Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL
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Zum letzten Mal aktualisiert am 07.11.2023
Jede geplante Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung ohne Gewinnzweck (association sans but lucratif - ASBL) muss im Vorfeld zwecks Genehmigung dieser Änderung an den Minister der Justiz geschickt werden.
Diese Vorgehensweise ergibt sich aus der Tatsache, dass der für die Justiz zuständige Minister die zuständige Behörde in Sachen Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist. Bei der Bearbeitung solcher Anträge überprüft er insbesondere, ob die ASBL, die beantragt, als gemeinnützig anerkannt zu werden:
die Bedingungen von Artikel 33 des Gesetzes vom 7. August 2023 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck und Stiftungen erfüllt; und
den Anforderungen der Artikel 2, 3 und 18 des oben genannten Gesetzes entspricht.
Demzufolge und um der Kohärenz willen unterliegt jede geplante Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL der vorherigen Genehmigung durch den Minister der Justiz.
Derzeit gibt es 2 Arten, einen Antrag auf Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL zu bearbeiten:
Wenn die beabsichtigten Satzungsänderungen den Zweck der Vereinigung betreffen, muss der Entwurf der Satzungsänderungen im Vorfeld zwecks Prüfung und Genehmigung an den Minister der Justiz geschickt werden. Die Stellungnahme des Ministers der Finanzen muss eingeholt werden. Schließlich ergeht ein großherzoglicher Erlass.
Wenn die beabsichtigten Satzungsänderungen den Zweck der Vereinigung nicht betreffen, muss der Entwurf der Satzungsänderungen im Vorfeld auch zwecks Genehmigung an den Minister der Justiz geschickt werden. Die Rechtsabteilung des Ministeriums der Justiz vergleicht dann:
die Fassung der Satzung, aufgrund derer die Vereinigung als gemeinnützig anerkannt wurde, oder die letzte vom Minister der Justiz genehmigte Fassung der Satzung;
mit der Fassung der Satzung, die die geplanten Änderungen enthält. In diesem Fall wird die Genehmigung des Ministers der Justiz der betreffenden ASBL per einfachen Brief zugestellt.
Die besagte ASBL muss dem Minister der Justiz im Übrigen einen vollständigen und konsolidierten Entwurf der geänderten Satzung mit Änderungsverfolgung („Track Changes“) zukommen lassen.
Zielgruppe
Als gemeinnützig anerkannte ASBL, die nach ihrer Gründung ihre Satzung ändern wollen.
Vorgehensweise und Details
Satzungsänderungen
Einreichung des Antrags auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Der Entwurf der Urkunde zur Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL ist zwecks Genehmigung durch großherzoglichen Erlass an den Minister der Justiz zu richten.
Es sei angemerkt, dass dieser Entwurf der Urkunde im
Track-Changes-Modus eingereicht werden muss, damit der Minister der Justiz die gewünschten Änderungen mit der aktuellen Fassung der Satzung vergleichen kann.
Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:
formlos schriftlich; oder
online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Betreffen die Satzungsänderungen den Zweck der als gemeinnützig anerkannten ASBL, entscheidet der Minister der Justiz auf Stellungnahme des Ministers der Finanzen über die Genehmigung dieser Änderungen.
Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung, das heißt, die antragstellende Person muss sich anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID) authentisieren.
Wie wird ein beruflicher Bereich auf MyGuichet.lu erstellt?
Es gibt 2 Fallkonstellationen:
Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen persönlichen Bereich. Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:
Weitere Hinweise zur Nutzung von MyGuichet.lu finden Sie in der Hilfe-Rubrik.
Hinterlegung und Veröffentlichung der Satzungsänderung
Sobald die Änderung durch großherzoglichen Erlass seitens des Ministers der Justiz genehmigt wurde, muss die Urkunde zur Änderung der Satzung vollständig im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) veröffentlicht werden.
Hierzu muss die ASBL Folgendes im RCS hinterlegen:
die Urkunde zur Änderung ihrer Satzung; und
den großherzoglichen Erlass zur Genehmigung dieser Änderung.
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