Einen Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) gründen

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Ein Verein ohne Gewinnzweck (VoG oder association sans but lucratif - ASBL) ist der Zusammenschluss mehrerer Personen, die ein gemeinsames Ziel, Projekt oder Anliegen (zum Beispiel Förderung der Musik) verfolgen und übereingekommen sind, dass die Gründung und Funktionsweise ihres Zusammenschlusses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.

Ein solcher Verein darf keinen Gewinnzweck verfolgen: Seine Aktivitäten dürfen nicht allein auf die Erzielung von Gewinnen oder Ausschüttungen an eines seiner Mitglieder ausgerichtet sein. In diesem Punkt unterscheidet er sich von Handelsgesellschaften.

Vereine ohne Gewinnzweck, die ein gemeinnütziges Ziel philanthropischer, religiöser, wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer, sozialer, sportlicher oder touristischer Art verfolgen, können durch großherzoglichen Erlass als gemeinnützig anerkannt werden.

Ein Verein erhält seine Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung seiner Satzung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA).

Zielgruppe

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ohne kommerzielle Zielsetzung einen Verein gründen sowie sich in diesem Verein als Vorstandsmitglied oder Mitglied einbringen möchte.

Ein Verein ohne Gewinnzweck muss aus mindestens 2 Personen zusammengesetzt sein. Die Entscheidung, einen Verein zu gründen, basiert vor allem auf Erwägungen der Rechtssicherheit, da so eine Trennung zwischen dem Vermögen und der Verantwortung des Vereins und der Mitglieder vorgenommen werden kann.

Kosten

Die Gebühren für Eintragung, Hinterlegung und Veröffentlichung können auf der Website des Handels- und Firmenregisters (Registre de commerce et des sociétés - RCS) eingesehen werden.

Die Zahlung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg, kann aber ausnahmsweise auch in bar (im Assistenzbüro der LBR) vorgenommen werden.

Vorgehensweise und Details

Abfassung und Unterzeichnung der Satzung

Die Satzung kann frei formuliert werden, wobei folgende Elemente enthalten sein müssen:

  • Name und Sitz des Vereins (der Sitz muss in Luxemburg sein);
  • Ziel bzw. Ziele, die der Verein verfolgt;
  • Mindestanzahl der Mitglieder (mindestens 3);
  • Name, Vorname, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Mitglieder;
  • Aufnahme- und Austrittsbedingungen für Mitglieder;
  • Zuständigkeit der Hauptversammlung, Form der Einberufung der Hauptversammlung und Form der Mitteilung der Beschlüsse an Mitglieder und Dritte;
  • Bildung des Vorstands und Befugnisse der Vorstandsmitglieder;
  • maximale Höhe des Mitgliedsbeitrags;
  • Abrechnungsmethode;
  • Regeln zur Satzungsänderung;
  • Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung des Vereins.

All diese Punkte müssen durch eine öffentliche (acte authentique) oder privatschriftliche Urkunde (sous seing privé) angenommen werden.

Sämtliche Satzungsänderungen müssen dem Handels- und Firmenregister auf elektronischem Weg im Laufe des Monats ihres Eintritts zum Zwecke der Veröffentlichung in der RESA übermittelt werden.

Eintragung im Handels- und Firmenregister

Zur Gründung eines Vereins ohne Gewinnzweck muss im Handels- und Firmenregister auf elektronischem Weg ein Eintragungsformular hinterlegt werden. Das Formular ist mit der Schreibmaschine oder dem Computer ordnungsgemäß auszufüllen. Die Angaben sind in einer der 3 Amtssprachen vorzunehmen: Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.

Folgende Daten werden im Handels- und Firmenregister eingetragen:

  • Bezeichnung;
  • Zweck;
  • Dauer, für die der Verein gegründet wird, sofern die Gründung nicht auf unbegrenzte Dauer erfolgt;
  • genaue Anschrift des Sitzes;
  • Personalien und genaue Privat- oder Geschäftsanschrift derjenigen, die für den Verein handlungs-, entscheidungs- und zeichnungsbefugt sind, oder der Mitglieder des Leitungsorgans bei öffentlich-rechtlichen Anstalten, mit Angaben zur Art und zum Umfang ihrer Befugnisse sowie dem Datum ihrer Bestellung und dem Datum des Ablaufs ihres Mandats:
    • bei natürlichen Personen: Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort; oder
    • bei juristischen Personen, die nicht im Handels- und Firmenregister von Luxemburg eingetragen sind: Firma oder Firmenbezeichnung, Rechtsform und Eintragungsnummer im Handelsregister, wenn die Gesetzgebung des Landes der juristischen Person eine solche Nummer vorsieht, sowie gegebenenfalls Name des Handelsregisters; oder
    • bei juristischen Personen, die im Handels- und Firmenregister eingetragen sind: nur die Eintragungsnummer;
  • gegebenenfalls das Anfangs- und das Enddatum des Geschäftsjahres;
  • bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen: Datum des großherzoglichen Erlasses.

Hinterlegung im Handels- und Firmenregister

Alle hinterlegungspflichtigen Dokumente sind im Handels- und Firmenregister zur Aufbewahrung in der Akte des Vereins auf elektronischem Weg zu hinterlegen.

Diese Dokumente müssen in einer der 3 Amtssprachen abgefasst sein: Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.

Die folgenden Dokumente müssen im Handels- und Firmenregister hinterlegt werden:

  • Eintragungsformular (Neueintragung, Änderung und Streichung);
  • Gründungsurkunde des Vereins (Satzung);
  • nicht mit der Satzung zusammenhängende Änderungen der im Handels- und Firmenregister eingetragenen Daten;
  • mit der Satzung zusammenhängende Änderungen der im Handels- und Firmenregister eingetragenen Daten (zum Beispiel Änderung der Bezeichnung des Vereins);
  • Auszug des Beschlusses über die Auflösung des Vereins;
  • Auszug über die Verwendung des Vermögens nach der Liquidation des Vereins;
  • Mitgliederliste des Vereins;
  • sofern vorhanden: großherzoglicher Erlass über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Die eingereichten Dokumente werden in einer eigens für den Verein geführten Akte aufbewahrt, von der eine vollständige oder teilweise Kopie gegen Zahlung der Verwaltungsgebühren erhältlich ist. Die Akten der Vereine sind auch kostenlos auf der Website des Handels- und Firmenregisters oder an der interaktiven Säule in den Räumlichkeiten des Handels- und Firmenregisters einsehbar.

Veröffentlichung in der RESA

Mit der Veröffentlichung der Satzung in der RESA erhält der Verein seine (rechtlich anerkannte und geschützte) Rechtspersönlichkeit.

Die Satzung wird binnen 15 Tagen nach ihrer Hinterlegung im Handels- und Firmenregister in der RESA veröffentlicht, wobei das Datum der Veröffentlichung frei wählbar ist.

Die folgenden Dokumente müssen in der RESA veröffentlicht werden:

  • Satzung;
  • Satzungsänderungen;
  • Auszug des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, in dem die Bedingungen der Liquidation und die Bestellung der Liquidatoren aufgeführt sind;
  • Auszug über die Verwendung des Vermögens nach Abschluss der Liquidation des Vereins.

Diese Dokumente können in Form einer notariellen oder einer privatschriftlichen Urkunde verfasst werden.

Andere Hinterlegungen ohne Veröffentlichung

Folgende Dokumente sind ebenfalls zu hinterlegen (ohne Veröffentlichung):

  • die Mitgliederliste des Vereins (jährlich);
  • die Änderung der Mitgliederliste;
  • der Kontenabschluss (unter bestimmten Voraussetzungen);
  • die Änderung der Mitglieder des Leitungsorgans des Vereins (mittels Einreichung des Änderungsformulars).

Häufig wird die Satzung in der Praxis zusätzlich bei der Gemeinde hinterlegt, in der der Verein seinen Sitz hat. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn ein Zuschuss der Gemeinde beantragt werden soll. Gleichzeitig wird das Gemeindearchiv vervollständigt, und die Hinterlegung bietet für den Gemeinderat einen Anlass, den neuen Verein im Rahmen einer Sitzung zu thematisieren und zu überprüfen, ob er die öffentliche Ruhe und Ordnung stört oder gegen die guten Sitten verstößt.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Der Verein muss seine wirtschaftlichen Eigentümer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires économiques - RBE) angeben.

Vorstand

Der Vorstand des Vereins verwaltet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Er muss der Hauptversammlung jährlich folgende Unterlagen zur Genehmigung vorlegen:

  • Abschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  • Haushalt für das kommende Geschäftsjahr.

Haftung der Vorstandsmitglieder

Der Verein haftet für Fehler seiner Angestellten und Organe, durch die er handelt.

Die Vorstandsmitglieder gehen keine persönliche Verpflichtung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Vereins ein. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Erfüllung des erhaltenen Mandats und auf die entsprechenden Verwaltungsfehler.

Hauptversammlung

Einberufung

Die Hauptversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern einberufen:

  • in den Fällen, die in der Satzung vorgesehen sind; oder
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Alle Mitglieder des Vereins müssen zu den Hauptversammlungen einberufen werden. Sie können sich von einem anderen Mitglied oder von einem Dritten vertreten lassen, sofern diese Möglichkeit in der Satzung vorgesehen ist.

Die Tagesordnung muss dem Einberufungsschreiben beiliegen.

Notwendigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung

Ein Beschluss der Hauptversammlung ist notwendig für:

  • Satzungsänderungen;
  • Benennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • Genehmigung des Haushalts und der Abschlüsse;
  • Auflösung des Vereins.

Alle Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht in der Hauptversammlung. Sofern nichts Gegenteiliges in der Satzung oder im Gesetz vorgesehen ist, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Verpflichtungen

Sämtliche Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen usw. des Vereins müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name des Vereins;
  • Zusatz „association sans but lucratif“ (Verein ohne Gewinnzweck), leserlich und ausgeschrieben, oder als Abkürzung „a.s.b.l.“ (VoG) unmittelbar vor oder nach dem Namen;
  • genaue Angabe des Sitzes;
  • die Wörter „Registre de commerce et des sociétés, Luxembourg“ (Handels-und Firmenregister Luxemburg) oder die Initialen „R.C.S. Luxembourg“ gefolgt von der Eintragungsnummer.

Austritt aus einem Verein

Ein Mitglied eines Vereins kann austreten, indem es seine Austrittserklärung bei den Vorstandsmitgliedern einreicht.

Erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist oder, wenn keine Frist festgelegt ist, innerhalb der 3 Monate ab der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, führt dies automatisch zum Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Auflösung eines Vereins

Die Auflösung eines Vereins wird verkündet:

  • durch das Gericht auf Antrag:
    • eines Mitglieds; oder
    • eines beteiligten Dritten; oder
    • der Staatsanwaltschaft;
  • wenn der Verein:
    • nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; oder
    • sein Vermögen oder seine Vermögenseinkünfte für andere Zwecke verwendet als für diejenigen, für die er gegründet wurde; oder
    • in schwerwiegendem Maße gegen die Satzung, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstößt.

Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins verkünden, wenn:

  • 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind;
  • dieser Beschluss mit der Mehrheit der 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst wird.

Im Falle einer Auflösung bestellt das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers

    Adresse:
    Luxemburg
  • LBR Diekirch

    Adresse:
    7, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
    Postfach 20 / L-9201
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    montags nur nach Terminvereinbarung
  • LBR Luxembourg

    Adresse:
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961
    Fax:
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montag bis Freitag von 9h00 bis 12h00 und von 13h30 bis 16h00, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung

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Verwandte Vorgänge und Links

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Eintragung der Eigentümer in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Auflösung und Liquidation eines Unternehmens Ein Zivilurteil anfechten

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