Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede geplante Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung ohne Gewinnzweck (association sans but lucratif - ASBL) muss im Vorfeld zwecks Genehmigung dieser Änderung an den Minister der Justiz geschickt werden.

Diese Vorgehensweise ergibt sich aus der Tatsache, dass der für die Justiz zuständige Minister die zuständige Behörde in Sachen Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist. Bei der Bearbeitung solcher Anträge überprüft er insbesondere, ob die ASBL, die beantragt, als gemeinnützig anerkannt zu werden:

  • die Bedingungen von Artikel 33 des Gesetzes vom 7. August 2023 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck und Stiftungen erfüllt; und
  • den Anforderungen der Artikel 2, 3 und 18 des oben genannten Gesetzes entspricht.

Demzufolge und um der Kohärenz willen unterliegt jede geplante Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL der vorherigen Genehmigung durch den Minister der Justiz.

Derzeit gibt es 2 Arten, einen Antrag auf Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL zu bearbeiten:

  • Wenn die beabsichtigten Satzungsänderungen den Zweck der Vereinigung betreffen, muss der Entwurf der Satzungsänderungen im Vorfeld zwecks Prüfung und Genehmigung an den Minister der Justiz geschickt werden. Die Stellungnahme des Ministers der Finanzen muss eingeholt werden. Schließlich ergeht ein großherzoglicher Erlass.
  • Wenn die beabsichtigten Satzungsänderungen den Zweck der Vereinigung nicht betreffen, muss der Entwurf der Satzungsänderungen im Vorfeld auch zwecks Genehmigung an den Minister der Justiz geschickt werden. Die Rechtsabteilung des Ministeriums der Justiz vergleicht dann:
    • die Fassung der Satzung, aufgrund derer die Vereinigung als gemeinnützig anerkannt wurde, oder die letzte vom Minister der Justiz genehmigte Fassung der Satzung;
    • mit der Fassung der Satzung, die die geplanten Änderungen enthält. In diesem Fall wird die Genehmigung des Ministers der Justiz der betreffenden ASBL per einfachen Brief zugestellt.

Die besagte ASBL muss dem Minister der Justiz im Übrigen einen vollständigen und konsolidierten Entwurf der geänderten Satzung mit Änderungsverfolgung („Track Changes“) zukommen lassen.

Zielgruppe

Als gemeinnützig anerkannte ASBL, die nach ihrer Gründung ihre Satzung ändern wollen.

Vorgehensweise und Details

Satzungsänderungen

Einreichung des Antrags auf Genehmigung einer Satzungsänderung

Der Entwurf der Urkunde zur Änderung der Satzung einer als gemeinnützig anerkannten ASBL ist zwecks Genehmigung durch großherzoglichen Erlass an den Minister der Justiz zu richten.

Es sei angemerkt, dass dieser Entwurf der Urkunde im Track-Changes-Modus eingereicht werden muss, damit der Minister der Justiz die gewünschten Änderungen mit der aktuellen Fassung der Satzung vergleichen kann.

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:

  • formlos schriftlich; oder
  • online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Betreffen die Satzungsänderungen den Zweck der als gemeinnützig anerkannten ASBL, entscheidet der Minister der Justiz auf Stellungnahme des Ministers der Finanzen über die Genehmigung dieser Änderungen.

Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung, das heißt, die antragstellende Person muss sich anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID) authentisieren.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Hinterlegung und Veröffentlichung der Satzungsänderung

Sobald die Änderung durch großherzoglichen Erlass seitens des Ministers der Justiz genehmigt wurde, muss die Urkunde zur Änderung der Satzung vollständig im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) veröffentlicht werden.

Hierzu muss die ASBL Folgendes im RCS hinterlegen:

  • die Urkunde zur Änderung ihrer Satzung; und
  • den großherzoglichen Erlass zur Genehmigung dieser Änderung.

 

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium der Justiz

Es werden 2 von 9 Stellen angezeigt

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers – Luxemburg
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Eintragung: Montag–Freitag (nur mit Termin)
  • Luxembourg Business Registers – Diekirch
    Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montags nach Terminvereinbarung

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einen Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) gründen Stiftungen und ASBL

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 7 août 2023

sur les associations sans but lucratif et les fondations

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