Anerkennung unbeweglicher Güter als archäologisches Erbe

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zum nationalen archäologischen Erbe gehören alle materiellen Überreste sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen, deren:

  • Bewahrung und Schutz von öffentlichem Interesse sind; und
  • wissenschaftliche Untersuchung dazu beiträgt, die Entwicklung des Lebens, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen.

Dabei handelt es sich beispielsweise um:

  • Bauwerke;
  • Gebäude;
  • Ensembles;
  • erschlossene Stätten;
  • bewegliche Gegenstände, einschließlich derjenigen paläontologischer, mineralogischer und geologischer Art;
  • Denkmäler jeder Art;

sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land, unter der Erde oder unter Wasser.

Der Antrag auf Anerkennung einer archäologischen Stätte als archäologisches Erbe ist an den Minister für Kultur zu richten. Dieser kann ein solches Anerkennungsverfahren auch auf eigene Initiative in die Wege leiten.

Betroffene Personen

Der Antrag auf Anerkennung einer archäologischen Stätte als archäologisches Erbe wird von folgenden Personen an den Minister für Kultur gerichtet:

  • den Eigentümern einer archäologischen Stätte;
  • der Gemeinde, auf deren Gebiet sich eine archäologische Stätte befindet;
  • Vereinigungen ohne Gewinnzweck, deren Gesellschaftszweck die Erhaltung des Kulturerbes ist;
  • Privatpersonen;
  • der Kommission für das Kulturerbe (Commission pour le patrimoine culturel - COPAC).

Fristen

Die Unterschutzstellung einer archäologischen Stätte durch Beschluss des Ministers für Kultur muss innerhalb von 12 Monaten nach der Benachrichtigung über die Absicht der Unterschutzstellung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren gegenstandslos.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Unterschutzstellung

Die Unterschutzstellung ist beim Minister für Kultur zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Informationen bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und -ort sowie Privatadresse der antragstellenden Person oder, bei juristischen Personen, ihre Gesellschaftsbezeichnung, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Nummer der Eintragung im Handels- und Firmenregister;
  • Standort der archäologischen Stätte (Adresse, Gemeinde, Ort, Straße, Nummer oder Angabe des Flurnamens, des Chemin Repris oder der Nationalstraße sowie Katasternummer);
  • Fotos der archäologischen Stätte;
  • Text, der die archäologische Stätte und den Grund für die Anerkennung als archäologisches Erbe beschreibt;
  • alle sonstigen Unterlagen und Dokumente zur Bekräftigung des Antrags.

Initiative des Ministers

Der Minister für Kultur kann selbst die Initiative ergreifen, das Verfahren für die Unterschutzstellung einzuleiten. In diesem Fall erhält der Eigentümer per Einschreiben eine Benachrichtigung über die Absicht der Unterschutzstellung, in der die entsprechenden Bedingungen und die Informationen betreffend die Zahlung einer etwaigen Entschädigung aufgeführt sind.

Die Unterschutzstellung tritt automatisch in Kraft, sobald der Minister seine entsprechende Absicht mitteilt.

Die Stellungnahme der Kommission für das Kulturerbe und des Gemeinderats der Gemeinde, in der sich die archäologische Stätte befindet, muss eingeholt werden. Der Eigentümer und die anderen hinzugezogenen Organe haben ab der Benachrichtigung 3 Monate Zeit, um ihre Beobachtungen mitzuteilen.

Auswirkungen der Unterschutzstellung

Die Anerkennung einer archäologischen Stätte als archäologisches Erbe hat folgende Auswirkungen:

  • Der Eigentümer sorgt für die Bewahrung der geschützten archäologischen Stätte.
  • alle Reparatur-, Restaurierungs- und Änderungsarbeiten, die nicht der Instandhaltung dienen und die außerhalb oder innerhalb der geschützten archäologischen Stätte durchgeführt werden sollen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Ministers. Dies betrifft bei geschützten archäologischen Stätten alle Arbeiten, die einen Eingriff in den Boden, Grabungen, Aushubarbeiten oder sonstige Ausgrabungen nach sich ziehen, wie insbesondere Bauten aller Art, die Installation von technischen und anderen Einrichtungen, Anpflanzungen usw., unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Tiefe.
  • Ohne schriftliche Genehmigung des Ministers dürfen keine Neubauten an eine geschützte archäologische Stätte angebaut werden. Für solche Vorhaben muss ein Antrag auf Verträglichkeitsprüfung betreffend das archäologische Erbe gestellt werden.
  • Der Antrag auf Genehmigung der Arbeiten ist vor dem geplanten Beginn dieser Arbeiten schriftlich an den Minister zu richten. Das Nationale Institut für archäologische Forschungen (Institut national de recherches archéologiques - INRA) empfiehlt Bauherren, die Arbeiten auf einer geschützten archäologischen Stätte oder einer angrenzenden Parzelle planen, sich zu Beginn der Planung zwecks einer Grundsatzgenehmigung an das INRA zu wenden.
  • Die genehmigten Arbeiten werden unter der Aufsicht des INRA ausgeführt. Der Eigentümer einer als nationales archäologisches Erbe anerkannten archäologischen Stätte kann auf eine Bauherrenberatung zurückgreifen.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 25 février 2022

    relative au patrimoine culturel

  • Règlement grand-ducal du 9 mars 2022

    déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.

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