinigung gebeten wird;
  • eine koordinierte Fassung der Satzung;
  • die aktuelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats der ASBL;
  • eine aktuelle Liste der Mitglieder der ASBL;
  • Kopien der Jahresabschlüsse der ASBL seit ihrer Gründung;
  • ein Bericht mit einer genauen Beschreibung:
    • der von der Vereinigung im Laufe der letzten 3 Jahre umgesetzten Projekte, um ihren satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.

Die ASBL muss auch den Nachweis erbringen, dass die Informationen bezüglich:

  • der Satzung;
  • der Zusammensetzung des Verwaltungsrats; und
  • der Jahresabschlüsse;

ordnungsgemäß im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) hinterlegt wurden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium der Justiz

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Ministerium der Finanzen

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers (LBR)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg

    Adresse:
    31, Avenue de la Gare L-1611 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 9h00
    Montag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Mittwoch:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch

    Adresse:
    Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    B.P. 20 / L-9201
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nur nach Terminvereinbarung.

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 21 avril 1928

sur les associations sans but lucratif et les établissements d'utilité publique

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