Eine Genehmigung für den Verkauf von Alkohol bei Veranstaltungen einholen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Clubs und Vereine, die bei einer Veranstaltung oder einem Dorffest alkoholische Getränke zum Verzehr am Veranstaltungsort verkaufen möchten, müssen hierfür eine Genehmigung einholen.

Eine solche Genehmigung muss auf der Grundlage einer Schanklizenz eines Betreibers einer Schankstätte ausgestellt werden, die sich in der Gemeinde befindet, in der die Veranstaltung oder das Dorffest stattfindet. Der Schankstättenbetreiber oder Geschäftsführer, auf dessen Namen die Schanklizenz ausgestellt ist, muss einen entsprechenden Antrag bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung stellen.

In allen Getränkeausschänken und Geschäften sowie an öffentlichen Orten ist es verboten, alkoholische Getränke oder Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 % zum Verzehr am Veranstaltungsort oder zum Mitnehmen an Jugendliche unter 16 Jahren zu verkaufen oder kostenlos anzubieten.

Zielgruppe

Clubs und Vereine müssen für jede Veranstaltung eine Genehmigung einholen, auf der sie alkoholische Getränke verkaufen, die von der Öffentlichkeit am Veranstaltungsort konsumiert werden.

Kosten

Die vorübergehende Übertragung einer Schanklizenz für gelegentliche Ausschänke, die in einem festen Gebäude stattfinden, ist gebührenfrei.

Für die Bewirtschaftung einer zusätzlichen Ausschankstelle ist im Voraus eine Tagesgebühr zu entrichten. Diese beläuft sich bei Ausschänken, die im Freien sowie anlässlich einer Dorfkirmes, der Schueberfouer oder des Oktav-Mäertchens bewirtschaftet werden, auf ein Zehntel der Jahresgebühr. In allen anderen Fällen entspricht die Tagesgebühr der Jahresgebühr.

Vorgehensweise und Details

Allgemeine Formalitäten

Der Veranstalter muss einen Gastwirt oder Verwalter finden, der ihm seine Schanklizenz zur Verfügung stellt. Hierfür kommen folgende Personen in Frage:

  • ein Gastwirt, dessen Gaststätte sich in der Gemeinde befindet, in der das Fest stattfindet; oder
  • der Verwalter einer Schanklizenz, die der betreffenden Gemeindeverwaltung ausgestellt wurde.

Der Schankstättenbetreiber, der dem Verein oder Club seine Schanklizenz zur Verfügung stellt, kann das Formular je nach Sachlage für einen zusätzlichen Ausschank oder für eine zeitlich befristete Verlegung seines Ausschanks ausfüllen und unterschreiben.

Dieses Formular wird per Post oder persönlich an die Einnahmestelle der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung übermittelt, die für die Gemeinde zuständig ist, in der das Fest stattfindet.

Die Einnahmestelle erteilt dem Schankstättenbetreiber die Erlaubnis, seinen Ausschank vorübergehend zu verlegen (bis zu 30 x 24 Stunden im Jahr) oder vorübergehend einen zusätzlichen Ausschank zu bewirtschaften. Ein zusätzlicher Ausschank kann maximal 15 Tage pro Jahr bewirtschaftet werden. Diese Obergrenze wird auf 21 Tage pro Jahr erhöht, wenn der zusätzliche Ausschank anlässlich einer Dorfkirmes, der Schueberfouer oder des Oktav-Mäertchens betrieben wird.

Modalitäten der vorübergehenden Verlegung der Schanklizenz

Eine vorübergehende Verlegung muss innerhalb eines festen Gebäudes erfolgen.

Wird der Ausschank vorübergehend verlegt, schließt der Lizenzinhaber seinen normalen Ausschank. Bei der Veranstaltung schenkt er dann entweder selbst die alkoholischen Getränke aus, oder er benennt einen Stellvertreter. Hierzu ist ein entsprechendes Formular auszufüllen. Die benannte Person – meist ein Mitglied des Vereins, der das Fest organisiert – kann den Schankstättenbetreiber während des Festes an der Getränkeausschankstelle rechtswirksam vertreten.

Das Formular zur Benennung eines Stellvertreters muss vom Inhaber der Schanklizenz unterschrieben werden. Seine Unterschrift ist durch einen Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, den Bürgermeister oder einen Notar zu beglaubigen.

Der Stellvertreter muss einen Strafregisterauszug vorlegen. Sofern er nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, muss er eine beglaubigte Kopie seines ausländischen Personalausweises und gegebenenfalls eine Wohnsitzbescheinigung der jeweiligen Gemeinde(n) zum Nachweis seines mindestens 5-jährigen Wohnsitzes in Luxemburg vorlegen (betrifft lediglich Bürger aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, die nachweisen müssen, dass sie seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg wohnen).

Das Formular und der Strafregisterauszug müssen dem Hauptzollamt Luxemburg-Howald / Dienststelle für Schanklizenzen übermittelt werden, das daraufhin eine Sondergenehmigung auf den Namen der genannten Person ausstellt, die ausschließlich während des vom Lizenzinhaber angegebenen und gewünschten Zeitraums gültig ist. Der Einfachheit halber wird empfohlen, eine Genehmigung auf unbefristete Zeit zu beantragen.

Modalitäten bei der Einrichtung eines zusätzlichen Ausschanks

Zusätzliche Ausschänke können im Freien, in einem Zelt oder in provisorischen Ständen in der Gemeinde bewirtschaftet werden, in der sich der Hauptausschank befindet. Dies schließt einen zusätzlichen Ausschank in einem festen, dauerhaft errichteten Gebäude aus, außer im Falle von Messen und Ausstellungen.

Ein zusätzlicher Ausschank kann maximal 15 Tage pro Jahr bewirtschaftet werden. Diese Obergrenze wird auf 21 Tage pro Jahr erhöht, wenn der zusätzliche Ausschank anlässlich einer Dorfkirmes, der Schueberfouer oder des Oktav-Mäertchens betrieben wird.

Bei großen Veranstaltungen mit mehreren Ständen eines einzigen Vereins räumt die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein, dass diese unter einer einzigen Schanklizenz bewirtschaftet werden, die von einem Lizenzinhaber zur Verfügung gestellt wird. Der Lizenzinhaber muss jedoch je Stand einen Stellvertreter benennen.

Gut zu wissen

Es ist ab sofort möglich, über MyGuichet.lu einen Termin bei den Schaltern der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zu vereinbaren. Hierfür ist kein LuxTrust-Produkt erforderlich.

Der Antragsteller wählt Folgendes aus:

  • den Grund für seinen Antrag, nämlich:
    • Ausstellung einer Vignette 705; oder
    • Schanklizenz; oder
    • Sonstige: Wählt der Antragsteller „Sonstige“ (Autre) aus, muss er den Grund für seine Terminanfrage angeben;
  • das Hauptzollamt, in dem er einen Termin vereinbaren möchte:
    • Zentrum (Howald);
    • Ost (Grevenmacher);
    • Nord (Diekirch);
  • das Datum und die Uhrzeit seines Termins aus den vorgeschlagenen Zeitfenstern.

Anmerkung: Je nach Verfügbarkeit der Zeitfenster ist es möglich, einen Termin für denselben Tag auszuwählen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für Schanklizenzen – Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

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