Gründung einer Stiftung

Für die Gründung einer Stiftung ist eine Genehmigung erforderlich, die in Form eines großherzoglichen Erlasses erfolgt.

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die ein Ziel allgemeinen Interesses mit philanthropischem, sozialem, religiösem, wissenschaftlichem, kulturellem, künstlerischem, pädagogischem, sportlichem oder touristischem Charakter verfolgt.

Eine Stiftung strebt keinen materiellen Gewinn an. Sie wird hauptsächlich durch die Einkünfte aus ihrem Vermögen sowie durch Schenkungen und Vermächtnisse finanziert.

Zielgruppe

Jede natürliche Person kann eine Stiftung gründen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Gründungsurkunde der Stiftung muss in Form einer öffentlichen Urkunde (notarielle Urkunde) errichtet werden.

Für die Gründung einer Stiftung ist eine Genehmigung erforderlich, die in Form eines großherzoglichen Erlasses erfolgt.

Der Gründungsantrag ist an den Minister der Justiz zu richten:

  • formlos; oder
  • online über MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).

Dieser genehmigt den Antrag, auf Stellungnahme des Ministers der Finanzen.

Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).

Der Antrag kann eingereicht werden von:

  • dem Gründer (natürliche oder juristische Person) selbst; oder
  • einem Anwalt; oder
  • einem Notar.

Anmerkung: Der Gründer, falls es sich um eine natürliche Person handelt, muss einem Anwalt oder Notar eine ausdrückliche Vollmacht erteilen, um den Antrag auf Gründung der künftigen Stiftung einzureichen.

Wenn die Gründung der Stiftung testamentarisch erfolgt, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellen, der die erforderlichen Schritte unternimmt.

Nur Stiftungen, deren Satzung durch großherzoglichen Erlass genehmigt wurde, dürfen sich „Stiftung“ nennen.

Belege

Dem Gründungsantrag ist Folgendes beizufügen:

  • ein Entwurf einer notariellen Urkunde mit der Satzung (siehe unten „Satzung einer Stiftung“);
  • ein Bericht oder eine Absichtserklärung, der/die die konkreten Projekte, die die künftige Stiftung in ihren ersten 3 Geschäftsjahren umsetzen möchte, um ihren satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen, detailliert darlegt; und
  • ein Finanzierungsplan für 3 Jahre.

Satzung einer Stiftung

Die Satzung der Stiftung muss mindestens Folgendes enthalten:

  • die Bezeichnung;
  • den Zweck, für den sie gegründet wurde, und die Tätigkeiten, die sie umsetzen wird;
  • den Sitz (der Sitz muss sich in Luxemburg befinden);
  • Namen, Vornamen, Adressen und Staatsangehörigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder;
  • die Art und Weise, wie die Verwaltungsratsmitglieder nach der Gründung der Stiftung ernannt werden können;
  • gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die Satzung vom Verwaltungsrat der Stiftung geändert werden kann;
  • die Bestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle einer Auflösung, welches einer anderen gemeinnützigen Stiftung oder einer für gemeinnützig anerkannten Vereinigung zugewiesen werden muss.

Hinterlegung der Gründungsurkunde beim RCS

Sobald die Stiftung durch einen großherzoglichen Erlass zu ihrer Genehmigung gegründet wurde, kann sie ihre Eintragung im Handels- und Firmenregister (Registre de Commerce et des Sociétés - RCS) veranlassen.

Um im RCS eingetragen zu werden, muss die Stiftung Folgendes hinterlegen:

  • die Gründungsurkunde;
  • die Satzung; und
  • den großherzoglichen Erlass zur Genehmigung.

Formulare/Online-Dienste

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