Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe
Zum letzten Mal aktualisiert am
Gebäude können als nationales Kulturerbe eingestuft werden. Dazu müssen sie bestimmte Merkmale aufweisen und den im Gesetz vom 25. Februar 2022 festgelegten wissenschaftlichen Kriterien entsprechen.
Jedes Gebäude muss:
- stilecht sein, das heißt, Elemente seiner Epoche bewahrt haben; und
- nur wenige Veränderungen erfahren haben.
Es muss auch andere Kriterien erfüllen, beispielsweise in Bezug auf Art (erkennbare ursprüngliche Funktion und Bestimmung), Seltenheit oder auch Entstehungszeit (Widerspiegelung und Umsetzung des künstlerischen Stils oder des Zeitgeists der Entstehungszeit).
Betroffene Personen
Für Gemeinden, die noch nicht Gegenstand einer Inventarisierung durch das Nationale Institut für das gebaute Erbe (Institut national pour le patrimoine architectural - INPA) waren und für die noch keine großherzogliche Verordnung zur Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe erlassen wurde, kann ein Antrag auf eine solche Einstufung für ein bestimmtes Gebäude gestellt werden von:
- den Eigentümern des Gebäudes;
- der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Gebäude befindet;
- jeder Privatperson;
- einer Vereinigung ohne Gewinnzweck, deren Zweck die Erhaltung des Kulturerbes oder die Förderung der Baukultur ist;
- der Kommission für das Kulturerbe (Commission pour le patrimoine culturel - COPAC).
Vorgehensweise und Details
- Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe für Gemeinden, für die noch kein Inventar der Baukultur erstellt wurde oder für die noch keine großherzogliche Verordnung für eine solche Einstufung erlassen wurde
- Einstufung als nationales Kulturerbe für Gemeinden, für die bereits ein Inventar der Baukultur erstellt wurde
Gebäude, die sich auf dem Gebiet einer Gemeinde befinden, für die noch keine großherzogliche Verordnung zur Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe erlassen wurde, können als solches eingestuft werden.
Zudem muss der Eigentümer jedes Gebäudes, das im allgemeinen Bebauungsplan (PAG) der Gemeinde als erhaltenswertes Bauwerk ausgewiesen ist, den Minister über alle Vorhaben zum vollständigen oder teilweisen Abriss oder Umbau informieren, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Bau- oder Abrissgenehmigung.
Diese Informationspflicht bleibt in Kraft, bis das Inventar der Baukultur der Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, veröffentlicht ist.
Nach Erhalt der Informationen kann der Minister innerhalb von 3 Monaten ein Verfahren zur individuellen Einstufung des betreffenden Gebäudes gemäß dem nachstehenden Verfahren zur Einstufung als nationales Kulturerbe einleiten. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Vorhaben als genehmigt.
Beantragung der Einstufung als nationales Kulturerbe
Für Gemeinden, die noch nicht Gegenstand einer Inventarisierung durch das INPA waren und für die noch keine großherzogliche Verordnung zur Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe erlassen wurde, müssen Sie einen Antrag auf eine solche Einstufung eines bestimmten Gebäudes an den Minister für Kultur richten.
Dabei müssen Sie Folgendes angeben:
- wenn Sie eine Privatperson sind: Ihre(n) Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und -ort, Privatadresse;
- wenn Sie für Rechnung einer juristischen Person handeln: deren Gesellschaftsbezeichnung, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Eintragungsnummer im Handels- und Firmenregister;
- Informationen zum Standort des Gebäudes:
- genaue Adresse: Gemeinde, Ortschaft, Straße, Hausnummer oder Angabe des Flurnamens, der Staatsstraße (chemin repris) oder der Nationalstraße; und
- Katasternummer.
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Fotos des Gebäudes;
- Text, der das Gebäude beschreibt und die Gründe für dessen Einstufung als gebautes Erbe darlegt;
- alle sonstigen Unterlagen oder Dokumente zur Begründung des Antrags.
Innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags auf Unterschutzstellung sendet Ihnen der Minister Folgendes zu:
- wenn die Unterlagen vollständig sind: eine Empfangsbestätigung;
- wenn die Unterlagen unvollständig sind: eine entsprechende Mitteilung mit Angabe der fehlenden Unterlagen oder Informationen.
Begehung des Gebäudes
Ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Einstufung eines Gebäudes als nationales Kulturerbe und während des gesamten Einstufungsverfahrens können die Mitarbeiter des Nationalen Instituts für das gebaute Erbe (INPA) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Eigentümers eine Begehung des betreffenden Gebäudes vornehmen. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, kann eine Begehung vom Vorsitzenden des für den Ort, an dem sich das Gebäude befindet, zuständigen Bezirksgerichts genehmigt werden.
Mitteilung an die Eigentümer
Wenn der Minister beschließt, das Einstufungsverfahren einzuleiten, teilt er den Eigentümern per Einschreiben mit, dass er beabsichtigt, ihr Gebäude als nationales Kulturerbe einzustufen, damit sie sich innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung dieser Absicht dazu äußern können.
Diese Mitteilung:
- enthält die Bedingungen und Auswirkungen der Einstufung als nationales Kulturerbe; und
- informiert die Eigentümer über ihr Recht auf Zahlung einer etwaigen Entschädigung für Schäden, die sich aus den Auflagen und Verpflichtungen der Einstufung als nationales Kulturerbe ergeben können.
Die Kommission für das Kulturerbe und der Gemeinderat der Gemeinde, in der sich die Gebäude befinden, müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung der Absicht, die Gebäude als nationales Kulturerbe einzustufen, ihre Stellungnahme abgeben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Absicht zur Einstufung als nationales Kulturerbe als genehmigt.
Ab dem Tag, an dem der Minister den betroffenen Eigentümern seine Absicht zur Unterschutzstellung mitteilt, gelten alle Auswirkungen der Unterschutzstellung von Rechts wegen für die betreffenden Gebäude. Die Auswirkungen der Unterschutzstellung erlöschen, wenn die Schutzmaßnahme nicht innerhalb von 9 Monaten nach dieser Mitteilung erfolgt.
Beschluss zur Einstufung als nationales Kulturerbe (Übergangsregelung)
Der Beschluss zur Einstufung eines Gebäudes als nationales Kulturerbe muss vom Minister spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntgabe seiner Absicht betreffend eine solche Einstufung gefasst werden. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren gegenstandslos.
Der Beschluss zur Einstufung eines Gebäudes als nationales Kulturerbe wird folgenden Personen per Einschreiben zugestellt:
- den betroffenen Eigentümern; und
- der Person, die die Unterschutzstellung beantragt hat.
Das Ministerium für Kultur plant auf der Grundlage des Inventars der Baukultur, das derzeit vom INPA für das gesamte Land Gemeinde für Gemeinde erstellt wird, einheitliche Schutzmaßnahmen.
Verfahren zur Einstufung als nationales Kulturerbe
Das Einstufungsverfahren besteht aus mehreren Phasen:
- Nach der Erstellung vom INPA eines Inventars der Baukultur für eine Gemeinde unterbreitet der Minister auf der Grundlage einer Stellungnahme der Kommission für das Kulturerbe einen Vorschlag zur Einstufung der inventarisierten Gebäude dieser Gemeinde als nationales Kulturerbe. Gleichzeitig kann der Minister auch die Schaffung eines geschützten Bereichs von nationalem Interesse (secteur protégé d’intérêt national) vorschlagen;
- Der Regierungsrat bestätigt diesen Vorschlag durch die Billigung eines Vorentwurfs einer großherzoglichen Verordnung;
- Es wird ein Beteiligungsverfahren eingeleitet, damit die Bürger und die Gemeinde ihre Stellungnahmen und Bemerkungen einreichen können:
- Der Minister für Kultur übermittelt der betroffenen Gemeinde den Vorentwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Einstufung als nationales Kulturerbe oder zur Schaffung eines geschützten Bereichs von nationalem Interesse;
- 7 bis 15 Tage nach dem Datum der Übermittlung lässt der Minister eine Bekanntmachung in 2 luxemburgischen Tageszeitungen veröffentlichen;
- 15 Tage nach der Übermittlung:
- wird der Vorentwurf der großherzoglichen Verordnung auf dem nationalen Portal für Beteiligungsverfahren veröffentlicht;
- hängt die betroffene Gemeinde den Vorentwurf 30 Tage lang aus und veröffentlicht ihn ebenso lang auf ihrer Website;
- Innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung auf dem Portal für Beteiligungsverfahren und dem Aushang der Gemeinde können interessierte Personen Beiträge zum Einstufungsvorhaben und gegebenenfalls zur Schaffung von geschützten Bereichen von nationalem Interesse einreichen:
- entweder über einen elektronischen Assistenten auf MyGuichet.lu;
- oder direkt beim Bürgermeister- und Schöffenrat, der den Gemeinderat zwecks Stellungnahme davon in Kenntnis setzt;
- Spätestens 3 Monate nach Ablauf der 45-tägigen Frist ab der Veröffentlichung werden die Beiträge und die Stellungnahme des Gemeinderats an den Minister für Kultur weitergeleitet;
- Im Anschluss an das Beteiligungsverfahren wird der Vorentwurf der großherzoglichen Verordnung zur Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe auf der Grundlage der Beiträge und der Stellungnahme der Gemeinde analysiert und gegebenenfalls angepasst;
- Schließlich nimmt der Regierungsrat den Vorentwurf der großherzoglichen Verordnung an und veröffentlicht ihn im Amtsblatt.
Auswirkungen der Einstufung als nationales Kulturerbe
- Antrag auf Genehmigung der Arbeiten
- Förderantrag
Die Einstufung als nationales Kulturerbe hat folgende Auswirkungen:
- Der Eigentümer sorgt für die Erhaltung seines als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäudes;
- Alle Reparatur-, Restaurierungs- oder Umbauarbeiten, die über die Instandhaltung hinausgehen und außen und innen an dem als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäude durchgeführt werden sollen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Ministers;
- Ohne schriftliche Genehmigung des Ministers dürfen keine Neubauten an ein als nationales Kulturerbe eingestuftes Gebäude angebaut werden;
- Der Antrag auf Genehmigung der Arbeiten muss schriftlich vor dem geplanten Beginn dieser Arbeiten an den Minister gerichtet werden;
- Die genehmigten Arbeiten werden unter der Aufsicht des Nationalen Instituts für das gebaute Erbe ausgeführt. Der Eigentümer eines als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäudes kann auf eine Bauherrenberatung zurückgreifen.
Die Kommission für das Kulturerbe kann um eine Stellungnahme ersucht werden. Die Antwort des Ministers für Kultur wird der antragstellenden Person innerhalb von 4 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags zugestellt. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt.
Die Arbeiten werden unter Aufsicht des Nationalen Instituts für das gebaute Erbe ausgeführt.
Für die Restaurierung und Inwertsetzung von Gebäuden, die in historischer, architektonischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, technischer oder industrieller Hinsicht von Interesse sind, ihren typischen oder historischen Charakter bewahrt haben und auf nationaler oder kommunaler Ebene Gegenstand einer Schutzmaßnahme sind, können von folgenden Personen oder Stellen Fördermittel beantragt werden:
- den Gemeinden;
- den Gemeindeverbänden;
- den Vereinigungen; oder
- allen anderen juristischen oder natürlichen Personen.
Als Schutzmaßnahme auf nationaler Ebene ist die Einstufung von Gebäuden als nationales Kulturerbe oder die Aufnahme von Gebäuden in geschützte Bereiche von nationalem Interesse zu verstehen.
Als Schutzmaßnahme auf kommunaler Ebene gilt die Berücksichtigung im allgemeinen Bebauungsplan (PAG) einer Gemeinde als erhaltenswerte Gebäude in einem geschützten Bereich von kommunalem Interesse.
Falls für das Gebäude keine Schutzmaßnahme auf nationaler Ebene ergriffen wurde, kann die antragstellende Person eine Bestätigung der Gemeinde über die Schutzmaßnahme auf kommunaler Ebene betreffend das Gebäude, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, beilegen.
Die Arbeiten müssen der Erhaltung oder Wiederherstellung des Urzustandes des Gebäudes dienen.
Folgende Arbeiten sind förderungsfähig:
- Fassadenarbeiten;
- Dacharbeiten;
- Klempnerarbeiten;
- Rohbauarbeiten;
- Bauschlosserarbeiten;
- Einbau von Fenstern;
- Restaurierung oder Erneuerung von Türen;
- diverse Arbeiten, die der Erhaltung der historischen Bausubstanz dienen.
Die Fördermittel können auch verwendet werden, um Folgendes zu finanzieren:
- wissenschaftliche Analysen; oder
- Architekten- und Ingenieurleistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der historischen Bausubstanz.
Förderungsfähige Arbeiten können folgendermaßen bezuschusst werden:
- bis zu 25 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das auf kommunaler Ebene geschützt ist, nicht als nationales Kulturerbe eingestuft ist oder nicht in einen geschützten Bereich von nationalem Interesse aufgenommen wurde;
- bis zu 50 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das als nationales Kulturerbe eingestuft wurde;
- über 50 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das als nationales Kulturerbe eingestuft ist, und eine Stellungnahme der Kommission für das Kulturerbe vorliegt.
Sie müssen Ihren Fördermittelantrag wie folgt beim Nationalen Institut für das gebaute Erbe einreichen:
- vor Beginn der Arbeiten;
- anhand des vom INPA bereitgestellten Formulars.
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- Fotos, die das zu restaurierende Gebäude von allen Seiten zeigen;
- gegebenenfalls, je nach den geplanten Arbeiten, Pläne des Vorhabens.
Werbung
Jede Werbung (Beschriftung, Bild, Form, Schild oder Licht- oder Tonquelle), die an einem als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäude angebracht wird, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Minister.
Sie müssen Ihren Antrag auf Genehmigung zur Anbringung einer Werbung an einem als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäude wie folgt an den Minister für Kultur senden:
- per Einschreiben; oder
- per Boten gegen Empfangsbestätigung.
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- eine ausführliche Begründung sowie eine Aufstellung der Firmenschilder und Werbeflächen, die bereits am Gebäude angebracht sind oder auf dem Gelände stehen, unter genauer Angabe der Maße, des Standorts und gegebenenfalls des Datums der Genehmigung;
- einen Auszug aus dem Kataster unter genauer Angabe der Lage des Gebäudes;
- eine grafische Darstellung des bestehenden oder geplanten Gebäudes unter Angabe der Stelle, an der die Werbefläche geplant ist;
- eine maßstabsgetreue grafische Darstellung der Werbung mit genauen Angaben in Bezug auf den Text, die Gestaltung und die Ausführung (Material, farbliche Gestaltung, Helligkeit, Intensität und Klang);
- kürzlich aufgenommene Bilder der Fassade oder der Stelle, an der die Werbefläche geplant ist.
Der Minister kann die Kommission für das Kulturerbe (COPAC) um ihre Stellungnahme ersuchen, bevor er seine Entscheidung trifft. Diese Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Arbeiten betreffend die Anbringung von Werbung mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt.
Die Anbringung einer Werbung an einem als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäude wird abgelehnt, wenn die Werbung der Erhaltung, dem Schutz oder der Inwertsetzung des Gebäudes abträglich ist.
Jede Werbung, die unter Verstoß gegen das Gesetz angebracht wurde, wird entfernt, und das Gebäude wird in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt.
Hinweis: Dieses Verfahren gilt nicht für Werbung innerhalb von Räumlichkeiten, es sei denn:
- diese werden hauptsächlich als Werbeträger genutzt; oder
- die Werbung ist nach außen gerichtet.
Aufhebung der Einstufung als nationales Kulturerbe
Die Einstufung eines Gebäudes als nationales Kulturerbe kann nach Stellungnahme der COPAC auf Beschluss des Ministers ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Das Verfahren zur Aufhebung der Einstufung kann auf Antrag folgender Personen oder Stellen eingeleitet werden:
- des Ministers; oder
- der Eigentümer; oder
- der COPAC; oder
- der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Gebäude befindet.
Der Beschluss über die Aufhebung der Einstufung:
- wird folgenden Personen zugestellt:
- dem Eigentümer des Gebäudes; und
- der Person, die die Aufhebung der Einstufung beantragt hat;
- wird auf Veranlassung des Ministers bei dem für den Standort des als nationales Kulturerbe eingestuften Gebäudes zuständigen Hypothekenamt eingetragen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Kultur
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- Fax:
- (+352) 29 21 86
- Website:
- https://mc.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Kultur Abteilung Beratung und Unterstützung für professionelle Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 612
- E-Mail:
- declaration-aide@mc.etat.lu
- Website:
- https://mc.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Kultur Abteilung für Verwaltung des Kulturerbes und Sensibilisierung in diesem Bereich
- Adresse:
- 4, boulevard Roosevelt L-2450 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- E-Mail:
- patrimoine-mobilier@mc.etat.lu
-
Ministerium für Kultur Kultururlaub
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
L-2912 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 76 685
- E-Mail:
- conge.culturel@mc.etat.lu
- Website:
- https://mc.gouvernement.lu/fr.html
-
Ministerium für Kultur Stipendien
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxembourg
L-2912 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 88 612
- E-Mail:
- bourses@mc.etat.lu
- Website:
- https://mc.gouvernement.lu/fr.html
Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt
Nationales Institut für das gebaute Erbe (INPA)
- Adresse:
- 26, rue Münster L-2160 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 650
- Telefon:
- (+352) 247 86 652
- Fax:
- (+352) 46 17 79
- E-Mail:
- info@inpa.etat.lu
- Website:
- https://inpa.public.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
-
Règlement grand-ducal du 9 mars 2022
déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.