Bestätigung eines ausländischen Bootsführerscheins oder -patents
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Inhaber eines ausländischen Bootsführerscheins können diesen in Luxemburg bestätigen lassen. Die Bestätigung berechtigt den Inhaber, ein Boot unter luxemburgischer Flagge innerhalb der im bestätigten ausländischen Führerschein vorgegebenen Grenzen zu führen.
Die Bestätigung ist unbefristet gültig.
Kosten
Für die Bestätigung eines ausländischen Bootsführerscheins oder -patents ist eine Gebühr von 36 Euro zu entrichten. Diese wird durch Erwerb einer Gebührenmarke der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) entrichtet.
Die Gebührenmarke kann durch eine Überweisung auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000 (BIC: BCEELULL) der „Direction de l’enregistrement et des domaines, Diekirch actes civils“ ersetzt werden. Als Verwendungszweck sind der Name der antragstellenden Person und der Vermerk „Antrag auf Bestätigung eines ausländischen Bootsführerscheins“ anzugeben.
Der Überweisungsbeleg ist dem Antrag beizufügen.
Vorgehensweise und Details
Die Bestätigung ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim Schifffahrtsaufsichtsamt (Commissariat aux affaires maritimes - CAM) zu beantragen.
Dem Antrag ist eine Kopie der Vorder- und Rückseite des ausländischen Führerscheins oder Patents beizufügen. Stammt das Dokument aus einem Nicht-EU-Land, muss es sich um eine beglaubigte Kopie handeln.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Schifffahrtsaufsichtsamt (CAM)
- Adresse:
- 3-5, rue Auguste Lumière L-1950 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 844 53
- Fax:
- (+352) 29 91 40
- E-Mail:
- cam@cam.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Commissariat aux affaires maritimes (CAM)
Site web
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Timbres fiscaux
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Rechtsgrundlagen
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Loi du 23 septembre 1997
portant réglementation de la navigation de plaisance
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Règlement grand-ducal du 8 octobre 2009
relatif à l’exécution de la loi du 23 septembre 1997 portant réglementation de la navigation de plaisance
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