Einen Wohnraummietvertrag zwischen Mieter und Vermieter abschließen
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Zusammenfassung:
Wenn eine Wohnung zur Miete überlassen werden soll, muss ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossen werden. In diesem Vertrag sind die Rechte und Pflichten der beiden Parteien angeführt.
Der Mietvertrag oder auch Wohnraummietvertrag ist ein Vertrag, in dem der Vermieter und der Mieter einer Wohnung die Mietdauer und die Mietbedingungen nach freiem Ermessen festlegen. Ziel des Mietvertrags ist es, sowohl den Vermieter und Eigentümer (nachfolgend der „Vermieter“) als auch den Mieter zu schützen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Vor der Anmietung oder Vermietung einer Wohnung sind folgende Punkte zu beachten:
- Einhaltung der Kriterien für die Bereitstellung einer Wohnung;
- Einhaltung der Vorabinformationspflichten;
- Form und Laufzeit des Vertrags;
- Höhe der Miete und der Mietnebenkosten;
- Mietkaution.
Betroffene Personen
Betroffene Parteien
Alle natürlichen oder juristischen Personen, die Wohnraum an eine natürliche Person vermieten möchten.
Folgende Personen dürfen keinen Mietvertrag abschließen:
- Minderjährige; oder
- volljährige Personen, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen zu verwalten; oder
- Personen in der Insolvenz.
Ausgenommene Immobilien
Die folgenden Fälle fallen nicht unter die oben genannten Mietverträge:
- Räumlichkeiten für:
- gewerbliche Nutzung;
- administrative Nutzung;
- industrielle Nutzung;
- handwerkliche Nutzung; oder
- die Ausübung eines freien Berufs;
- Zweitwohnsitze;
- Räumlichkeiten, die nicht als Nebengebäude einer Wohnung gelten (von einer Wohnung getrennte Garage);
- Hotelzimmer;
- Unterkünfte für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Flüchtlingen usw.;
- möblierte oder unmöblierte Unterkünfte in speziellen Aufnahmeeinrichtungen (Seniorenheime, integrierte Zentren für Senioren usw.);
- möblierte oder unmöblierte Wohnungen, die natürlichen Personen zum Beispiel von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzungen
Übergabeprotokoll bei Vertragsbeginn
In den meisten Fällen wird das Übergabeprotokoll vom Vermieter und vom Mieter bzw. von deren Bevollmächtigten gemeinsam aufgesetzt, damit Kosten für die Einschaltung von Dritten vermieden werden können. Das Übergabeprotokoll wird im Allgemeinen bei Vertragsende (beim Auszug) erstellt, es wird jedoch dringend geraten, auch bei Beginn der Vertragsbeziehungen (beim Einzug) ein Übergabeprotokoll anzufertigen.
Einhaltung der Vorabinformationspflichten durch den Vermieter
Vermieter, die ein oder mehrere Zimmer vermieten oder bereitstellen, sind verpflichtet:
- dem Bürgermeister der Gemeinde vorab zu melden, welche Zimmer sie vermieten und wie viele Personen darin maximal wohnen dürfen;
- der Meldung einen Plan der Räumlichkeiten beizulegen;
- ein von jedem Mieter gegengezeichnetes Verzeichnis der Mieter zu führen, das für jeden Mieter folgende Informationen umfasst:
- Name, Vorname;
- Nummer des Ausweisdokuments;
- Zimmernummer;
- Beginn der Laufzeit des Mietvertrags oder der Vermietung.
Zustand der Wohnung
Die Wohnungen müssen folgenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen:
- Gesundheit und Hygiene: Fläche, Feuchtigkeit, Belüftung, Zustand der Wände, Luftqualität sowie Gesundheit der Mieter im Allgemeinen; und
- Sicherheit: Zugang, Stabilität, Stromversorgung, Heizung, Gasversorgung und Brandschutz einer Wohnung oder eines Zimmers; und
- Eignung als Wohnraum: Raumhöhe, Grundausstattung usw.
Im Falle von Wohngemeinschaften muss die Wohnung mindestens einen zu Wohnzwecken genutzten Raum oder einen Sanitärraum umfassen, der von allen Mitbewohnern gemeinsam genutzt wird.
Hinweise:
- Ein Zimmer muss eine Fläche von mindestens 9 m² pro Bewohner aufweisen.
- Und der Vermieter muss die Wohnung mit einem oder mehreren Rauchmeldern mit CE-Kennzeichnung ausstatten. Für die Wartung der Rauchmelder ist der Mieter zuständig.
Der Bürgermeister der Gemeinde kann die Wohnungen überprüfen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Gesundheit, Sicherheit und Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten eingehalten werden. Diese Überprüfung kann zwischen 8:00 und 18:00 Uhr stattfinden. Der Vermieter muss mindestens einen Tag vor der Kontrolle über den Besuch informiert werden. Er hat auch den Mieter davon in Kenntnis zu setzen.
Sollte eine Wohnung beispielsweise die Hygienestandards nicht erfüllen, kann der Bürgermeister die Stilllegung einer Wohnung anordnen. In so einem Fall muss der Vermieter den Mietern der Wohnung eine andere Unterkunft organisieren. Sollte er dies nicht tun, kümmert sich der Bürgermeister auf Kosten des Vermieters um die Beschaffung einer alternativen Unterkunft.
Der Vermieter hat die Kosten für diese alternative Unterkunft für eine Dauer von höchstens 3 Monaten zu tragen.
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes
Anzeigen zum Verkauf und zur Vermietung von Wohngebäuden müssen folgende Angaben enthalten:
- die Gesamtenergieeffizienzklasse; und
- die Wärmeschutzklasse der Wohnung.
Jeder, der Interesse an der Anmietung eines Wohngebäudes hat, ist berechtigt, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz einzusehen.
Der Vermieter muss dem neuen Mieter eine beglaubigte Kopie des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz aushändigen.
Vorgehensweise und Details
Vertragsform
Der Mietvertrag muss schriftlich aufgesetzt werden, andernfalls ist er ungültig. Er muss insbesondere Folgendes enthalten:
- vollständige Angaben zur Identität aller Vertragsparteien;
- Beginn und Laufzeit des Mietvertrags;
- die Bezeichnung sämtlicher Räume der Wohnung und Teile des Gebäudes sowie die Anschrift und die Katasterdaten der Wohnung;
- die Höhe der Miete ohne Mietnebenkosten sowie die Zahlungshäufigkeit;
- die Höhe der Vorauszahlung für die Nebenkosten oder des Pauschalbetrags für etwaige Aufwendungen;
- den Möblierungszuschlag im Falle einer möblierten Wohnung;
- die Höhe einer gegebenenfalls vereinbarten Mietkaution; und
- den Vermerk, dass sich die Vertragspartien bei Streitigkeiten über die Höhe der Miete an die Mietkommission wenden können.
Der Mietvertrag muss immer in so vielen Ausfertigungen aufgesetzt werden, wie es Parteien gibt.
Bestimmte, nicht zwingend vorgeschriebene Unterlagen, wie zum Beispiel das Übergabeprotokoll, können ebenfalls Bestandteil eines Mietvertrags sein.
Falls ein Immobilienmakler oder ein sonstiger Dritter am Abschluss des Mietvertrags beteiligt ist, werden die Kosten und Honorare dieser Personen zu gleichen Teilen auf den Vermieter und den Mieter aufgeteilt.
Laufzeit des Mietvertrags
Es steht den Parteien frei, ob:
- sie die Laufzeit im Mietvertrag festlegen; oder
- einen unbefristeten Mietvertrag abschließen.
Ein befristeter Mietvertrag verlängert sich mit Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitraums stillschweigend.
Sollte der Vermieter oder der Mieter den Mietvertrag am Ende der Laufzeit nicht verlängern wollen, muss er:
- die andere Vertragspartei ausdrücklich darüber informieren; und
- dabei die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist einhalten (die sich auf 3 oder 6 Monate bzw. einen längeren im Mietvertrag festgelegten Zeitraum beläuft).
Höhe der Miete
Festsetzung der Miete
Die Höhe der Miete muss im Mietvertrag angegeben werden.
Die jährliche Miete darf 5 % des Betrags, den der Vermieter in das Gebäude investiert hat, nicht überschreiten.
Der Begriff des investierten Kapitals umfasst:
- den Preis des Grundstücks, auf dem das Wohngebäude steht;
- den Preis der Errichtung des Gebäudes und seiner Nebengebäude;
- den für etwaige Sanierungsarbeiten verwendeten Betrag.
Die Sozialwohnungen, die vom Fonds für Wohnungswesen (Fonds du logement) der Nationalen Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché - SNHBM) vermietet werden, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
Bei Vermietung einer möblierten Wohnung darf der Vermieter zusätzlich zur Miete monatlich einen Möblierungszuschlag verrechnen, der:
- gesondert im Mietvertrag anzuführen ist;
- höchstens 1,5 % des Gesamtbetrags der Rechnungen (aus den letzten 10 Jahren) für die Möbel, mit denen die Wohnung ausgestattet ist, betragen darf.
Die Miete sowie ein etwaiger Möblierungszuschlag werden bei der Unterzeichnung des Mietvertrags vereinbart.
Hinweis: Das Ministerium für Wohnungsbau bietet 2 Tools zur Ermittlung der maximalen Miete an. Dabei handelt es sich um:
- die Informationsbroschüre „Le plafond légal du loyer“ (Die gesetzliche Mietobergrenze). Sie macht die Anwendung und Überprüfung der gesetzlichen Obergrenze sowohl für Vermieter als auch für Mieter einfacher, transparenter und einheitlicher. Darin wird Folgendes erläutert:
- die verschiedenen Schritte zur Bestimmung des in eine Immobilie investierten Kapitals und folglich des Höchstbetrags der Miete;
- die vorzunehmenden Neubewertungen sowie der Altersabschlag;
- die Berechnung des Möblierungszuschlags, den der Vermieter einer möblierten Wohnung je nach dem in die Möbel investierten Kapital verlangen kann;
- eine Excel-Tabelle, die durch die verschiedenen Schritte zur Ermittlung des investierten Kapitals leitet, um die gesetzliche Obergrenze einer Miete für eine nicht möblierte Wohnung festzulegen.
Anpassung der Miete
Die Miete darf nur alle 2 Jahre angepasst werden. Dieser 2-jährige Zeitraum:
- endet im Falle eines Mieterwechsels;
- läuft im Falle eines Vermieterwechsels weiter.
Die Mieterhöhung darf höchstens 10 % betragen.
Wird die Miete um mehr als 10 % erhöht, kann der Mieter eine Beschwerde per Einschreiben an den Vermieter richten. Hierdurch ist der Anteil der Miete, der die 10%ige Mieterhöhung übersteigt, ab dem ersten auf diese Beschwerde folgenden Monat nicht mehr fällig.
Ist im Mietvertrag eine Wertklausel vorgesehen (laut der die Miete beispielsweise an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindexes anzupassen ist), kann der Mieter per Einschreiben eine Beschwerde an den Vermieter richten. So wird diese Klausel ab dem ersten Monat nach der Übermittlung der Beschwerde außer Kraft gesetzt.
Mietnebenkosten
Zusammensetzung
Mit Mietnebenkosten sind die Kosten gemeint, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Dabei handelt es sich um:
- die verauslagten Kosten für:
- den Energieverbrauch;
- die laufende Instandhaltung der Wohnung und der gemeinsam genutzten Bereiche;
- kleinere Reparaturen;
- die mit der Nutzung des Wohnraums verbundenen Abgaben.
Folgende Kosten sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen:
- die Wassergebühren;
- die Heizungs- bzw. Gaskosten;
- die Stromkosten;
- die Abwassergebühren;
- die Gebühren für die Müllabfuhr;
- die Schornsteinfegergebühren;
die Kosten für die übliche Reinigung der Zentralheizung.
Die Grundsteuer und alle sonstigen Steuern und Abgaben für das Wohneigentum gehen hingegen zulasten des Vermieters.
Vorauszahlungen
Der Vermieter kann vom Mieter die Leistung angemessener Vorauszahlungen für die Mietnebenkosten verlangen. Diese Vorauszahlungen können an die in den vorangegangenen Jahren tatsächlich vom Mieter gezahlten Kosten angepasst werden.
Die Mietnebenkosten sind nicht in der monatlichen Miete enthalten.
Der Vermieter muss dem Mieter eine jährliche Nebenkostenabrechnung aushändigen. Dieser Abrechnung müssen die Quittungen/Rechnungen der vom Vermieter verauslagten Ausgaben (oder Kopien dieser Unterlagen) beigefügt werden. Diese dienen als Beleg für die vom Mieter zu tragenden Kosten. In dieser Abrechnung sind die vom Mieter monatlich geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen und die tatsächlich angefallenen Kosten ausgewiesen.
Die Parteien können auch einen Pauschalbetrag für die Nebenkostenvorauszahlungen vereinbaren, sofern dieser Pauschalbetrag dem Verbrauch und den normalen Auslagen des Mieters entspricht. Der Betrag kann im Laufe des Mietverhältnisses angepasst werden.
Die Parteien können die Regelung der Vorauszahlungen im Laufe des Mietverhältnisses durch die Pauschalregelung ersetzen, und umgekehrt.
Mietkaution
Höhe
Der Vermieter kann bei Abschluss des Mietvertrags die Zahlung einer Mietkaution verlangen. Diese Mietkaution darf nicht mehr als 2 Monatsmieten betragen.
Mit der Mietkaution soll die Zahlung der Mieten, der Mietnebenkosten sowie etwaiger Schäden am vermieteten Wohnraum sichergestellt werden.
Bei Vereinbarung einer Mietkaution muss spätestens beim Einzug des Mieters ein entsprechendes Übergabeprotokoll unterzeichnet werden.
Form
Die Mietkaution kann auf 5 verschiedene Arten hinterlegt werden:
- als Bankgarantie, wobei zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden ist:
- einer sogenannten Bankgarantie „auf erstes Anfordern“: Die Bankgarantie wird im Allgemeinen für die Laufzeit des Mietvertrags auf einem speziellen Bankkonto des Mieters hinterlegt. Bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters kann der Vermieter den gesamten hinterlegten Betrag oder einen Teil des Betrags ohne vorherige Zustimmung des Mieters und ohne Vorlage eines Nachweises auf einfache Anfrage von der Bank anfordern; oder
- einer einfachen Bankgarantie oder „Bankbürgschaft“: Genau wie bei der Bankgarantie „auf erstes Anfordern“ wird der vereinbarte Betrag für die Laufzeit des Mietvertrags auf einem speziellen Bankkonto des Mieters hinterlegt. In diesem Fall gibt die Bank den vom Vermieter verlangten Betrag jedoch nur frei, wenn er die Begründetheit seiner Forderung gegenüber dem Mieter nachweisen kann. Der Vermieter muss beispielsweise Folgendes vorlegen:
- ein rechtskräftiges Urteil, mit dem der Mieter zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt wird; oder
- ein Schreiben des Mieters, in dem dieser einräumt, dass er dem Vermieter den betreffenden Betrag schuldet;
- eine Mietkaution durch einfache Direktüberweisung auf das Konto des Vermieters;
- eine Mietkaution in bar: Diese Lösung kann nur vom Mieter vorgeschlagen werden und darf keinesfalls vom Vermieter aufgezwungen werden;
- eine vom Staat bereitgestellte Mietkaution;
- eine Mietkautionsversicherung: Sofern der Vermieter mit dieser Art von Garantie einverstanden ist, kann der Mieter eine Versicherung abschließen, in der vorgesehen ist, dass die Versicherung den Vermieter bei Ausbleiben der Mietzahlungen direkt entschädigt. Dieser Versicherungsmechanismus kann einen ähnlichen Entschädigungsmechanismus wie bei der sogenannten Garantie auf „auf erstes Anfordern“ beinhalten.
Rückerstattung
Voraussetzung für die Rückerstattung der Mietkaution bei Ende des Mietvertrags ist, dass das Übergabeprotokoll beim Auszug mit dem Übergabeprotokoll beim Einzug übereinstimmt (normale Gebrauchsspuren und Abnutzung ausgenommen) und dass der Vermieter keine Forderungen betreffend Mietrückstände oder Mietschäden hat. In diesem Fall wird dem Mieter die Mietkaution in 2 Schritten zurückerstattet:
- Die Hälfte der Mietkaution ist spätestens einen Monat, nachdem dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten die Schlüssel zur Wohnung persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein ausgehändigt wurden, zurückzuerstatten.
- Und die endgültige Abrechnung und die Rückerstattung der restlichen Mietkaution (abzüglich der dem Vermieter zustehenden Beträge) erfolgen spätestens in dem Monat nach:
- dem Erhalt der Nebenkostenabrechnungen, die der Vermieter spätestens einen Monat nach dem Ende des Mietvertrags bei den betreffenden Dienststellen und Behörden einzufordern hat; oder
- der endgültigen Genehmigung des Jahresabschlusses der Immobilie bei der nächsten Hauptversammlung der Eigentümergemeinschaft.
Stimmt das Übergabeprotokoll beim Auszug nicht mit dem Übergabeprotokoll beim Einzug überein (normale Gebrauchsspuren und Abnutzung ausgenommen) oder bringt der Vermieter Beanstandungen vor, kann er von der Mietkaution folgende Beträge einbehalten:
- die Beträge, die ihm noch geschuldet werden; und
- alle Beträge, die der Vermieter gegebenenfalls anstelle des Mieters zahlen muss, sofern er die Forderung spätestens binnen einem Monat mit entsprechenden Nachweisen ordnungsgemäß belegen kann.
Sollte der Vermieter die Mietkaution nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen und nach Erhalt einer vom Mieter per Einschreiben mit Rückschein übermittelten Aufforderung zurückerstatten, wird für jeden begonnenen Monatszeitraum des Verzugs ein Betrag in Höhe von 10 % der Monatsmiete auf den dem Mieter noch zustehenden Teil der Mietkaution aufgeschlagen.
Ist der Verzug bei der Rückerstattung der Mietkaution dem Mieter zuzurechnen, ist dieser Aufschlag jedoch nicht fällig.
Falls der Vermieter die Mietkaution nach der entsprechenden Aufforderung nicht zurückerstattet, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten und eine Klage in Mietsachen beim zuständigen Friedensgericht einreichen.
Bei einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Eigentums an einer vermieteten Immobilie wird auch die Mietkaution von Rechts wegen an den neuen Eigentümer übertragen.
Sonderfall Wohngemeinschaften
Mitbewohnervereinbarung
Mit dem Einverständnis des Vermieters kann eine Wohnung von mehreren Mietern gemeinsam angemietet werden. Diese Mieter werden als Mitbewohner bezeichnet.
Voraussetzung für die gemeinsame Anmietung ist eine schriftliche Mitbewohnervereinbarung, die spätestens am Tag der Unterzeichnung des Mietvertrags von allen Mitbewohnern unterzeichnet werden muss. Das Datum der Unterzeichnung der Mitbewohnervereinbarung muss im gemeinsamen Mietvertrag zwischen den Mietern und dem Vermieter angeführt sein.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, die von ihm bewohnte Unterkunft teilweise zu vermieten, ohne Teil der Wohngemeinschaft zu sein. In so einem Fall gibt er seinen Anteil an den Lebenshaltungskosten in der Wohngemeinschaft im Mietvertrag an.
Mit der Mitbewohnervereinbarung werden alle Bereiche des Lebens in der Wohngemeinschaft sowie alle praktischen Aspekte dieser Wohnform geregelt.
Die Mitbewohnervereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
- die Aufteilung der Miete auf die Mitbewohner, sofern diese im Mietvertrag nicht festgelegt ist; und
- die Aufteilung der Mietnebenkosten auf die Mitbewohner; und
- ein Verzeichnis aller beweglichen Güter mit Vermerk des jeweiligen Eigentümers; und
- die Modalitäten für den Abschluss der Versorgungsverträge und Versicherungen für die Wohnung; und
- die Modalitäten für den Einzug, Auszug oder Austausch eines Mitbewohners, darunter auch die Angabe, in welcher Form den anderen Mitbewohnern die Kündigung mitgeteilt werden muss; und
- die Bedingungen für die Stellung und die Rückerstattung der Mietkaution; und
- die Modalitäten für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitbewohnern.
Für den Fall des vorzeitigen Auszugs eines Mitbewohners ist in der Mitbewohnervereinbarung auch Folgendes vorgesehen:
- die Pflicht zur Erstellung eines zwischenzeitlichen Übergabeprotokolls, um die jeweiligen Verpflichtungen festzulegen und etwaige Reparaturkosten aufzuteilen; und
- eine entsprechende Anpassung der von den anderen Mitbewohnern unterzeichneten Mitbewohnervereinbarung.
Ist in der Vereinbarung keine Aufteilung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten auf die Mitbewohner vorgesehen, so werden die Pflichten zu gleichen Teilen auf die Mitbewohner aufgeteilt. Die Mitbewohner haften solidarisch gegenüber dem Vermieter für ihre Erfüllung.
Ende der Wohngemeinschaft
Kündigung durch mehrere Mitbewohner
Kündigen sämtliche Mitbewohner den Mietvertrag zum selben Zeitpunkt, müssen sie alle:
- die Kündigung unterzeichnen; und
- den Vermieter per Einschreiben mit Rückschein über die Kündigung informieren; und
- die 3-monatige Kündigungsfrist einhalten.
Kündigt mindestens die Hälfte der Mitbewohner innerhalb einer Frist von 3 Monaten, kann der Vermieter den Mietvertrag auflösen. Hierbei muss er nach der Übermittlung der Kündigung durch einen betroffenen Mitbewohner einen Monat verstreichen lassen, bevor er den verbleibenden Mitbewohnern per Einschreiben mit Rückschein sein Kündigungsschreiben übermittelt. Er muss eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einräumen.
Kündigung durch einen Mitbewohner
Will ein Mitbewohner die Wohngemeinschaft vor dem Ende des Mietvertrags verlassen, muss er:
- den Vermieter und seine Mitbewohner unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gleichzeitig davon in Kenntnis setzen; und
- dem Vermieter per Einschreiben mit Rückschein sein Kündigungsschreiben übermitteln; und
- vor Ablauf seiner Kündigungsfrist einen Nachmieter finden oder nachweisen können, dass er sich aktiv und ausreichend bemüht hat, einen neuen Mitbewohner zu finden (beispielsweise durch Veröffentlichung einer Anzeige zur Suche eines Nachmieters in 2 Medien, die Immobilienangebote für den luxemburgischen Markt veröffentlichen, binnen 2 Wochen nach Beginn der Kündigungsfrist).
Der neue Mitbewohner unterzeichnet bei seinem Einzug einen Nachtrag zur Mitbewohnervereinbarung und gemeinsam mit den anderen Mitbewohnern einen Nachtrag zum ursprünglichen Mietvertrag.
Der ausziehende Mitbewohner haftet ab folgendem Zeitpunkt nicht mehr für die Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag oder der Mitbewohnervereinbarung ergeben:
- ab dem Tag der Unterzeichnung des Nachtrags, der dem Einzug des neuen Mitbewohners entspricht; oder
- mit Ablauf der 3-monatigen Kündigungsfrist, sofern er nachweisen kann, dass er sich aktiv und ausreichend bemüht hat, einen neuen Mitbewohner zu finden; oder
- spätestens 3 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Die Haftung der Person, die als Bürge für den ausziehenden Mitbewohner aufgetreten ist, erlischt zum selben Zeitpunkt.
Zuständige Kontaktstellen
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80800
- Fax:
- (+352) 247 90400
- E-Mail:
- info@pfi.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Mietimmobilien der Stadt
auf der Website der Stadt Luxemburg (VDL)
-
Brochure "Savoir loger – Guide du locataire"
publié par Caritas Luxembourg sur issuu
-
Brochures et liens utiles
sur le site de la Défense des locataires
-
Brochure "Le plafond légal du loyer - Comment déterminer le capital investi dans un logement mis en location?"
sur le site du ministère du Logement et de l'Aménagement du territoire
- Calculatrice : Capital investi
Rechtsgrundlagen
- Code civil
-
Loi modifiée du 21 septembre 2006
sur le bail à usage d'habitation et modifiant certaines dispositions du Code civil
-
Loi du 5 août 2015
modifiant la loi modifiée du 21 septembre 2006 sur le bail à usage d'habitation et modifiant certaines dispositions du Code civil
-
Loi du 6 décembre 2019
relative à l’installation obligatoire de détecteurs autonomes de fumée pour les immeubles comprenant au moins un logement et modifiant la loi modifiée du 27 juillet 1997 sur le contrat d’assurance
-
Loi du 20 décembre 2019
relative aux critères de salubrité, d’hygiène, de sécurité et d’habitabilité des logements et chambres donnés en location ou mis à disposition à des fins d’habitation
-
Règlement grand-ducal du 5 mai 2012
modifiant 1. le règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007 concernant la performance énergétique des bâtiments d'habitation; 2. le règlement grand-ducal du 31 août 2010 concernant la performance énergétique des bâtiments fonctionnels
-
Règlement grand-ducal du 20 décembre 2019
déterminant les critères minimaux de salubrité, d’hygiène, de sécurité et d’habitabilité auxquels doivent répondre les logements et chambres donnés en location ou mis à disposition à des fins d’habitation
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