Die Bestätigung eines ausländischen Bootsführerscheins oder -patents beantragen
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Inhaber eines ausländischen Bootsführerscheins können diesen in Luxemburg bestätigen lassen. Die Bestätigung berechtigt den Inhaber, unter luxemburgischer Flagge zu fahren, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die im bestätigten ausländischen Führerschein vorgegeben sind.
Die Bestätigung ist zeitlich unbefristet gültig.
Kosten
Für die Bestätigung eines ausländischen Bootsführerscheins oder -patents ist eine Gebühr von 36 Euro zu entrichten. Diese wird durch Erwerb einer Gebührenmarke (timbre mobile de chancellerie) der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) entrichtet.
Die Gebührenmarke kann durch eine Überweisung auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000 (BIC: BCEELULL) der „Direction de l'Enregistrement et des Domaines, Diekirch Actes Civils“ ersetzt werden. Als Verwendungszweck sind der Name der antragstellenden Person und der Vermerk „Demande reconnaissance permis étranger“ (zu Deutsch: Antrag auf Bestätigung eines ausländischen Bootsführerscheins) anzugeben.
Der Überweisungsbeleg ist dem Antrag beizufügen.
Vorgehensweise und Details
Die Bestätigung kann über ein spezifisches Formular beim Schifffahrtsaufsichtsamt (Commissariat aux affaires maritimes - CAM) beantragt werden.
Dem Antrag ist Folgendes beizulegen:
- eine beidseitige Kopie des ausländischen Bootsführerscheins oder -patents (stammt das Dokument aus einem Nicht-EU-Land, muss es sich um eine beglaubigte Kopie handeln).
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Schifffahrtsaufsichtsamt (CAM)
- Adresse:
- 3-5, rue Auguste Lumière L-1950 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 453
- Fax:
- (+352) 29 91 40
- E-Mail:
- cam@cam.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 23 septembre 1997
portant réglementation de la navigation de plaisance
-
Règlement grand-ducal du 8 octobre 2009
relatif à l’exécution de la loi du 23 septembre 1997 portant réglementation de la navigation de plaisance
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