Anerkennung beweglicher Güter als nationales Kulturerbe

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zum beweglichen Kulturerbe gehören Kulturgüter, die im eigentlichen Sinne beweglich oder ihrem Zweck nach unbeweglich sind und deren Erhaltung und Schutz von nationalem öffentlichem Interesse sind.

Für bewegliche Kulturgüter kann eine Unterschutzstellung beantragt werden. Dazu gehören zum Beispiel bewegliche Kulturgüter:

  • die von (oder unter maßgeblicher Beteiligung von) einem luxemburgischen Künstler oder Kunsthandwerker geschaffen wurden; oder
  • die in Luxemburg geschaffen wurden; oder
  • die ein luxemburgisches Motiv darstellen.

Betroffene Personen

Folgende Personen oder Vereinigungen können einen Antrag auf Unterschutzstellung eines Kulturgutes stellen:

  • die Eigentümer des Kulturgutes;
  • Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnzweck, deren Gesellschaftszweck die Erhaltung des Kulturerbes ist;
  • Gemeinden;
  • Privatpersonen;
  • die Kommission für das Kulturerbe (Commission pour le patrimoine culturel - COPAC).

Hinweis: Das Verfahren kann auch auf Initiative des Ministers für Kultur eingeleitet werden.

Voraussetzungen

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände können als nationales Kulturerbe anerkannt werden.

Kulturgüter:

  • die von einem luxemburgischen Künstler oder Kunsthandwerker oder unter maßgeblicher Beteiligung eines luxemburgischen Künstlers oder Kunsthandwerkers geschaffen wurden; oder
  • die in Luxemburg geschaffen wurden; oder
  • die ursprünglich dafür geschaffen wurden, im öffentlichen Raum oder in einem Gebäude in Luxemburg auf- oder ausgestellt zu werden; oder
  • die ein luxemburgisches Motiv darstellen; oder
  • die wichtige Aspekte der Geschichte und Kunstgeschichte Luxemburgs widerspiegeln; oder
  • in Form einer Sammlung, die von einer natürlichen oder juristischen Person aus Luxemburg angelegt wurde oder verwendet wird; oder
  • die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Luxemburg oder einer staatlichen Vorgängerorganisation geschaffen oder in Auftrag gegeben wurden; oder
  • die von einer luxemburgischen Manufaktur oder einem privaten luxemburgischen Unternehmen geschaffen wurden, die bzw. das älter als 50 Jahre ist; oder
  • die sich seit mehr als 100 Jahren in Luxemburg befinden.

Privatarchive im Sinne des Archivierungsgesetzes.

Münzen und münzähnliche Gegenstände aus archäologischen Ausgrabungen in Luxemburg.

Münzen und Banknoten, die von den luxemburgischen Behörden oder einer privaten Institution, deren Sitz sich in Luxemburg befindet oder befand, ausgegeben wurden.

Münzen

  • die vor 1839 in der Grafschaft, dem Herzogtum oder dem Großherzogtum Luxemburg geprägt wurden; oder
  • die zu einer Sammlung oder einem Ensemble gehörten, die bzw. das in Luxemburg angelegt wurde.

Medaillen:

  • die von einem luxemburgischen Künstler oder anlässlich eines Ereignisses in Luxemburg geschaffen wurden oder die an eine Person mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in Luxemburg verliehen wurden; oder
  • die zu einer in Luxemburg angelegten Sammlung gehörten.

Offizielle Auszeichnungen Luxemburgs.

Medaillen und Auszeichnungen, die zu einem Ensemble gehören oder einer luxemburgischen Persönlichkeit im Rahmen einer amtlichen Funktion verliehen wurden, mit Ausnahme derer, die weiterhin einem anderen Staat gehören.

Aber auch bewegliche Gegenstände des archäologischen Erbes aus Ausgrabungen oder Einzelfunden in Luxemburg (einschließlich paläontologischer, mineralogischer, geologischer, naturwissenschaftlicher und natürlicher Gegenstände).

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Unterschutzstellung

Der Antrag auf Anerkennung eines beweglichen Gutes als nationales Kulturerbe ist schriftlich beim Ministerium für Kultur einzureichen.

Der Antrag muss Angaben zur antragstellenden Person enthalten:

  • bei Privatpersonen: Vor- und Nachname, Beruf, Geburtsdatum und -ort sowie Privatadresse;
  • bei juristischen Personen: Gesellschaftsbezeichnung, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Nummer der Eintragung im Handels- und Firmenregister.

Darüber hinaus muss der Antrag die folgenden Informationen und Angaben enthalten:

  • Name und Vorname des Eigentümers des Kulturgutes;
  • ausführliche Beschreibung des betreffenden Kulturgutes, die dem Minister eine Identifikation und Analyse des Kulturgutes erlaubt;
  • Begründung, aus der hervorgeht, dass das Kulturgut unter die Definition des Kulturerbes fällt.

Belege

Dem Antrag müssen zudem die folgenden Belege betreffend das Kulturgut, das Gegenstand des Antrags ist, beigefügt werden:

  • Fotos des Kulturgutes;
  • alle zweckdienlichen Informationen zu den wissenschaftlichen Daten und zum historischen, künstlerischen und kulturellen Kontext;
  • alle sonstigen Unterlagen oder Dokumente zur Begründung des Antrags.

Bearbeitung des Antrags

Eingang des Antrags

Sind die Antragsunterlagen:

  • vollständig, wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung ausgestellt;
  • unvollständig, teilt der Minister der antragstellenden Person dies mit und fordert zusätzliche Unterlagen bzw. Informationen an.

Ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Antrags auf Unterschutzstellung kann das Gut Gegenstand einer Prüfung durch die Beauftragten des Ministers für Kultur sein. Diese erfolgt auf der Grundlage:

  • der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Eigentümers; oder
  • im Falle der Ablehnung durch den Eigentümer: einer richterlichen Genehmigung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts.

Benachrichtigung über die Absicht der Unterschutzstellung

Der Minister teilt dem Eigentümer per Einschreiben mit, dass er beabsichtigt, das Kulturgut unter Schutz zu stellen, um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Mitteilung enthält:

  • eine Auflistung der Bedingungen für die Unterschutzstellung; und
  • eine Information über den etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (auf Antrag), die den durch die Unterschutzstellung entstandenen Schaden abdeckt.

Sollte der Eigentümer nicht mit der Unterschutzstellung einverstanden sein, kann er auf folgendem Wege die Aufhebung der Entscheidung über die Unterschutzstellung beantragen:

Ab dem Datum der Mitteilung der Absicht der Unterschutzstellung treten automatisch alle Auswirkungen der Anerkennung als nationales Kulturerbe für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Kraft.

Der Minister fordert von der Kommission für das Kulturerbe (COPAC) eine Stellungnahme zu der Absicht der Unterschutzstellung an.

Die Stellungnahmen und Anmerkungen des Eigentümers sowie der COPAC sind innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Absicht der Unterschutzstellung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Absicht als angenommen.

Unterschutzstellung des Gutes

Die Unterschutzstellung des Gutes erfolgt durch Beschluss des Ministers für Kultur innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren gegenstandslos.

Der Beschluss über die Anerkennung als nationales Kulturerbe wird per Einschreiben übermittelt. In diesem Schreiben sind der Zustand und die Bedingungen für die Erhaltung des unter Schutz gestellten Kulturgutes ausführlich beschrieben. Es wird versandt an:

  • den Eigentümer und den Halter (falls er nicht der Eigentümer ist); und
  • die Person, die die Unterschutzstellung beantragt hat.

Anschließend wird das Kulturgut auf einer Online-Plattform in die Liste der als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgüter aufgenommen.

Diese Liste wird:

  • mindestens alle 3 Jahre im Amtsblatt Luxemburgs veröffentlicht;
  • regelmäßig aktualisiert.

Die Erschließung der als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgüter erfolgt mindestens alle 3 Jahre.

Aufhebung der Unterschutzstellung des Kulturguts

Die Anerkennung als nationales Kulturerbe kann dem Kulturgut gegebenenfalls auf Antrag des Ministers, der Eigentümer, der Gemeinden oder der COPAC entzogen werden.

Die Aufhebung der Unterschutzstellung erfolgt auf Empfehlung der COPAC per Beschluss des Ministers für Kultur.

Der Beschluss über die Aufhebung der Unterschutzstellung wird versandt an:

  • den Eigentümer (und den Halter, falls er nicht der Eigentümer ist); und
  • gegebenenfalls die Person, die die Unterschutzstellung beantragt hat.

Auswirkungen der Unterschutzstellung

Kulturgüter, die als nationales Kulturerbe anerkannt wurden:

  • gelten als unverjährbar;
  • dürfen luxemburgisches Staatsgebiet ohne entsprechende Genehmigung nicht dauerhaft verlassen.

Für jegliche Änderungen, Reparaturen oder Restaurierungen:

  • muss mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung an den Minister für Kultur gerichtet werden;
  • kann der Minister vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der COPAC einholen.

Der Minister muss seine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antrag automatisch stattgegeben.

Verpflichtungen

Ersetzung säumiger Eigentümer

Der Eigentümer oder Halter ist verpflichtet, den Beauftragten des Ministers für Kultur das als Kulturerbe anerkannte Gut vorzuzeigen und ihnen Zugang dazu zu gewähren.

Ist die Erhaltung des Gutes gefährdet, kann der Minister den Eigentümer per Einschreiben mit Rückschein auffordern, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

Diese begründete Aufforderung enthält Angaben zu:

  • den vom Eigentümer durchzuführenden Erhaltungsmaßnahmen;
  • der Frist, innerhalb derer die Maßnahmen durchgeführt werden müssen; und
  • der Möglichkeit, staatliche Zuschüsse zu erhalten.

Der Minister kann mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts die dringende Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen anordnen (auch bei unter Schutz gestellten Kulturgütern, deren Eigentümer im Ausland ansässig ist), wenn:

  • die Bewahrung oder Erhaltung des als nationales Kulturgut anerkannten Gutes gefährdet ist; oder
  • der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die für notwendig erachteten Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.

Gegebenenfalls kann der Minister anordnen, dass der Gegenstand vorübergehend an einen Ort mit den gewünschten Erhaltungs- und Sicherheitsbedingungen gebracht wird. Eine solche Verlegung darf nicht länger als ein Jahr ab der entsprechenden Anordnung andauern, es sei denn, der Eigentümer hat zugestimmt.

Der Eigentümer:

  • kann den Besitz des Gutes wiedererlangen, wenn er eine Erhaltung nachweisen kann, die der vom Richter angeordneten gleichwertig ist;
  • muss dem Staat den Teil der Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen zurückzahlen, die ihm zuzurechnen sind.

Sorgfaltspflichten bei der Veräußerung/Abtretung von Kulturgütern

Abtretung unter Schutz gestellter Kulturgüter

Die Abtretung von als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgütern unterliegt bestimmten Bedingungen. Der Verkäufer muss:

  • den Käufer von der bestehenden Anerkennung als Kulturgut in Kenntnis setzen; und
  • den Minister über jede unbeabsichtigte Enteignung und jedes Abhandenkommen eines unter Schutz gestellten Kulturgutes informieren, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt.

Kulturgüter, die Teil einer öffentlichen Sammlung sind, sind unveräußerlich und unverjährbar. Sie können jedoch durch eine Entscheidung des Ministers für Kultur nach Zustimmung der COPAC als „nicht mehr zu den öffentlichen Sammlungen gehörend“ erklärt werden.

Es muss zwischen Gütern unterschieden werden:

  • die im Staatseigentum sind: Diese sind:
    • unveräußerlich unter Androhung einer Geldstrafe; und
    • unpfändbar: Jegliche Pfändung ist nichtig;
  • die nicht dem Staat gehören: Der Eigentümer muss den Minister mindestens einen Monat vor der Abtretung eines Gutes über die Abtretung informieren;
  • die einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gehören: Eine Abtretung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministers möglich.
Verkauf unter Schutz gestellter Kulturgüter

Kulturgüter dürfen nur nach Durchführung bestimmter vorheriger Prüfungen verkauft werden. Der Verkäufer muss überprüfen, dass das Gut:

  • seinem Eigentümer nicht unrechtmäßig entwendet wurde;
  • nicht illegal eingeführt oder importiert wurde;
  • nicht aus illegalen Ausgrabungen stammt;
  • nicht unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt wurde, und zwar unter Verstoß der im Herkunftsland des Gutes geltenden Bestimmungen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Gut unter einen der 4 oben genannten Punkte fällt, wenn:

  • der bei einer früheren Transaktion verlangte Preis ohne nähere Begründung ungewöhnlich niedrig war; oder
  • der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5.000 Euro eine Barzahlung verlangt hat.

Personen, deren berufliche Tätigkeit den Handel mit Kulturgütern (einschließlich Versteigerungen) beinhaltet, sind für alle Kulturgüter, deren Wert sie auf mehr als 2.500 Euro schätzen, zusätzlichen Pflichten unterworfen. Sie müssen:

  • den Käufer über die in Luxemburg geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen informieren;
  • die Identität des Eigentümers und des Verkäufers des Gegenstandes feststellen;
  • alles Mögliche tun, um sich von der Rechtmäßigkeit der Herkunft des Gegenstandes zu überzeugen;
  • ein Register über die Käufe und Abtretungen von Kulturgütern führen, in dem die Herkunft des Gutes, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten/Verkäufers und des Käufers sowie der Kauf- oder Verkaufspreis des Gutes eingetragen sind;
  • auf Ersuchen des Ministers alle erforderlichen Auskünfte über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht erteilen.

Darüber hinaus verfügt der Staat über ein Vorkaufsrecht. Wenn der Staat von diesem Recht Gebrauch machen will, muss er den Käufer innerhalb von 15 Tagen nach der Abtretung darüber informieren, sonst erlischt dieses Recht.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Fördermittel für die Restaurierung und Aufwertung von als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgütern

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 25 février 2022

    relative au patrimoine culturel

  • Règlement grand-ducal du 9 mars 2022

    déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.

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