Stiftungen

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Stiftungen sind juristische Personen, die eine philanthropische, soziale, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische, sportliche oder touristische Tätigkeit ausüben.

Stiftungen streben keinen materiellen Gewinn an. Sie werden im Wesentlichen durch die Einnahmen aus ihrem Kapital, durch Subventionen und Zuschüsse oder durch Schenkungen und Vermächtnisse finanziert.

Zielgruppe

Jede Person kann unter Einhaltung der geltenden Bedingungen eine Stiftung gründen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Für die Gründung einer Stiftung ist eine Genehmigung erforderlich, die in Form eines großherzoglichen Erlasses erfolgt.

Die Gründungsurkunde muss in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet werden.

Der Antrag ist an den Minister der Justiz zu richten. Die Genehmigung ist erforderlich, damit die Stiftung aus rechtlicher Sicht existiert und über eine Rechtspersönlichkeit verfügt.

Eine Stiftung kann auch durch ein Testament gegründet werden. In diesem Fall muss das Testament dem Minister der Justiz zur Genehmigung vorgelegt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag an den Minister der Justiz kann als formloser Antrag gestellt werden.

Wenn die Gründung der Stiftung testamentarisch erfolgt, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellen, der die erforderlichen Schritte unternimmt.

Die Stiftung muss über eine Satzung verfügen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • den oder die Zwecke, die mit der Stiftung verfolgt werden;
  • die Bezeichnung der Stiftung und die Anschrift des Sitzes, der sich in Luxemburg befinden muss;
  • Namen, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Verwaltungsratsmitglieder;
  • die Modalitäten für die Bestellung neuer Verwaltungsratsmitglieder zu einem späteren Zeitpunkt;
  • den Verwendungszweck des Vermögens im Falle einer Auflösung der Stiftung.

Sollte der Gründer die Modalitäten für eine Änderung der Satzung nicht festgelegt haben, ist für eine Satzungsänderung die Zustimmung des Ministers der Justiz sowie der Mehrheit der amtierenden Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.

Belege

Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:

  • das Testament oder;
  • im Falle einer notariell beurkundeten Erklärung:
    • ein Satzungsentwurf für die Gründung der Stiftung;
    • ein Finanzierungsplan für 3 Jahre;
    • eine Absichtserklärung, die den mit der Stiftung verfolgten Zweck sowie die konkreten Projekte, die umgesetzt werden sollen, detailliert darlegt.

Verwaltung der Stiftung

Die Stiftung wird von einem Verwaltungsrat mit mindestens 3 Verwaltungsratsmitgliedern geführt. Der Umfang ihrer Befugnisse wird in der Satzung festgelegt. Die Verwaltungsratsmitglieder verpflichten die Stiftung rechtsgültig und vertreten sie vor Gericht.

Die Modalitäten für den Austausch von Verwaltungsratsmitgliedern werden ebenfalls in der Satzung festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass als Ersatz für Verwaltungsratsmitglieder, die ihr Amt nicht mehr ausüben:

  • nach wie vor amtierende Verwaltungsratsmitglieder bestellt werden;
  • neue Mitglieder ernannt werden durch:
    • eine öffentliche Behörde;
    • eine öffentlich-rechtliche Anstalt;
    • eine andere Stiftung;
    • eine Vereinigung;
    • eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
    • Privatpersonen.

Verpflichtungen

Auf sämtlichen Urkunden der Stiftung wie Rechnungen, Anzeigen, Publikationen sowie sonstigen von der Stiftung stammenden Schriftstücken muss Folgendes angegeben sein:

  • die Bezeichnung der Stiftung;
  • der Zusatz „Stiftung“, leserlich und ausgeschrieben, unmittelbar vor oder nach der Bezeichnung;
  • die genaue Anschrift des Sitzes der Stiftung;
  • die Wörter „Registre de commerce et des sociétés, Luxembourg“ (Handels- und Firmenregister Luxemburg) bzw. die Initialen „RCS“, gefolgt von der Eintragungsnummer.

Die Eintragung in das Handels- und Firmenregister verleiht der Stiftung keinen gewerblichen Charakter.

Die Stiftung darf nur die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gebäude besitzen.

Der Jahresabschluss sowie der Haushaltsplan der Stiftung sind jedes Jahr binnen 2 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs an den Minister der Justiz zu übermitteln. Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt den Verwaltungsratsmitgliedern der Stiftung.

Haftung

Die Stiftung haftet zivilrechtlich für sämtliche Verfehlungen ihrer Verwaltungsratsmitglieder und Vertreter.

Der Minister der Justiz stellt sicher, dass das Vermögen der Stiftung den Zwecken zugutekommt, die mit der Gründung der Stiftung verfolgt wurden.

Zuwendungen

Schenkungen an die Stiftung, die 30.000 Euro übersteigen, müssen von dem Minister der Justiz genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt in Form eines Ministerialerlasses.

Die Schenkungen können allerdings vorläufig angenommen werden, bis die Genehmigung des Ministeriums erfolgt ist. In diesem Fall wird die Schenkung mit dem Tag der Genehmigung wirksam. Wenn die Identität des Schenkers nicht festgestellt werden kann, wird die Genehmigung nicht erteilt.

Das Ministerium erteilt die Genehmigung nur, wenn von der Stiftung die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  • Übereinstimmung der Satzung mit den für die Stiftung geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
  • Veröffentlichung der Satzung im Handels- und Firmenregister (RCS);
  • Veröffentlichung der Satzungsänderungen im RCS;
  • Hinterlegung aller Jahresabschlüsse seit der Gründung der Stiftung im RCS.

Im Falle eines Antrags auf Genehmigung eines Vermächtnisses sind dem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:

Bei Schenkungen unter Lebenden (d. h. wenn der Schenker noch am Leben ist), die mittels Banküberweisung von einem Finanzinstitut erfolgt sind, das zur Ausübung seiner Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befugt ist, ist hingegen keine Genehmigung des Ministeriums erforderlich.

Durch Schenkungen, Testamente und sonstige Zuwendungen an eine Stiftung dürfen die Rechte Dritter, die über berechtigte Interessen verfügen, nicht verletzt werden. Dazu zählen:

  • Gläubiger;
  • pflichtteilsberechtigte Erben der Gründer, Schenker oder Erblasser.

Rechtsstreitigkeiten – Rechte Dritter

Dritte mit berechtigten Interessen (z. B. Gläubiger und pflichtteilsberechtigte Erben der Gründer, Schenker oder Erblasser), deren Rechte verletzt wurden, können bei Gericht unter anderem die Nichtigerklärung der Zuwendungen beantragen.

Für Entscheidungen in dieser Rechtssache ist das Zivilgericht am Sitz der Stiftung zuständig.

Sanktionen

Stiftungen, die ihrer Pflicht zur Vornahme der Veröffentlichungen im RCS nicht nachkommen, dürfen sich gegenüber Dritten nicht auf ihre Rechtspersönlichkeit berufen. Letztere können aber dennoch gerichtlich gegen die Stiftung vorgehen.

Die Verwaltungsratsmitglieder der Stiftung können aus folgenden Gründen abberufen werden:

  • wegen Fahrlässigkeit oder Unfähigkeit;
  • bei Nichterfüllung der gesetzlich oder durch die Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen;
  • wenn sie das Vermögen der Stiftung entgegen dem Verwendungszweck oder für der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufende Zwecke verwenden.

Der Antrag auf Abberufung eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder:

  • ist an das Bezirksgericht (Tribunal d'arrondissement) am Sitz der Stiftung zu richten;
  • kann von beteiligten Dritten oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Wird dem Antrag stattgegeben, kann das Gericht neue Verwaltungsratsmitglieder ernennen.

Sollte die Stiftung infolgedessen nicht mehr imstande sein, die Leistungen zu erbringen, für die sie ins Leben gerufen wurde, kann sie aufgelöst werden.

Der Antrag auf Auflösung einer Stiftung:

  • ist an das Bezirksgericht am Sitz der Stiftung zu richten;
  • kann von beteiligten Dritten oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Diese sind für die Schuldentilgung der Stiftung zuständig. Ein etwaiger Restbetrag wird dem in der Satzung vorgesehenen Zweck zugeführt. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Gericht den Liquidatoren gestatten, das Vermögen dem Minister der Justiz zu übergeben. Der Minister lässt das Vermögen einem Zweck zukommen, der sich dem mit der Gründung der Stiftung verfolgten Zweck so weit wie möglich annähert.

Veröffentlichungen

Der Jahresabschluss und der Haushaltsplan der Stiftung müssen nach Abschluss des Geschäftsjahrs binnen 2 Monaten im RCS hinterlegt und in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlicht werden.

Die Satzung sowie alle späteren Satzungsänderungen müssen nach Erhalt der Genehmigung des Ministers der Justiz ebenfalls im RCS hinterlegt werden. Dies wird in der RESA vermerkt. Eine Kopie der Genehmigung ist beizulegen.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium der Justiz

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers – Luxemburg
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Eintragung: Montag–Freitag (nur mit Termin)
  • Luxembourg Business Registers – Diekirch
    Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montags nach Terminvereinbarung

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Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Eintragung und Änderung der Satzung in das Handels- und Firmenregister (RCS) Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregister (RCS) Eine Erbschafts- oder Übergangserklärung abgeben Den Nachlass durch ein Testament regeln

Links

Rechtsgrundlagen

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