Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt von Personen mit Behinderung
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Arbeitsuchende, die sich bei der ADEM melden, nachdem sie den Status als behinderter Arbeitnehmer erhalten haben, werden anschließend von der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (Commission d’orientation et de reclassement professionnel - COR) auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert oder in einer geschützten Werkstatt (atelier protégé) untergebracht. Die ADEM begleitet die behinderten Arbeitnehmer auf diesem Weg.
Betroffene Personen
Um in den Genuss einer Hilfe bei der Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder bei der Unterbringung in einer geschützten Werkstatt gelangen zu können, müssen die Betroffenen den Status als behinderter Arbeitnehmer erhalten haben.
Behinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit verringert und nicht ausreichend ist, um auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, werden an eine geschützte Werkstatt verwiesen.
Empfänger des Einkommens für schwerbehinderte Personen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen.
Voraussetzungen
Um in den Genuss einer Hilfe bei der Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder bei der Unterbringung in einer geschützten Werkstatt gelangen zu können, müssen sich die Betroffenen im Vorfeld bei der ADEM melden.
Die Arbeitnehmer müssen ebenfalls den Behindertenstatus anerkannt bekommen.
Nachdem der Arbeitssuchende den Status als behinderter Arbeitnehmer erhalten hat, bekommt er eine Einladung von einem spezialisierten Berater der ADEM, um einen Fragebogen auszufüllen und Tests durchzuführen, mit denen seine Arbeitsfähigkeit bestimmt wird. Anschließend wird die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung hinzugezogen.
Um auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert oder in einer geschützten Werkstatt aufgenommen zu werden, muss der behinderte Arbeitnehmer den Beschluss der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung abwarten.
Die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung untersucht:
- die Arbeitsfähigkeit der antragstellenden Person;
- die reellen Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt; oder
- die Zulassung zu einem Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarkts oder in einer geschützten Werkstatt.
Die Entscheidung der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung kann auf der Grundlage folgender Schritte getroffen werden:
- Anhörung des behinderten Arbeitnehmers selbst oder von Drittpersonen;
- Einsatz von Sachverständigen und insbesondere eines medizinischen Sachverständigen; oder
- Beurteilung eines oder mehrerer Verwalter von geschützten Werkstätten bezüglich der Beschäftigungsfähigkeit der antragstellenden Person in einer solchen Werkstatt.
Diese Entscheidung kann von der Sonderkommission für Überprüfung (Commission spéciale de réexamen) neu geprüft werden:
- auf Antrag des behinderten Arbeitnehmers oder seines Betreuers;
- im Falle einer grundlegenden Veränderung des Zustands des behinderten Arbeitnehmers.
Nachdem entschieden wurde, dass der Arbeitnehmer fähig ist, um auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden, entscheidet die ADEM auf entsprechenden und begründeten Beschluss der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung über:
- eine Übernahme:
- der Kosten für die Orientierung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung;
- der Kosten für die Umgestaltung der Arbeitsplätze und -zugänge, für die Anschaffung von Arbeitsausstattung und didaktischem Material und der Kosten des Transports zum Arbeitsplatz;
Vorgehensweise und Details
- Eingliederung oder Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt
- Vermittlung an eine geschützte Werkstatt
Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt
Nachdem die Orientierungskommission entschieden hat, dass der Arbeitnehmer für den ersten Arbeitsmarkt geeignet ist, schlägt sie dem Direktor der ADEM vor:
- den Servicebereich Arbeitnehmer mit Behinderung und in beruflicher Wiedereingliederung (Service handicap et reclassement professionnel - SHRP) einzuschalten, der sich um die Umsetzung der Maßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderung und Arbeitgeber kümmert;
- die Maßnahmen zur Eingliederung des behinderten Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt festzulegen.
Der Servicebereich Arbeitnehmer mit Behinderung und in beruflicher Wiedereingliederung (SHRP) der ADEM ist mit den beruflichen Orientierungs-, Ausbildungs-, Vermittlungs-, Rehabilitations-, Integrations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für als behinderte Arbeitnehmer anerkannte Personen beauftragt.
Das Berufsbildungspraktikum und der Wiedereingliederungsvertrag sind 2 der Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung von behinderten Arbeitnehmern auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Lehnt der behinderte Arbeitnehmer die von der ADEM vorgeschlagene Maßnahme ab, läuft er Gefahr, seinen künftigen Anspruch auf einen behinderten Arbeitnehmern vorbehaltenen Arbeitsplatz zu verlieren.
Arbeitsvertrag
Die Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt kann auch durch die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags genau wie bei einem Arbeitnehmer ohne Behinderung erfolgen.
Wie alle Arbeitsuchenden erhält der behinderte Arbeitnehmer kostenlosen Zugang zum JobBoard der ADEM. Dank dieses JobBoards kann der behinderte Arbeitsuchende ein anonymes Formular zur Erstellung eines Kompetenzprofils ausfüllen. Mit diesem Profil:
- kann die Beschäftigungsfähigkeit von behinderten Arbeitsuchenden verbessert werden;
- wird der Fokus auf das gelenkt, was der Arbeitsuchende kann, statt das in den Vordergrund zu stellen, was er aufgrund seiner Behinderung nicht kann;
- erhalten die Unternehmen ein einheitliches standardisiertes Dokument mit den wesentlichen Informationen, um einen behinderten Arbeitnehmer einzustellen.
Bei der ADEM wird der behinderte Arbeitsuchende von einem zuständigen Berater unterstützt, der auf die Betreuung von behinderten Menschen spezialisiert ist.
Beschließt der Arbeitgeber, den behinderten Arbeitnehmer einzustellen, wird dieser auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert. Er wird dann wie jeder andere Arbeitnehmer auch eingestellt, sofern der Arbeitsmediziner seine Eignung für den Arbeitsplatz bestätigt.
Der behinderte Arbeitnehmer erhält entweder einen klassischen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen klassischen befristeten Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann unabhängig von der Art des Vertrags eine Probezeit vorsehen.
Außer, wenn dies eine unverhältnismäßige Belastung für ihn darstellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um einem behinderten Arbeitnehmer zu ermöglichen:
- Zugang zu einer Beschäftigung zu bekommen;
- seine Arbeit auszuüben und dabei Fortschritte zu machen;
- eine Ausbildung zu absolvieren.
Eine Person, die als behinderter Arbeitnehmer anerkannt wurde, hat Anspruch auf bis zu 6 zusätzliche Urlaubstage, wobei die entsprechenden Kosten vom Staat übernommen werden. Die Zahl der Tage wird verhältnismäßig bestimmt. Folgendes wird berücksichtigt:
- Einstellungsdatum;
- Datum der Anerkennung der Behinderung;
- Beschäftigungsrate des Arbeitnehmers; oder
- Austritt des Arbeitnehmers.
Finanzielle Beihilfen
Einem behinderten Arbeitnehmer stehen die gleichen finanziellen Beihilfen zu wie jedem anderen Arbeitsuchenden auch.
Beispiel: Der behinderte Arbeitnehmer kann die Wiedereingliederungshilfe beantragen.
Es gibt keine direkte finanzielle Beihilfe nur für behinderte Arbeitnehmer. Behinderte Arbeitnehmer können hingegen über die für ihre Wiedereingliederung geschaffenen Maßnahmen von Beihilfen profitieren.
Nach Annahme durch die ADEM gelangt der behinderte Arbeitnehmer in den Genuss von Maßnahmen zur beruflichen Orientierung, Ausbildung, Rehabilitierung und Umschulung sowie der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Orientierungs-, Rehabilitierungs- und Umschulungskosten.
Sollte der behinderte Arbeitnehmer sich weigern, an den von der ADEM beschlossenen Orientierungs-, Ausbildungs- oder Rehabilitierungsmaßnahmen teilzunehmen, verliert er seinen Anspruch auf einen behinderten Arbeitnehmern vorbehaltenen Arbeitsplatz. Die Entscheidung der ADEM wird ihm per Einschreiben mitgeteilt.
Diese Kosten beinhalten insbesondere die Vergütungen:
- für Reha-Training hinsichtlich Belastungen;
- für die Einführung;
- für die Wiedereingliederung.
Der Arbeitnehmer kann zudem Vergütungen bezüglich folgender Kosten beziehen:
- Anmeldegebühren;
- Transportkosten;
- Essenskosten;
- Kosten für didaktisches Material.
Der Arbeitnehmer muss die Kosten verauslagen. Dann richtet er einen Antrag auf Erstattung an die ADEM oder das Ausbildungsinstitut. Die Kosten können dem Arbeitnehmer nur gegen Vorlage einer quittierten Rechnung bei der ADEM oder dem Ausbildungsinstitut erstattet werden.
Auf Stellungnahme der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung entscheidet die ADEM über eine etwaige vollständige oder teilweise Übernahme folgender Kosten seitens des Staates:
- für die behindertengerechte Anpassung der Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen;
- für die Anschaffung von Arbeitsausstattung und didaktischem Material;
- für die Erstattung der Kosten des Transports zum Arbeitsplatz.
Die ADEM kann einen Vertreter benennen, der diese Maßnahmen überwacht.
Ein Arbeitgeber, der einen behinderten Arbeitnehmer einstellt, kann in den Genuss einer Übernahme eines Teils dieser Kosten gelangen.
Geschützte Werkstatt
Eine geschützte Werkstatt ist eine Einrichtung, in der die Strukturen an die spezifischen Bedürfnisse und die individuellen Fähigkeiten von behinderten Menschen angepasst sind. Behinderte Menschen können dort arbeiten und eine Berufsausbildung erhalten, um dann auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
Vertrag und Lohn
Der behinderte Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit der geschützten Werkstatt ab, in der er arbeitet.
Es gelten die üblichen Vorschriften für den Arbeitsvertrag. In der Regel unterzeichnen behinderte Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Befristete Arbeitsverträge werden nur abgeschlossen, wenn die COR dies beschließt.
Unabhängig von der Art des Vertrags muss dieser die Klauseln zur Gewährleistung folgender Verpflichtungen enthalten:
- die Verpflichtung, einen den Bedürfnissen und Möglichkeiten des behinderten Arbeitnehmers angepassten Arbeitseinsatz zu gewährleisten;
- die Verpflichtung, den Zugang des behinderten Arbeitnehmers zu Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu fördern, und gegebenenfalls die dortige Betreuung sicherzustellen;
- die Verpflichtung zur Wiedereinstellung des behinderten Arbeitnehmers, der von der Kommission für Orientierung auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wurde, falls seine dortige Eingliederung nicht zufriedenstellend verlaufen ist;
- für Arbeitnehmer mit Behinderung: die Verpflichtung, für den ersten Arbeitsmarkt verfügbar zu bleiben und an den von der geschützten Werkstatt oder der ADEM vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
Bei behinderten Arbeitnehmern in Betreuung unterzeichnet der rechtliche Betreuer der betreuten volljährigen Person den Vertrag und stellt die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen des behinderten Arbeitnehmers sicher.
Behinderte Arbeitnehmer beziehen in der geschützten Werkstatt einen Lohn in Höhe des Stundensatzes des sozialen Mindestlohns multipliziert mit der Zahl der im Arbeitsvertrag zwischen dem behinderten Arbeitnehmer und der Werkstatt festgelegten Arbeitsstunden.
Der Staat beteiligt sich in Höhe von 100 % des Betrags, zuzüglich der Sozialabgaben, am Lohn der in einer geschützten Werkstatt beschäftigen Arbeitnehmer. Der Lohn wird dem behinderten Arbeitnehmer einmal monatlich von der geschützten Werkstatt bezahlt.
Neben dem ihm zustehenden Lohn kann der behinderte Arbeitnehmer von der geschützten Werkstatt eine Prämie oder sonstige Geldleistungen beziehen.
Während der behinderte Arbeitnehmer auf einen Platz in einer geschützten Werkstatt wartet, kann er den Bezug des Einkommens für behinderte Menschen beantragen, sofern er den Status des behinderten Arbeitnehmers besitzt und ein Orientierungsbeschluss der COR vorliegt.
Ende des Arbeitsvertrags und Wiedereingliederung
Der Arbeitsvertrag endet automatisch:
- am Tag der Aberkennung des Status des behinderten Arbeitnehmers;
- am Tag, an dem die Bestätigung der Entscheidung zur Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt dem behinderten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber durch die Kommission für Orientierung oder durch die zuständige Gerichtsbarkeit mitgeteilt wird.
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der geschützten Werkstatt hat der behinderte Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld.
Beanstandung des Beschlusses der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung
Die Beschlüsse der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung können von der Sonderkommission für Überprüfung neu geprüft werden.
Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben bei der Sonderkommission für Überprüfung eingereicht werden.
Die Sonderkommission für Überprüfung trifft innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung des Antrags eine Entscheidung.
Antragstellende Personen, deren Antrag bei der Sonderkommission für Überprüfung keinen Erfolg hatte, können anschließend binnen 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses Widerspruch beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) einlegen.
Der Antrag kann formlos eingereicht werden, ist aber in so vielen Ausfertigungen auszustellen, wie Parteien beteiligt sind.
Die antragstellende Person muss dabei Folgendes angeben:
- Namen und Vornamen;
- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses;
- Beruf;
- Wohnsitz;
- Gegenstand des Antrags;
- eine kurze Darstellung der Argumente zur Begründung des Antrags;
- Unterschrift.
Die beteiligten Parteien erhalten binnen 15 Tagen nach der Verkündung eine Abschrift des Beschlusses.
Gegen eine Entscheidung des CASS kann gegebenenfalls binnen 40 Tagen nach Zustellung beim Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Gegen die Entscheidungen des CSSS kann Revision eingelegt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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- Luxemburg
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(+352) 247 88 888
Contact Center für Arbeitsuchende
- Telefon:
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(+352) 247 88 000
Contact Center für Arbeitgeber
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Arbeitsagentur (ADEM) Berufsberatung (ADEM-OP) im Maison de l’orientation, Diekirch
- Adresse:
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L-9233
Diekirch
Luxemburg
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Arbeitsagentur (ADEM) Berufsberatung (ADEM-OP) im Maison de l’orientation, Luxemburg
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auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)
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Règlement grand-ducal modifié du 7 octobre 2004
portant exécution de la loi modifiée du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées
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Loi modifiée du 12 septembre 2003
relative aux personnes handicapées
- Code du Travail - Livre V, Titre II
- Code du Travail - Livre V, Titre VI
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