Fördermittel für die Restaurierung und Aufwertung von als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Für die Restaurierung und Aufwertung von als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturgütern können Fördermittel beantragt werden.

Diese Fördermittel können bewilligt werden für:

  • Arbeiten, die der Erhaltung oder Wiederherstellung des Urzustandes des Kulturguts dienen; oder
  • wissenschaftliche Analysen im Hinblick auf eine solche Erhaltung oder Wiederherstellung.

Förderfähige Arbeiten können bis in Höhe von 50 % der entstehenden Kosten bezuschusst werden. Die Fördermittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vergeben.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person.

Voraussetzungen

Die betreffenden Kulturgüter müssen als nationales Kulturerbe anerkannt worden sein.

Bei der Bewilligung der Fördermittel werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • die Zweckmäßigkeit der im Hinblick auf das Ziel der Erhaltung des Kulturguts unternommenen Maßnahmen und Arbeiten oder gewählten Techniken;
  • ob das Kulturgut öffentlich ausgestellt wird oder nicht;
  • der Grund oder die Herkunft der Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen und Arbeiten und ob sie die Folge der Nachlässigkeit des Empfängers sind;
  • der üblicherweise auf diese Art von Maßnahmen und Arbeiten angewandte Preis.

Hinweis: Diese Kriterien können kumulativ angewandt werden.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Für jegliche Änderungen, Reparaturen oder Restaurierungen:

  • muss vor dem geplanten Beginn der Arbeiten ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung an den Minister für Kultur gerichtet werden;
  • ersucht der Minister die Kommission für das Kulturerbe (Commission pour le patrimoine culturel - COPAC) um ihre Stellungnahme, bevor er seine Entscheidung trifft.

Der Minister muss seine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antrag automatisch stattgegeben.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Fördermittel muss vor Beginn der Arbeiten per Post anhand eines Antragsformulars beim Minister für Kultur eingereicht werden.

Belege

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • das entsprechende Formular (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“);
  • der Kostenvoranschlag für die geplanten Arbeiten;
  • repräsentative Fotos des Kulturguts;
  • alle sonstigen Unterlagen und Dokumente zur Bekräftigung des Antrags.

Bearbeitung des Antrags

Der Minister prüft die Unterlagen und analysiert den Kostenvoranschlag. Das Kulturgut kann von vom Minister für Kultur beauftragten Bediensteten in Augenschein genommen werden.

Nach Prüfung der Unterlagen und auf Stellungnahme der COPAC kann der Minister für Kultur dem Eigentümer eine Förderzusage zukommen lassen.

In dieser Förderzusage sind angegeben:

  • die bezuschussten Arbeiten; und
  • der Prozentsatz oder die Pauschale, den bzw. die der Zuschuss im Verhältnis zu den entstehenden Kosten ausmacht.

Die bezuschussten Arbeiten werden von den Beauftragten des Ministers überwacht. Den im Laufe der Arbeiten vom Minister vorgebrachten Anmerkungen muss zwingend Rechnung getragen werden.

Der Minister für Kultur legt die Höhe der Fördermittel fest:

  • nach Beendigung der Restaurierungsarbeiten; und
  • gegen Vorlage eines Formulars und der quittierten Rechnungen für die Arbeiten.

Widerruf der Förderzusage oder Rückforderung der Fördermittel

Die Förderzusage kann ganz oder teilweise widerrufen werden:

  • wenn den Anweisungen des Ministers für Kultur nicht Folge geleistet wird; und
  • auf der Grundlage eines ordnungsgemäß von den Bediensteten des Ministeriums erstellten Feststellungsprotokolls.

Die Fördermittel werden zurückgefordert, wenn der Eigentümer das als nationales Kulturerbe anerkannte Kulturgut mit Mehrwert veräußert. In diesem Fall müssen die Fördermittel dem Staat bis zur Höhe des Mehrwerts zurückgezahlt werden.

Die Fördermittel können bis zu 6 Monate nach dem Datum der Veräußerung des als nationales Kulturerbe anerkannten Kulturguts zurückgefordert werden. Die Rückforderung der Fördermittel ist auf die erste entgeltliche Veräußerung beschränkt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Kultur

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Anerkennung beweglicher Güter als nationales Kulturerbe

Links

Weitere Informationen

La loi relative au patrimoine culturel

sur le site du Patrimoine culturel

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 25 février 2022

    relative au patrimoine culturel

  • Règlement grand-ducal du 9 mars 2022

    déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.

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