Rechte aus dem Mietvertrag vor Gericht geltend machen
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Zusammenfassung:
Eigentümer und Mieter haben Rechte aus dem Mietvertrag. Um sie gewahrt zu wissen, können sie als letztes Mittel Klage einreichen.
Wenn Sie Eigentümer, Mieter oder Mitmieter sind und Einwände gegen das Bestehen oder die Erfüllung eines Mietvertrags erheben möchten, können Sie sich an den Friedensrichter wenden.
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Miete und/oder der Nebenkosten müssen Sie sich zunächst an die Mietkommission (Commission des loyers) Ihrer Gemeinde wenden.
Betroffene Personen
Betroffene Parteien
Jeder Mieter oder Eigentümer von Wohnraum, einschließlich im Falle von Wohngemeinschaften.
Ausgenommene Objekte
Die folgenden Fälle fallen nicht unter die oben genannten Mietverträge:
- Räumlichkeiten für:
- gewerbliche Nutzung;
- administrative Nutzung;
- industrielle Nutzung;
- handwerkliche Nutzung; oder
- die Ausübung eines freien Berufs;
- Zweitwohnsitze;
- Räumlichkeiten, die nicht als Nebengebäude einer Wohnung gelten (von einer Wohnung getrennte Garage);
- Hotelzimmer;
- Unterkünfte für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Flüchtlingen usw.;
- möblierte oder unmöblierte Unterkünfte in speziellen Aufnahmeeinrichtungen (Seniorenheime, integrierte Zentren für Senioren usw.);
- möblierte oder unmöblierte Wohnungen, die natürlichen Personen zum Beispiel von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden.
Kosten
Bei Mietstreitigkeiten muss nicht notwendigerweise ein Anwalt hinzugezogen werden. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten sehr begrenzt.
Folgende Kosten fallen insbesondere an:
- Kosten für die einzelnen Fahrten zu den Gerichtsterminen;
- Kosten für Kopien der Belege;
- Kosten für den Versand der Belege an die Gegenpartei per Einschreiben.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags vor Gericht
Klagegründe
Es gibt zahlreiche Klagegründe, aber einige kommen immer wieder vor.
Bei Klagen der Mieter geht es häufig um:
- die Rückerstattung der Kaution nach erfolgter Kündigung;
- Beanstandungen über die Höhe der Nebenkosten ;
- den Antrag auf Aufschub nach Kündigung des Mietvertrags durch den Eigentümer;
- die Genehmigung zur Durchführung dringender Arbeiten auf Kosten des Eigentümers.
Bei Klagen der Eigentümer geht es in erster Linie um:
- die Verurteilung des Mieters zur Zahlung von Mietrückständen;
- den Antrag auf Auflösung des Mietvertrags mit dem Zeil, ein Urteil zu erwirken, mit dem der Mieter zum Auszug gezwungen wird.
Ein solches Urteil ermöglicht dem Eigentümer:
- im Falle der Nichtzahlung die gesamten Mietrückstände zu erhalten und eine weitere Klage einzureichen, um:
- eine Lohnpfändung gegenüber dem Mieter genehmigen zu lassen;
- eine Beschlagnahme der Vermögensgegenstände des Mieters durchführen zu lassen. Es handelt sich hier um die Beschlagnahme des beweglichen Vermögens des Mieters, um es nach Gültigerklärung der Beschlagnahme verkaufen zu können;
- die Zwangsräumung des Wohnraums durchzuführen, wenn der Mieter sich weigert, die Räumlichkeiten freiwillig zu verlassen.
Ermittlung des zuständigen Friedensgerichts
Zunächst müssen Sie anhand des Standorts des Mietobjekts ermitteln, welches Friedensgericht für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig ist: Luxemburg, Esch-sur-Alzette oder Diekirch.
Einreichung des Antrags
Anschließend hinterlegen Sie Ihren Antrag beim zuständigen Friedensgericht bzw. senden ihn ihm zu, wobei Folgendes zu beachten ist:
- schriftliche Abfassung, wobei es keiner darüber hinaus gehenden besonderen Form bedarf;
- Angabe des Namens, Vornamens, Berufs und Wohnorts der Parteien;
- Angabe der zur Bekräftigung Ihres Antrags und seines Zwecks herangezogenen Gründe;
- Hinterlegung/Versand an die Geschäftsstelle des Friedensgerichts in so vielen Ausfertigungen wie Parteien.
Vorladung der Parteien
Sie erhalten per Einschreiben mit Rückschein eine Vorladung zu einem Gerichtstermin.
Zu dem in der Vorladung vorgesehenen Datum müssen Sie persönlich zur Gerichtsverhandlung erscheinen oder sich von einer bevollmächtigten Person (das heißt von einer Person, die über eine Vollmacht Ihrerseits verfügt, oder von Ihrem Anwalt) vertreten lassen.
Erscheint niemand, kann der Richter die Rechtssache nach einer letzten Anhörungsmitteilung an die Parteien oder ihre bevollmächtigte Person streichen.
Ablauf des Gerichtstermins
Sie müssen zwingend alle Belege an Ihre Gegenpartei weiterleiten, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein.
Nur die Unterlagen, die der anderen Partei im Vorfeld innerhalb einer angemessenen Frist zugegangen sind, können vom Richter berücksichtigt werden.
Jede Partei legt ihren Antrag und die entsprechenden Beweise dar.
Der Richter setzt anschließend ein Datum fest, an dem das Urteil ergeht. Dieses Urteil wird Ihnen per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Vorläufiger Rechtsschutz
Bei Dringlichkeit kann der Friedensrichter durch eine einstweilige Verfügung (Entscheidung in solchen dringenden Fällen) vorläufige Maßnahmen veranlassen, die nicht ernsthaft beanstandet werden können, wie:
- die Ernennung eines Sachverständigen;
- die vorläufige Festsetzung eines Mietpreises;
- die Erstellung eines Wohnungsübergabeprotokolls.
Er kann demnach Sicherungsmaßnahmen oder die Wiederherstellung im erforderlichen Maße verfügen, und zwar entweder:
- um drohenden Schaden abzuwenden; oder
- um offensichtlich rechtswidrigen Beeinträchtigungen Einhalt zu gebieten.
Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe gegen ein bei Mietstreitigkeiten ergangenes Urteil sind der Widerspruch und die Berufung.
Achtung: Damit die Berufung zulässig ist, muss die Anfechtung einen Streitwert von mehr als 1.250 Euro betreffen.
Wie beim Verfahren in erster Instanz muss bei Mietstreitigkeiten nicht notwendigerweise ein Anwalt hinzugezogen werden.
Gegen Entscheidungen betreffend einen Räumungsaufschub können keine Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Friedensgerichtsbarkeit
- Adresse:
- Luxemburg
-
Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Diekirch
- Adresse:
-
8-10, place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
Postfach 66 / L-9201
- Telefon:
- (+352) 80 88 53 1
- Fax:
- (+352) 80 41 90
-
Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Esch-sur-Alzette
- Adresse:
- Place Norbert Metz L-4006 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 530 529
- Fax:
- (+352) 530 529 304
-
Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Luxemburg
- Adresse:
-
Cité Judiciaire – Plateau du Saint-Esprit – Gebäude JP
L-2080
Luxemburg
Postfach 15
- Telefon:
- (+352) 47 59 81 1
- Fax:
- (+352) 46 54 34
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-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
- Adresse:
- Luxemburg
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Diekirch
- Adresse:
- Postfach 68 / L-9202 Diekirch
- E-Mail:
- info.diekirch@barreau.lu
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Luxemburg
- Adresse:
- 45, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 72 72 1
- E-Mail:
- info@barreau.lu
- Website:
- https://www.barreau.lu/
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