Anerkennung eines beweglichen Gutes als nationales Kulturerbe oder Eintragung in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Ein bewegliches Kulturgut kann unter bestimmten Bedingungen als nationales Kulturgut anerkannt oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragen werden.

Zum beweglichen Kulturerbe gehören Kulturgüter, die im eigentlichen Sinne beweglich oder ihrem Zweck nach unbeweglich sind, und deren Erhaltung und Schutz von nationalem öffentlichem Interesse sind.

Bewegliche Kulturgüter können Gegenstand sein von:

  • einer Anerkennung als nationales Kulturerbe (nachstehend die „Anerkennung“); oder
  • einer Eintragung in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse (nachstehend die „Eintragung“).

Dazu gehören zum Beispiel bewegliche Kulturgüter:

  • die von oder unter maßgeblicher Beteiligung von luxemburgischen Künstlern oder Kunsthandwerkern geschaffen wurden; oder
  • die in Luxemburg geschaffen wurden; oder
  • die ein luxemburgisches Motiv darstellen.

Betroffene Personen

Folgende Personen oder Vereinigungen können einen Antrag auf Anerkennung eines Kulturgutes stellen:

  • die Eigentümer des Kulturgutes;
  • Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnzweck, deren Zweck die Erhaltung des Kulturerbes ist;
  • Gemeinden;
  • Privatpersonen;
  • die Kommission für das Kulturerbe (Commission pour le patrimoine culturel - COPAC).

Hinweis: Das Verfahren kann auch auf Initiative des Ministers für Kultur eingeleitet werden.

Voraussetzungen

Die nachfolgend aufgeführten Güterkategorien können als nationales Kulturerbe anerkannt oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragen werden:

  1. Kulturgüter, die von luxemburgischen Künstlern oder Kunsthandwerkern oder unter maßgeblicher Beteiligung von luxemburgischen Künstlern oder Kunsthandwerkern geschaffen wurden;
  2. Kulturgüter, die in Luxemburg geschaffen wurden;
  3. Kulturgüter, die ursprünglich dafür geschaffen wurden, im öffentlichen Raum oder in einem Gebäude in Luxemburg auf- oder ausgestellt zu werden;
  4. Kulturgüter, die ein luxemburgisches Motiv darstellen;
  5. Kulturgüter, die wichtige Aspekte der Geschichte und Kunstgeschichte Luxemburgs widerspiegeln;
  6. Kulturgüter, die in Form einer Sammlung von einer natürlichen oder juristischen Person aus Luxemburg angelegt wurden oder verwendet werden;
  7. Kulturgüter, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Luxemburg oder einer staatlichen Vorgängerorganisation geschaffen oder in Auftrag gegeben wurden;
  8. Kulturgüter, die von einer luxemburgischen Manufaktur oder einem privaten luxemburgischen Unternehmen geschaffen wurden, die bzw. das älter als 50 Jahre ist;
  9. Kulturgüter, die sich seit mehr als 100 Jahren in Luxemburg befinden;
  10. Privatarchive im Sinne des Archivierungsgesetzes;
  11. Münzen und münzähnliche Gegenstände aus archäologischen Ausgrabungen in Luxemburg;
  12. Münzen, die vor 1839 in der Grafschaft, dem Herzogtum oder dem Großherzogtum Luxemburg geprägt wurden;
  13. Münzen und Banknoten, die von den luxemburgischen Behörden oder einer privaten Institution, deren Sitz sich in Luxemburg befindet oder befand, ausgegeben wurden;
  14. Münzen, die zu einer Sammlung oder einem Satz gehörten, die bzw. der in Luxemburg angelegt wurde;
  15. Medaillen, die von luxemburgischen Künstlern anlässlich eines Ereignisses in Luxemburg geschaffen wurden oder an eine Person mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in Luxemburg verliehen wurden;
  16. Medaillen, die zu einer in Luxemburg angelegten Sammlung gehörten;
  17. offizielle Auszeichnungen Luxemburgs;
  18. Medaillen oder Auszeichnungen, die einer luxemburgischen Persönlichkeit im Rahmen einer amtlichen Funktion verliehen wurden, mit Ausnahme derer, die weiterhin einem anderen Staat gehören;
  19. bewegliche Gegenstände des archäologischen Erbes aus Ausgrabungen oder Einzelfunden in Luxemburg (einschließlich paläontologischer, mineralogischer, geologischer, naturwissenschaftlicher und natürlicher Gegenstände).

Um als nationales Kulturerbe anerkannt zu werden, müssen die beweglichen Kulturgüter, die in die vorstehenden Kategorien fallen, die folgenden kumulativen Kriterien erfüllen:

  • Echtheit und Integrität: Das Kulturgut hat keine oder nur geringe wesentliche Veränderungen erfahren, das heißt, es ist seinem Ursprung und den Absichten seiner ursprünglichen Urheber treu geblieben und hat seine wesentlichen Elemente in erheblichem Umfang beibehalten;
  • Beispielhaftigkeit: Das Kulturgut repräsentiert in außergewöhnlicher oder emblematischer Weise einen Kunststil, eine Technik, eine historische Epoche oder Periode oder eine kulturelle Tradition;
  • Seltenheit: Das Kulturgut wurde nur einmal oder in geringer Anzahl hergestellt oder ist im Laufe der Zeit selten geworden;
  • Erhaltungszustand: Das Kulturgut befindet sich nicht in einem so fortgeschrittenen Zustand der Abnutzung oder des Verfalls, dass eine Restaurierung übermäßig teuer oder schwierig wäre.

Ein bewegliches Kulturgut, das nicht alle Kriterien für eine Anerkennung erfüllt, kann in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragen werden, wenn:

  • es einer der vorstehend aufgeführten Kategorien entspricht;
  • es dennoch von kulturellem Interesse ist; und
  • es das Kriterium der Echtheit und Integrität und mindestens eines der anderen Kriterien für die Anerkennung erfüllt.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Anerkennung oder der Eintragung

Sie müssen Ihren Antrag auf Anerkennung oder Eintragung eines beweglichen Gutes schriftlich an das Ministerium für Kultur richten.

Sie müssen Folgendes angeben:

  • wenn Sie eine Privatperson sind: Name und Vorname, Beruf, Geburtsdatum und -ort sowie Privatadresse;
  • wenn Sie im Namen einer juristischen Person handeln: Gesellschaftsbezeichnung, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Nummer der Eintragung im Handels- und Firmenregister.

Darüber hinaus muss Ihr Antrag die folgenden Informationen und Angaben enthalten:

  • Name und Vorname des Eigentümers des Kulturgutes;
  • eine ausführliche Beschreibung des betreffenden Kulturgutes, die dem Minister eine Identifikation und Analyse des Kulturgutes erlaubt;
  • eine Darstellung der Antragsgründe, die aufzeigt, dass das Kulturgut:
    • einer der vorstehend aufgeführten Kategorien entspricht;
    • der Definition von Kulturgütern entspricht;
    • einer Anerkennung oder Eintragung würdig ist;
    • die Kriterien der Echtheit, der Beispielhaftigkeit, der Seltenheit und des Erhaltungszustands erfüllt.

Belege

Sie müssen folgende Belege für das Kulturgut, das Gegenstand des Antrags ist, beifügen:

  • Fotos des Kulturgutes;
  • alle zweckdienlichen Informationen (zum Beispiel: wissenschaftliche Daten oder Informationen zum historischen, künstlerischen und kulturellen Kontext);
  • alle sonstigen Unterlagen oder Dokumente zur Begründung des Antrags.

Bearbeitung des Antrags

Eingang des Antrags

Sind die Antragsunterlagen:

  • vollständig, wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung ausgestellt;
  • unvollständig, teilt der Minister der antragstellenden Person dies mit und fordert zusätzliche Unterlagen bzw. Informationen an.

Ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Antrags auf Anerkennung oder Eintragung kann das Gut Gegenstand einer Prüfung durch die Beauftragten des Kulturministers sein. Diese erfolgt auf der Grundlage:

  • der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Eigentümers; oder
  • im Falle der Ablehnung durch den Eigentümer, einer richterlichen Genehmigung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts.

Mitteilung über die Absicht der Anerkennung

Der Minister teilt dem Eigentümer per Einschreiben mit, dass er die Anerkennung oder Eintragung des Kulturgutes beabsichtigt, um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Mitteilung enthält:

  • eine Auflistung der Bedingungen für die Anerkennung oder die Eintragung; und
  • Informationen über den etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (auf Antrag), die den durch die Anerkennung oder Eintragung entstandenen Schaden abdeckt.

Sollte der Eigentümer nicht mit der Anerkennung oder der Eintragung einverstanden sein, kann er auf folgendem Wege die Aufhebung der Entscheidung über die Anerkennung beantragen:

Ab dem Datum der Mitteilung über die Absicht der Anerkennung oder der Eintragung treten automatisch alle Auswirkungen der Anerkennung oder der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Kraft.

Der Minister fordert von der Kommission für das Kulturerbe (COPAC) eine Stellungnahme zu der Absicht der Anerkennung oder der Eintragung an.

Die Stellungnahmen und Anmerkungen des Eigentümers sowie der COPAC sind innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Absicht der Anerkennung oder der Eintragung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Absicht als angenommen.

Anerkennung oder Eintragung des Gutes

Die Anerkennung oder die Eintragung des Gutes erfolgt durch Beschluss des Ministers für Kultur innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren gegenstandslos.

Eine beglaubigte Kopie des Beschlusses über die Anerkennung oder die Eintragung als nationales Kulturerbe wird per Einschreiben übermittelt. In diesem Schreiben sind der Zustand und die Bedingungen für die Erhaltung des anerkannten oder eingetragenen Kulturgutes ausführlich beschrieben. Es wird versandt an:

  • den Eigentümer und den Halter (falls dieser nicht der Eigentümer ist); und
  • die Person, die die Unterschutzstellung beantragt hat.

Anschließend wird das betreffende Kulturgut auf einer Online-Plattform in das Verzeichnis der als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgüter oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von öffentlichem nationalem Interesse eingetragen.

Diese Verzeichnisse werden:

  • mindestens alle 3 Jahre im Amtsblatt Luxemburgs veröffentlicht;
  • regelmäßig aktualisiert.

Die Überprüfung der anerkannten und eingetragenen Kulturgüter erfolgt mindestens alle 3 Jahre.

Die Aufhebung der Anerkennung oder der Eintragung des Gutes

Die Aufhebung der Anerkennung oder der Eintragung des Gutes kann gegebenenfalls auf Antrag des Ministers, der Eigentümer, der Gemeinden oder der COPAC erfolgen.

Die Aufhebung der Anerkennung oder der Eintragung erfolgt auf Empfehlung der COPAC per Beschluss des Ministers für Kultur.

Der Bescheid wird zugestellt an:

  • den Eigentümer (und den Halter, falls er nicht der Eigentümer ist); und
  • gegebenenfalls die Person, die die Unterschutzstellung beantragt hat.

Auswirkungen der Anerkennung oder der Eintragung

Kulturgüter, die als nationales Kulturerbe anerkannt wurden:

  • werden dauerhaft als solche angesehen (und laufen nicht zu einem bestimmten Datum aus);
  • dürfen luxemburgisches Staatsgebiet ohne entsprechende Genehmigung nicht dauerhaft verlassen.

Für jegliche Änderungen, Reparaturen oder Restaurierungen:

  • muss mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung an den Minister für Kultur gerichtet werden;
  • kann der Minister vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der COPAC einholen.

Der Minister muss seine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antrag automatisch stattgegeben.

Der Eigentümer ist verpflichtet, das Gut zu erhalten und den Minister schriftlich 2 Monate vor jeder Veräußerung, Modifizierung, Veränderung des Erhaltungszustands, Reparatur, Restaurierung oder Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Staatsgebiet zu informieren.

Der Eigentümer eines anerkannten oder eingetragenen Kulturgutes kann einen Zuschussantrag für Arbeiten und wissenschaftliche Analysen in Bezug auf den Gegenstand beim Ministerium für Kultur stellen.

Verpflichtungen

Ersetzung säumiger Eigentümer

Der Eigentümer oder Halter ist verpflichtet, den Beauftragten des Ministers für Kultur das anerkannte oder eingetragene Gut vorzuzeigen und ihnen Zugang dazu zu gewähren.

Ist die Erhaltung des als nationales Kulturerbe anerkannten Gutes gefährdet, kann der Minister den Eigentümer per Einschreiben mit Rückschein auffordern, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

Diese begründete Aufforderung enthält Angaben zu:

  • den vom Eigentümer durchzuführenden Erhaltungsmaßnahmen;
  • der Frist, innerhalb derer die Maßnahmen durchgeführt werden müssen; und
  • der Möglichkeit, staatliche Zuschüsse zu erhalten.

Der Minister kann mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts die dringende Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen anordnen (auch bei anerkannten Kulturgütern, deren Eigentümer im Ausland ansässig ist), wenn:

  • die Bewahrung oder Erhaltung des als nationales Kulturgut anerkannten Gutes gefährdet ist; oder
  • der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die für notwendig erachteten Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.

Gegebenenfalls kann der Minister die vorübergehende Verlegung des Gegenstandes an einen Ort mit den gewünschten Erhaltungs- und Sicherheitsbedingungen anordnen. Eine solche Verlegung darf nicht länger als ein Jahr ab der entsprechenden Anordnung andauern, es sei denn, der Eigentümer hat zugestimmt.

Der Eigentümer:

  • kann den Besitz des Gutes wiedererlangen, wenn er eine Erhaltung nachweisen kann, die der vom Richter angeordneten gleichwertig ist;
  • muss dem Staat den Teil der Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen zurückzahlen, die ihm zuzurechnen sind.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Kultur Abteilung für Verwaltung des Kulturerbes und Sensibilisierung in diesem Bereich

Adresse:
4, boulevard Roosevelt L-2450 Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Fördermittel für die Restaurierung und Aufwertung von als nationales Kulturerbe anerkannten oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragenen Kulturgütern

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 25 février 2022

    relative au patrimoine culturel

  • Loi du 10 avril 2025

    portant modification de la loi du 25 février 2022 relative au patrimoine culturel

  • Règlement grand-ducal du 9 mars 2022

    déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.

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