Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer ASBL

Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL), die eine gewisse Anzahl von Bedingungen erfüllen, können eine Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit beantragen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss beim Minister der Justiz beantragt werden und wird per großherzoglichen Erlass festgestellt.

Zielgruppe

Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, können einen solchen Antrag stellen.

Voraussetzungen

Eine Vereinigung kann die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit beantragen, wenn sie ein Ziel allgemeinen Interesses mit philanthropischem, sozialem, religiösem, wissenschaftlichem, kulturellem, künstlerischem, pädagogischem, sportlichem oder touristischem Charakter verfolgt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit:

  • kann folgendermaßen beantragt werden:
    • formlos; oder
    • online über MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“); und
  • muss zwecks Genehmigung an den Minister der Justiz gerichtet werden.

Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).

Wie wird ein beruflicher Bereich auf MyGuichet.lu erstellt?

Es gibt 2 Möglichkeiten:

  • Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen persönlichen Bereich. Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:
    1. Registrierung als Nutzer;
    2. Erstellung des beruflichen Bereichs.

    Es steht ein Tutorial im Video- und PDF-Format zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.

  • Die Person ist bereits MyGuichet.lu-Nutzer und verfügt über einen privaten Bereich: Ein neuer beruflicher Bereich muss erstellt werden.

    Es steht ein Tutorial im Video- und PDF-Format zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.

Sie können auch die Anleitungen für die Nutzung von MyGuichet.lu aufrufen.

Der Minister der Justiz entscheidet auf Stellungnahme des Ministers der Finanzen über die Genehmigung.

Erfüllt die Vereinigung die Bedingungen, wird sie durch großherzoglichen Erlass als gemeinnützig anerkannt.

Belege

Dem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein offizielles Schreiben, in dem um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Vereinigung gebeten wird;
  • eine koordinierte Fassung der Satzung;
  • die aktuelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats der ASBL;
  • eine aktuelle Liste der Mitglieder der ASBL;
  • Kopien der Jahresabschlüsse der ASBL seit ihrer Gründung;
  • ein Bericht mit einer genauen Beschreibung:
    • der von der Vereinigung im Laufe der letzten 3 Jahre umgesetzten Projekte, um ihren satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.

Die ASBL muss auch den Nachweis erbringen, dass die Informationen bezüglich:

  • der Satzung;
  • der Zusammensetzung des Verwaltungsrats; und
  • der Jahresabschlüsse;

ordnungsgemäß im Handels- und Firmenregister (Registre de Commerce et des Sociétés - RCS) hinterlegt wurden.

Formulare/Online-Dienste

Demande de reconnaissance du statut d'utilité publique d'une ASBL

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.

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