Die Anforderungen im Bereich Lebensmittelhygiene bei Veranstaltungen kennen

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Nicht-Gewerbetreibende, die Lebensmittel bei Veranstaltungen wie Jahrmärkten und Dorf- oder Stadtfesten anbieten müssen gewisse rechtliche Vorschriften beachten.

Schutz von Lebensmitteln

Lebensmittel müssen gegen jede Art von Manipulation, die von den Besuchern ausgehen könnte, oder jeder Art von Fremdkontamination geschützt werden.

Verderbliche Lebensmittel müssen wie folgt gekühlt oder tiefgekühlt werden:

Verderbliche Lebensmittel

≤ + 4 °C

Im Voraus zubereitete Lebensmittel und Gerichte

≤ + 4 °C

Aufbewahrung von Tiefkühlkost

≤ - 18 °C

Fleisch und Fleischerzeugnisse

0 à +4 °C

Frischfisch

0 à +2 °C

Lebensmittelabfälle

Lebensmittel mit überschrittenem Verfallsdatum sowie Abfälle sind in Abfallbehältern zu entsorgen.

Die verwendeten Abfallbehälter müssen in einwandfrei sauberem Zustand gehalten werden.

Ausrüstung Verkaufsständen im Freien

Ausgestellte unverpackte Erzeugnisse müssen gegen Fremdkontamination geschützt werden, indem an der oberen, seitlichen und den Besuchern zugewandten Fläche transparente Trennwände angebracht werden.

Die Verkaufstheken und Regale müssen mit einem Mindestabstand zum Boden von 70 cm aufgebaut werden und vor Sonnenlicht, Witterungseinflüssen und Insekten geschützt sein.

Das Gelände, auf dem die Verkaufsstände im Freien aufgebaut sind, muss einwandfrei sauber sein.

Die Kochutensilien müssen in gutem Zustand, sauber und leicht zu reinigen sein. Die Grillroste müssen aus rostfreiem Stahl sein.

Gesundheit von Personen

Personen, die direkt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen nicht an Magen- und Darmerkrankungen bzw. Hautinfektionen leiden.

Kleinere Verletzungen müssen entsprechend versorgt und mit einem Okklusivverband verschlossen sein.

Persönliche Hygiene

Es ist auf größte persönliche Sauberkeit zu achten.

Die Mitarbeiter müssen saubere Schutzkleidung tragen (Schürzen und Kopfbedeckungen). Sie dürfen nicht rauchen.

Es müssen für sie Toiletten mit Waschgelegenheit zum Hände waschen zur Verfügung stehen.

Zulässige Fleisch- und Fischerzeugnisse

Bei Veranstaltungen ist die Verarbeitung folgender Lebensmittel tierischen Ursprungs erlaubt:

  • Wurstwaren vom Typ „Thüringer“ und „Mettwurst“;
  • Fleischerzeugnisse wie marinierte Schweinekoteletts;
  • Geflügel wie marinierte Hähnchenschenkel;
  • Fischgerichte wie frittierter und gegrillter Fisch.

Die Verwendung von Erzeugnissen mit rohem Hackfleisch ist verboten:

  • Hackfleisch;
  • Gerichte mit Hackfleisch, wie Hamburger, Rouladen, Frikadellen usw.

Produkte mit vorgekochtem bzw. vorgebratenem Fleisch dürfen angeboten werden.

Lebensmittelberufe und Lebensmittelbetriebe unterliegen nicht dieser Beschränkung.

Die oben genannten Waren müssen aus einer Metzgerei oder einem zugelassenen Betrieb (CE-Kennzeichnung) stammen. Eine Rechnung oder ein Lieferschein muss am Stand vorgelegt werden können.

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