Fördermittel für die Restaurierung und Aufwertung von als nationales Kulturerbe anerkannten oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragenen Kulturgütern
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Für die Restaurierung und Aufwertung von Kulturgütern, die als nationales Kulturerbe anerkannt (nachstehend „anerkannte Güter“) oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragen sind (nachstehend „eingetragene Güter“), können Fördermittel beantragt werden.
Diese Fördermittel können bewilligt werden für:
- Arbeiten, die der Erhaltung oder Wiederherstellung des Urzustandes des Gutes dienen; oder
- wissenschaftliche Analysen im Hinblick auf eine solche Erhaltung oder Wiederherstellung.
Die förderfähigen Arbeiten können bezuschusst werden in einer Höhe von bis zu:
- 50 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein als nationales Kulturerbe anerkanntes Gut handelt;
- 25 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragenes Gut handelt.
Die Fördermittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und vorrangig für anerkannte Güter vergeben.
Betroffene Personen
Natürliche und juristische Personen.
Voraussetzungen
Die betreffenden Kulturgüter müssen als nationales Kulturerbe anerkannt oder in das Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragen sein.
Bei der Bewilligung der Fördermittel werden folgende Aspekte berücksichtigt:
- die Zweckmäßigkeit der im Hinblick auf das Ziel der Erhaltung des Kulturgutes unternommenen Maßnahmen und Arbeiten oder gewählten Techniken;
- die Tatsache, ob das Kulturgut öffentlich ausgestellt wird oder nicht;
- der Grund oder Ursprung der Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen und Arbeiten und, falls zutreffend, die Tatsache, dass sie die Folge der Nachlässigkeit des Empfängers sind;
- der üblicherweise auf diese Art von Maßnahmen und Arbeiten angewandte Preis.
Hinweis: Diese Kriterien können kumulativ angewandt werden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Für alle Änderungen, Reparaturen oder Restaurierungen eines anerkannten Gutes:
- muss vor dem geplanten Beginn der Arbeiten ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung an den Minister für Kultur gerichtet werden, dem folgende Informationen beizufügen sind:
- Namen, Vornamen, Beruf und Privatadresse des Eigentümers des anerkannten Kulturgutes, oder, bei juristischen Personen, Gesellschaftsbezeichnung, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Nummer der Eintragung im Handels- und Firmenregister;
- die Beschreibung des anerkannten Kulturgutes, mittels derer der Minister dieses Gut identifizieren kann;
- aktuelle Fotos des anerkannten Kulturgutes;
- die ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme, einschließlich Kostenvoranschlag, und gegebenenfalls fotografische Simulationen;
- Informationen zu der natürlichen oder juristischen Person, die mit der Ausführung der geplanten Maßnahme beauftragt ist;
- präzise Informationen zu den zu verwendenden Materialien;
- alle sonstigen Unterlagen oder Dokumente zur Begründung des Antrags;
- ersucht der Minister die Abteilung für das bewegliche Kulturerbe der Kommission für das Kulturerbe (Commission pour le patrimoine culturel - COPAC) um ihre Stellungnahme, bevor er seine Entscheidung trifft.
Der Minister muss seine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antrag automatisch stattgegeben.
Für jegliche Änderungen, Reparaturen oder Restaurierungen an einem im Verzeichnis der Kulturgüter von nationalem öffentlichem Interesse eingetragenen Gut ist der Eigentümer verpflichtet, den Minister 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen Ihren Antrag auf Fördermittel vor Beginn der Arbeiten per Post anhand eines Antragsformulars beim Minister für Kultur einreichen (siehe Online-Dienste und Formulare).
Belege
Sie müssen Ihrem Förderantrag folgende Dokumente und/oder Informationen beifügen:
- den an den Minister für Kultur gerichteten schriftlichen Antrag auf Genehmigung oder, falls vorhanden, die Entscheidung des Ministers, mit der die Arbeiten genehmigt werden;
- den Kostenvoranschlag für die geplanten Arbeiten;
- repräsentative Fotos des Kulturgutes;
- alle sonstigen Unterlagen und Dokumente zur Bekräftigung des Antrags.
Bearbeitung des Antrags
Der Minister prüft die Unterlagen und analysiert den Kostenvoranschlag. Das Gut kann von vom Minister für Kultur beauftragten Bediensteten in Augenschein genommen werden.
Nach Prüfung der Unterlagen und auf Stellungnahme der COPAC kann der Minister für Kultur dem Eigentümer eine Förderzusage zukommen lassen.
In dieser Förderzusage ist Folgendes angegeben:
- die bezuschussten Arbeiten; und
- der Prozentsatz oder der Pauschalbetrag, den die Fördermittel in Bezug auf die anfallenden Kosten darstellen.
Die bezuschussten Arbeiten werden von den Bediensteten des Ministers überwacht.
Den im Laufe der Arbeiten vom Minister vorgebrachten Anmerkungen muss zwingend Rechnung getragen werden.
Der Minister für Kultur legt die Höhe der Fördermittel fest:
- nach Beendigung der Restaurierungsarbeiten; und
- gegen Vorlage eines Formulars und der quittierten Rechnungen für die Arbeiten.
Widerruf der Förderzusage oder Rückforderung der Fördermittel
Die Förderzusage kann ganz oder teilweise widerrufen werden:
- wenn den Anweisungen des Ministers für Kultur nicht Folge geleistet wird; und
- auf der Grundlage eines ordnungsgemäß von den Bediensteten des Ministers erstellten Feststellungsprotokolls.
Die Fördermittel werden zurückgefordert, wenn der Eigentümer das anerkannte oder eingetragene Gut mit Mehrwert veräußert. In diesem Fall müssen die Fördermittel dem Staat bis zur Höhe des Mehrwertes zurückgezahlt werden.
Die Fördermittel können bis zu 6 Monate nach dem Datum der Veräußerung des anerkannten oder eingetragenen Kulturgutes zurückgefordert werden. Die Rückforderung der Fördermittel ist auf die erste entgeltliche Veräußerung beschränkt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Kultur Abteilung für Verwaltung des Kulturerbes und Sensibilisierung in diesem Bereich
- Adresse:
- 4, boulevard Roosevelt L-2450 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- E-Mail:
- patrimoine-mobilier@mc.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site du Patrimoine culturel
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
-
Règlement grand-ducal du 9 mars 2022
déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.
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