Straßenbaugenehmigung für Werbetafeln oder Spannbanner (Sondernutzungserlaubnis)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Werbeanlagen, Schilder und Spannbanner zur Ankündigung eines Fests oder einer anderen Veranstaltung dürfen auf öffentlichen Flächen nur mit vorheriger Genehmigung der Straßenbauverwaltung (Administration des ponts et chaussées) und des Ministeriums für Kultur angebracht werden.
Betroffene Personen
Vereinigungen oder Veranstalter, die zu Werbezwecken Schilder auf öffentlichen Straßen aufstellen möchten.
Voraussetzungen
Arten von Werbeanlagen
Es kann sich handeln um Werbeanlagen:
- für Bälle sowie Dorf- und Stadtfeste;
- privater Natur für Restaurants, Geschäfte und andere Betriebe;
- für die Bewerbung und den Verkauf von Immobilien;
- oder leuchtende/nicht leuchtende Werbeanlagen auf privatem Grund.
Werbeanlagen können nur für Betriebe genehmigt werden, die direkt an eine staatliche Straße angrenzen und deren Zufahrt über diese Straße erfolgt.
Werbeanlagen für Bälle sowie Dorf- und Stadtfeste
Die Anzahl der Tafeln ist auf 6 beschränkt. Sie:
- dürfen frühestens 15 Tage vor dem Ereignis aufgestellt werden; und
- müssen spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.
Die Straßenbaugenehmigung (permission de voirie, auch Sondernutzungserlaubnis genannt) wird vom Vorsteher der regionalen Dienststelle der Straßenbauverwaltung des Gebiets erteilt, auf dem die Veranstaltung stattfindet, auch wenn einige Schilder im Zuständigkeitsgebiet anderer regionaler Dienststellen aufgestellt werden. In diesem Fall ist eine Kopie der direkten Straßenbaugenehmigung zur Information an die Vorsteher der betroffenen regionalen Dienststellen zu übermitteln.
Es gibt 2 Arten von Werbeanlagen:
- fest stehende Schilder, die auf im Boden verankerten Pfosten aufgestellt werden;
- Spannbanner, die über die Straße gespannt werden.
Der Inhalt der Werbeanlagen muss klar, präzise und sofort erfassbar sein. Besondere Sorgfalt ist auf die Form und Art der Beschriftung zu verwenden, die so gewählt werden muss, dass sie bei normaler Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs lesbar ist.
Sind die Veranstalter Eigentümer der Schilder, können sie gegebenenfalls für Schäden von Dritten haftbar gemacht werden, falls die Schilder Ursache der Schäden sind. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, die behördlichen Auflagen genau zu befolgen und die Schilder auf robuste und sichere Weise aufzustellen. Das Aufstellen von Schildern auf Privatgrundstücken ist ebenfalls möglich, sofern der Eigentümer des Grundstücks damit einverstanden ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, mit dem Eigentümer des Grundstücks einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, in dem die Dauer, etwaige Entschädigungen und die Haftung festgelegt sind.
Anlagen für die Bewerbung und den Verkauf von Immobilien
Hierbei handelt es sich um vorläufige Schilder, die die Errichtung einer Immobilie oder einer Wohnsiedlung ankündigen.
Sie können folgende Informationen enthalten:
- den Namen des Bauträgers, der Architekten, der Planungsbüros und der beteiligten Unternehmen;
- eine grafische Darstellung der zu errichtenden Immobilien oder der zu gestaltenden Siedlungen;
- die Kontaktdaten der Verkaufsstellen.
Diese Schilder müssen auf den Grundstücken aufgestellt werden, auf denen die Immobilienprojekte ausgeführt werden. Ihr Aufstellen auf öffentlichem Gebiet des Staats oder der Gemeinden ist untersagt.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die antragstellende Person muss einen Antrag auf Erhalt einer Straßenbaugenehmigung an folgende Stellen richten:
- die Abteilung Denkmalschutz des Ministeriums für Kultur; und
- die regionale Dienststelle der Straßenbauverwaltung, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Schilder aufgestellt werden.
Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:
- entweder per Post unter Verwendung des erforderlichen Formulars (verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“);
- oder über MyGuichet.lu unter Verwendung:
- des privaten Bereichs im Falle einer natürlichen Person; oder
- des beruflichen Bereichs im Falle einer juristischen Person.
Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- einen elektronischen Personalausweis (eID).
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Die antragstellende Person muss insbesondere Folgendes angeben:
- ihre Namen, Vornamen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; oder
- wenn es sich um eine juristische Person handelt: Firma und Adresse des Gesellschaftssitzes;
- die Art der Werbeanlage und den Standort.
Nach erfolgter Übermittlung des Antrags erhält die antragstellende Person eine E-Mail-Benachrichtigung sowie eine Nachricht in ihrem privaten oder beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu in der Rubrik „Meine Mitteilungen“.
Nach Eingang des Antrags wird eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Aktenzeichens und des Namens des zuständigen Sachbearbeiters an die antragstellende Person gesendet, und zwar:
- per E-Mail, wenn der Antrag online gestellt wurde;
- per Post, wenn der Antrag auf dem Postweg gestellt wurde.
Gültigkeit
Die Sondernutzungserlaubnis für Schilder zur Bewerbung und zum Verkauf von Immobilien ist 2 Jahre gültig. Sie kann bei Bedarf verlängert werden.
Nach Ablauf der Erlaubnis müssen die Inhaber die Schilder sowie deren Halterungen umgehend entfernen.
Wichtige Empfehlungen
Für am Straßenrand aufgestellte Schilder wird den Veranstaltern Folgendes empfohlen:
- Verwendung von Piktogrammen und Schildern mit charakteristischen Formen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass keine Verwechslungsgefahr mit den Piktogrammen und Formen von Verkehrsschildern entsteht.
- Der Text sollte möglichst kurz sein und sich auf den Namen, den Ort und das Datum der Veranstaltung beschränken.
- Die Buchstabenhöhe sollte entsprechend der jeweiligen zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Straßenabschnitts gewählt werden, wobei folgende Mindestgröße empfohlen wird:
- 50 km/h: 90 mm;
- 70 km/h: 130 mm;
- 90 km/h: 180 mm;
- Es sollten keine handgeschriebenen Buchstaben verwendet werden. Stattdessen sollten gedruckte Kleinbuchstaben verwendet werden, außer wenn Großbuchstaben als Anfangsbuchstaben erforderlich sind.
Wichtige Verbote
An folgenden Orten dürfen keine Werbeanlagen aufgestellt oder befestigt werden:
- auf der Autobahn sowie in der 25 Meter breiten Bauverbotszone auf beiden Seiten der Autobahn;
- weniger als 50 Meter vor Kreuzungen, Fußgänger- und Radfahrerüberwegen;
- auf der Mittelinsel von Kreisverkehren;
- an Alleebäumen und Ausstattungen der Verkehrswege (Pfosten und Rahmen von Verkehrsschildern, Kunstbauwerken und Straßenlaternen).
Es ist strengstens verboten, diese Arten von Werbeanlagen für unerlaubte Werbung für Betriebe wie zum Beispiel Gaststätten, Restaurants oder Diskotheken zu verwenden, in denen in kurzen Abständen Bälle, Partys oder andere Veranstaltungen stattfinden, die in erster Linie zu dem Zweck organisiert werden, den Namen dieser Betriebe nahezu ununterbrochen plakatieren zu können.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Straßenbauverwaltung
- Adresse:
- 38, boulevard de la Foire L-1528 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 46 11 00
- E-Mail:
- info@pch.public.lu
- Website:
- http://www.pch.public.lu/
-
Nationales Institut für das gebaute Erbe (INPA)
- Adresse:
- 26, rue Münster L-2160 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 650
- Telefon:
- (+352) 247 86 652
- Fax:
- (+352) 46 17 79
- E-Mail:
- info@inpa.etat.lu
- Website:
- https://inpa.public.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Permissions de voirie directes
sur le site de l'Administration des ponts et chaussées
-
Institut national pour le patrimoine architectural (INPA)
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
-
Loi modifiée du 21 décembre 2009
sur les permissions de voirie
-
Règlement grand-ducal du 4 juin 1984
concernant la conservation et la protection des sites et monuments nationaux
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.