Was tun bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Ausland?

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Vor der Abreise: Bereiten Sie Ihren Auslandsaufenthalt vor

Tipp: Planen Sie Ihre Formalitäten im Voraus, um böse Überraschungen zu vermeiden. Eine gute Vorbereitung sorgt dafür, dass Sie im Notfall schnell die notwendige medizinische Versorgung erhalten.

Überprüfen Sie Ihre Ausweisdokumente

Vergewissern Sie sich, dass Ihr Reisepass und/oder Ihr Personalausweis für die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts gültig sind.

Die Gebühren für Ihre neuen Ausweispapiere können Sie online über MyGuichet.lu bezahlen.

Überprüfen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Die europäische Seite Ihrer Sozialversicherungskarte ist die sogenannte Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

Sie ist zwingend erforderlich, um in folgenden Ländern medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können:

  • in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);
  • in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
  • in der Schweiz;
  • in Montenegro;
  • in Serbien; und
  • in Nordmazedonien.

Überprüfen Sie das Gültigkeitsdatum Ihrer EKVK vor Ihrer Abreise. Wenn sie abgelaufen ist oder bald abläuft, wird sie in der Regel 2 Monate vor ihrem Ablaufdatum automatisch verlängert.

In dringenden Fällen oder bei verspäteter Beantragung können Sie über MyGuichet.lu eine vorläufige Ersatzbescheinigung erhalten. Diese Ersatzbescheinigung ist 3 Monate gültig. Die Karte ist kostenlos und nicht auf andere Personen übertragbar.

Achtung: Wenn Sie Staatsangehöriger eines Landes sind, das nicht Mitglied der EU ist, berechtigt die EKVK nicht zur Übernahme der Kosten für medizinische Versorgung in Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Melden Sie Ihren Auslandsaufenthalt an (nicht verpflichtend, aber empfohlen)

Um im Falle eines Problems (Unfall, Rücktransport usw.) optimale konsularischen Unterstützung zu erhalten, können Sie Ihren Aufenthalt über den Dienst „Lëtzebuerger am Ausland“ anmelden.

Diese Anmeldung ermöglicht es den luxemburgischen Behörden, Sie im Notfall oder falls ein Rücktransport erforderlich ist, schneller ausfindig zu machen und Ihnen zu helfen. Dieser Vorgang ist mit und ohne Authentifizierung verfügbar.

Bereiten Sie sich auf Reisen außerhalb der EU bzw. des EWR vor

Für Länder, die ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg geschlossen haben (z. B. Cabo Verde, Bosnien und Herzegowina, Tunesien, Türkei), müssen Sie eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen einholen.

Diese Bescheinigung bestätigt, dass Sie während Ihres Aufenthalts Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen haben. Die Beantragung ist über MyGuichet.lu möglich (Vorgang mit oder ohne Authentifizierung).

Für Länder, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht, können keine spezifischen Dokumente ausgestellt werden.

Bei einem Unfall oder einer unerwarteten Erkrankung im Ausland

In einem EU-Land, einem EWR-Land, der Schweiz, Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien

Mit Ihrer EKVK haben Sie Anspruch auf die gleiche medizinische Versorgung wie die Einwohner des Landes, in dem Sie sich aufhalten – und zwar zu denselben Bedingungen und Tarifen.

Legen Sie Ihre EKVK (oder Ihre vorläufige Bescheinigung) dem Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw.) vor, um eine direkte Kostenübernahme entsprechend den Tarifen des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie Ihre EKVK nicht dabeihaben oder diese nicht akzeptiert wird, müssen Sie die Kosten zunächst vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr eine Erstattung beantragen. Bewahren Sie daher unbedingt alle ordnungsgemäß quittierten Rechnungen mit allen Einzelheiten in deutscher, französischer oder englischer Sprache für eine etwaige Erstattung sorgfältig auf.

Sonderfälle

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) deckt folgende Behandlungen ausdrücklich nicht ab:

  • im Voraus geplante Behandlungen;
  • nicht dringende oder mit einer Vorerkrankung zusammenhängende Behandlungen (außer in medizinischen Notfällen).

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall im Ausland informieren Sie bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber. Dieser muss den Unfall anschließend der Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) melden.

In einem Land, das ein Abkommen mit Luxemburg geschlossen hat

Legen Sie Ihren Nachweis über den Anspruch auf Sachleistungen beim örtlichen Sozialversicherungsträger vor, um eine direkte Erstattung entsprechend den Tarifen des Aufenthaltslandes zu erhalten.

Falls Sie Ihre Bescheinigung nicht dabeihaben, müssen Sie die Kosten vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr eine Erstattung beantragen. Nicht dringende Behandlungen (z. B. Sehhilfen, Zahnkronen) werden nicht erstattet.

In einem Land, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht

In diesen Ländern müssen Sie die Kosten immer vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr nach Luxemburg eine Erstattung beantragen.

Legen Sie nach Ihrer Rückkehr die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen bei Ihrer luxemburgischen Krankenkasse vor.

Diese Rechnungen müssen:

  • quittiert sein;
  • explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen);
  • auf Deutsch, Französisch oder Englisch abgefasst sein oder samt einer Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.

Die Erstattung erfolgt nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen, sofern die Behandlungen nach luxemburgischem Recht vorgesehen sind.

Folgende Behandlungen sind nicht erstattungsfähig:

  • einfache Arztbesuche, die keine Notfälle darstellen;
  • Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit einer bereits vor dem Aufenthalt bestehenden Erkrankung (außer in medizinischen Notfällen);
  • Entbindungen im Ausland nach dem 8. Schwangerschaftsmonat.

Bitte beachten Sie, dass Gesundheitskosten in manchen Ländern deutlich höher sein können als in Luxemburg. Es ist daher ratsam, eine private Zusatzversicherung abzuschließen.

Geplante Behandlungen im Ausland

Für geplante Behandlungen im Ausland (Krankenhausaufenthalt, fachärztliche Behandlung usw.) ist in der Regel eine vorherige Genehmigung der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) erforderlich.

Stationäre Behandlungen oder Behandlungen mit hochspezialisierten Gerätschaften

Sie müssen vor Ihrer Abreise die vorherige Genehmigung der CNS einholen. Der Antrag muss von Ihrem behandelnden Arzt mithilfe des dafür vorgesehenen Formulars gestellt werden.

Daraufhin kann die CNS:

  • eine Genehmigung S2 ausstellen (für Länder der EU / des EWR / der Schweiz): Kostenübernahme entsprechend den Tarifen des Behandlungslandes, in der Regel im Rahmen der direkten Leistungsabrechnung;
  • eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2011/24/EU ausstellen: Sie müssen die Kosten vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr eine Erstattung entsprechend den luxemburgischen Tarifen beantragen.

Falls ein bestimmtes Transportmittel (Krankenwagen, Taxi, Flugzeug) erforderlich ist, muss Ihr Arzt dies im Antrag vermerken. Eine Fahrtkostenvergütung kann gewährt werden, wenn die Beförderungskosten nicht übernommen werden.

Ambulante Behandlungen (Arztbesuche, kleinere Eingriffe)

Einfache Arztbesuche ohne spezialisierte Gerätschaften bedürfen in der EU / dem EWR / der Schweiz keiner vorherigen Genehmigung. Sie müssen die Kosten vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr eine Erstattung beantragen. Die Erstattung erfolgt nach den luxemburgischen Sätzen, und die Rechnungen müssen quittiert sein und explizite Angaben in deutscher, französischer oder englischer Sprache enthalten.

Thermalkuren im Ausland

Kuren im Ausland:

  • können übernommen werden, sofern sie zuvor von der CNS genehmigt wurden;
  • müssen in einer zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden.
  • Reisekosten werden nicht übernommen.
  • Die Beantragung erfolgt über dasselbe Formular wie für stationäre Behandlungen.

Geplante Behandlungen in einem Drittland

Für Länder, mit denen ein bilaterales Abkommen besteht, gilt dasselbe Verfahren wie für die EU / den EWR / die Schweiz.

Für Länder, mit denen kein Abkommen besteht, kann auf begründeten Antrag eines Facharztes und nach befürwortender Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes eine Genehmigung erteilt werden.

Sie müssen die Kosten jedoch zunächst vollständig vorstrecken und nach Ihrer Rückkehr eine Erstattung beantragen, deren Höhe durch den Kontrollärztlichen Dienst festgelegt wird. Wenn eine Behandlung außerhalb Europas bewilligt wurde, haben Sie Anspruch auf eine spezielle Fahrtkostenpauschale.

Sich im Ausland behandeln lassen (geplante Gesundheitsdienstleistungen)

Nach Ihrer Rückkehr nach Luxemburg: Antrag auf Erstattung

Für nicht geplante Behandlungen

Wenn Sie die Kosten vorgestreckt haben (weil Sie keine EKVK vorgelegt haben oder die Behandlung in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR erfolgt ist), legen Sie die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen Ihrer Krankenkasse vor.

Die Rechnungen müssen detaillierte medizinische Angaben enthalten und in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sein.

Die Erstattung erfolgt nach den Sätzen des Aufenthaltslandes (für die EU bzw. den EWR) oder nach den luxemburgischen Sätzen (für sonstige Länder).

Wenn Sie Ihre EKVK vorgelegt haben, erfolgt die Erstattung in der Regel direkt durch die Krankenkasse des Aufenthaltslandes.

Vorsichtshalber empfehlen wir Ihnen, Ihre Rechnungen zu Überprüfungszwecken dennoch aufzubewahren.

Für geplante Behandlungen

Wenn Sie eine Genehmigung S2 erhalten haben, erfolgt die Kostenübernahme in der Regel direkt (direkte Leistungsabrechnung). Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil sowie eventuelle Zuschläge.

Wenn Sie eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2011/24/EU erhalten haben, müssen Sie die Erstattung im Anschluss bei Ihrer luxemburgischen Krankenkasse beantragen. In diesem Fall erfolgt die Erstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen, Tarifen und Bedingungen.

Fristen

Es wird empfohlen, Ihre Anträge auf Erstattung zeitnah einzureichen.

Arbeits- und Wegeunfälle müssen unverzüglich der Unfallversicherung gemeldet werden.

Sonderfälle

Studierende

Gebietsansässige Studierende, die für sich selbst versichert sind, erhalten automatisch eine Sozialversicherungskarte.

Bei einem Auslandsstudium in der EU / dem EWR / der Schweiz:

  • Legen Sie Ihre EKVK den Behörden des Gastlandes vor, um sich dort anzumelden.
  • Die einfache Vorlage der EKVK berechtigt bereits zur Übernahme der Kosten gemäß den Bestimmungen des Gastlandes.
  • Für bestimmte Leistungen ist möglicherweise ein Formular erforderlich, das Ihren Leistungsanspruch bestätigt (dieses müssen Sie mindestens 15 Tage vor Ihrer Abreise bei Ihrer luxemburgischen Krankenkasse beantragen).

Bei einem Studienaufenthalt außerhalb der EU bzw. des EWR ist zu prüfen, ob mit dem jeweiligen Land ein bilaterales Abkommen besteht.

Entsandte Arbeitnehmer

Wenn Sie als entsandter Arbeitnehmer im Ausland tätig sind, können Sie den Versicherungsschutz der luxemburgischen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Krankenkasse nach den genauen Modalitäten.

Bei einem Arbeitsunfall im Ausland informieren Sie bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber; dieser muss den Unfall anschließend der AAA melden.

Grenzgänger

Grenzgänger können die EKVK für ihre zeitweiligen Auslandsaufenthalte nutzen. Für mitversicherte Grenzgänger können jedoch bestimmte Sonderbedingungen gelten.

Kontaktstellen

  • Nationale Gesundheitskasse (CNS)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 27 57 1
    werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS)

    Abteilung Nationale Erstattungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 27 57 1
    werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS)

    Abteilung Urlaub zur Sterbebegleitung

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    L-2979 Luxembourg
    Fax:
    (+352) 27 57 40 80
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS)

    Pflegeversicherung

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    Postfach 1023 / L-1010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 27 57 44 55
    werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr
    Fax:
    (+352) 27 57 46 19

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    L-2975 Luxemburg

    Kontaktformular

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)

    Schalter

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg

    Nur nach Terminvereinbarung:

    Geöffnet Schließt um 16:00 Uhr
    Freitag:
    8:00 bis 16:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:00 bis 16:00 Uhr
    Dienstag:
    8:00 bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:
    8:00 bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:
    8:00 bis 16:00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
    Freitag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Dienstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA)

    Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35

    Heures de bureau :

    Geschlossen ⋅ Öffnet um 13:30 Uhr
    Freitag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Dienstag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr

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