Staatliche Studienbeihilfe (AideFi)
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Sofern Sie die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Studienbeihilfe erfüllen, erhalten Sie durch Stipendien und Darlehen die Möglichkeit, ein Hochschulstudium zu absolvieren, dies unabhängig von:
- der Finanzlage; oder
- der Finanzierungsbereitschaft Ihrer Eltern.
Der Berechtigungssimulator kann Ihnen dabei helfen, festzustellen, ob Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.
Das Rechentool hilft bei der Ermittlung des Betrags, der je nach Profil der antragstellenden Person bewilligt wird.
Das Studienjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Somit:
- erstreckt sich das Wintersemester vom 1. August bis zum 31. Januar; und
- das Sommersemester vom 1. Februar bis zum 31. Juli.
Betroffene Personen
Alle, die als Voll- oder Teilzeitstudierende für einen Hochschulstudiengang immatrikuliert sind und für eine AideFi infrage kommen.
Teilzeitstudierende müssen:
- pro Semester Kurse im Wert von mindestens 15 ECTS-Punkten belegen; oder
- gleichwertige Kurse in einem anderen System zur Anrechnung von Studienleistungen.
Die Immatrikulation muss sich auf das Semester des Studienjahres beziehen, für das der Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt wird.
Voraussetzungen
Bewilligungskriterien
Sie gelten als nichtansässig und müssen daher die für nichtansässige Studierende geltenden Voraussetzungen erfüllen, wenn:
- Sie Ihren Aufenthalt in Luxemburg hauptsächlich im Rahmen Ihres Studiums haben;
- Ihr jährliches Gesamteinkommen nicht mehr als 80 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beträgt.
- Im Falle von Gebietsansässigen
- Im Falle von Nichtansässigen
Als Begünstigter mit Wohnsitz in Luxemburg müssen Sie:
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit oder ein Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate als Familienangehöriger eines in Luxemburg ansässigen luxemburgischen Staatsangehörigen besitzen; oder
- Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und:
- ein Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate als Arbeitnehmer in Luxemburg besitzen; oder
- ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg besitzen; oder
- ein Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate als Familienangehöriger einer der oben genannten Personen besitzen; oder
- ein britischer Arbeitnehmer (oder Familienangehöriger) sein, der unter das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs fällt, und im Besitz eines gültigen, in Luxemburg ausgestellten Aufenthaltstitels sein; oder
- ein Drittstaatsangehöriger sein, der den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Luxemburg besitzt; oder
- internationalen Schutz in Luxemburg genießen; oder
- ein Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate als Familienangehöriger einer Person, die internationalen Schutz genießt, besitzen.
Als nichtansässiger Begünstigter müssen Sie:
- ein Arbeitnehmer sein:
- der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt;
- der seine Tätigkeit in Luxemburg (einschließlich als Selbstständiger) ausübt. Studierendenverträge während der Schulferien sowie befristete Arbeitsverträge für Studierende, Praktikumsvereinbarungen, Vereinbarungen über duale Studiengänge oder Ausbildungsverträge werden nicht berücksichtigt; oder
- ein Arbeitnehmer sein:
- der die britische Staatsangehörigkeit besitzt und unter das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs fällt;
- der zum Zeitpunkt der Antragstellung eine arbeitnehmerische oder selbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausübt; oder
- das Kind eines Arbeitnehmers sein, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz oder die britische Staatsangehörigkeit besitzt und unter das Austrittsabkommen fällt, vorausgesetzt, Ihr Elternteil:
- ist als Arbeitnehmer in Luxemburg angestellt oder übt dort seine berufliche Tätigkeit aus; und
- trägt weiterhin zu Ihrem Unterhalt bei; und
- unter der Bedingung, dass:
- Ihr Elternteil in den 10 Jahren vor der Antragstellung insgesamt mindestens 5 Jahre in Luxemburg gearbeitet hat; oder
- Ihr Elternteil während insgesamt mindestens 10 Jahren in Luxemburg gearbeitet hat; oder
- Sie während insgesamt mindestens 5 Jahren Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg hatten; oder
- Sie während insgesamt mindestens 5 Studienjahren:
- an einer Einrichtung angemeldet waren, an der Grundschulunterricht oder Sekundarunterricht erteilt oder eine berufliche Erstausbildung vermittelt wird; oder
- am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl angemeldet waren; oder
- für einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Promotion oder ein mit dem Fachdiplom in Medizin abgeschlossenes Studium an der Universität Luxemburg eingeschrieben waren; oder
- für einen anerkannten Studiengang zum Erwerb des höheren Fachdiploms (brevet de technicien supérieur - BTS) eingeschrieben waren; oder
- für einen anerkannten Studiengang an einer in Luxemburg niedergelassenen ausländischen Hochschule eingeschrieben waren.
Der Begriff „Arbeitnehmer“ bezeichnet:
- einen Arbeitnehmer oder eine Person, die eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt und gemäß dem Sozialgesetzbuch zwingend und dauerhaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) versichert ist;
- eine Person, die den Status eines Arbeitnehmers beibehält;
- eine Person, die eine Rente oder eine Pension bezieht.
Die folgenden Zeiträume werden in der erforderlichen Mindestdauer angerechnet:
- die Zeiträume, in denen die Person für eine in Luxemburg ansässige europäische oder internationale Einrichtung tätig war;
- die Zeiträume, in denen die Person eine Rente, eine Pension oder Arbeitslosengeld vom Staat bezog.
Sie sind ebenfalls betroffen, wenn Sie ein Kind sind, das zu einem Haushalt gehört, in dem der Ehe- oder Lebenspartner Ihres Elternteils die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Wenn Sie ein nichtansässiger Studierender sind, ist die AideFi für Sie eine Substitutionshilfe. Um die AideFi zu erhalten, müssen Sie in Ihrem Wohnsitzland alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu erhalten.
Sie müssen die Fristen für die Antragstellung in Ihrem Wohnsitzland einhalten.
Wenn Sie die offizielle (positive oder negative) Antwort Ihres Wohnsitzlandes für das laufende Studienjahr erhalten, müssen Sie:
- diese Ihrem Antrag auf Studienbeihilfe (AideFi) in Luxemburg beifügen; oder
- sie zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Bescheinigungen, die für die Ablehnung verwaltungstechnische Gründe (verspätete Einreichung oder unvollständige Unterlagen) aufführen, werden nicht akzeptiert.
Die Bescheinigungen müssen:
- sich auf das betreffende Studienjahr beziehen;
- jedes Jahr erneuert werden.
Ohne offizielle Antwort der zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzlandes kann Ihnen die AideFi nicht bewilligt werden.
Zuständige Behörden in den angrenzenden Ländern:
- Deutschland:
- Belgien:
- Allocations d'études (Französische Gemeinschaft);
- Studietoelagen (Flämische Gemeinschaft);
- Studienbeihilfen Ostbelgienbildung (Deutschsprachige Gemeinschaft);
- Frankreich:
- Crous;
- Conseil régional (für Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialbereich).
Fristen
Sie müssen für jedes Semester einen gesonderten Antrag einreichen, auch wenn Sie für das ganze Studienjahr immatrikuliert sind.
Ihr Antrag muss online über MyGuichet.lu gestellt werden, dies spätestens:
- am 30. November für das Wintersemester;
- am 31. Mai für das Sommersemester;
- am 31. Juli, um zusätzliche Immatrikulationsgebühren für das laufende Studienjahr hinzuzufügen.
Diese Fristen sind zwingend einzuhalten.
Anträge, die nach Fristablauf eingehen, werden abgelehnt.
Sie müssen nicht abwarten, bis Sie über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, um Ihren Antrag einzureichen. Fehlende Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Nach Einreichung Ihres Antrags werden Sie gegebenenfalls per Benachrichtigung über MyGuichet.lu aufgefordert, Ihre Unterlagen zu vervollständigen. Die fehlenden Unterlagen müssen Sie dann innerhalb von 3 Monaten ab dieser Benachrichtigung einreichen.
Werden die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, wird der Antrag ohne weitere Maßnahmen geschlossen.
Sollten Sie aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen nicht in der Lage sein, die geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen, können Sie einen schriftlichen und begründeten Antrag stellen, damit die 3-monatige Frist ausgesetzt wird.
Vorgehensweise und Details
Zusammensetzung der AideFi
Die AideFi kann Folgendes umfassen:
- ein Basisstipendium;
- ein Mobilitätsstipendium;
- ein Sozialstipendium;
- ein Familienstipendium;
- eine Erfolgsprämie;
- ein Studierendendarlehen;
- einen Zuschlag für bestimmte, direkt mit dem Studium verbundene Kosten.
Die einzelnen Arten von Stipendien können kumuliert werden.
Zudem steht ein Rechentool zur Verfügung.
Basisstipendium
Das Basisstipendium wird Ihnen bewilligt, wenn Sie die allgemeinen Bedingungen für den Erhalt der AideFi erfüllen.
Mobilitätsstipendium
Das Mobilitätsstipendium kann Ihnen bewilligt werden, wenn Sie:
- in einem anderen Land studieren als in dem, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben;
- eine Wohnung außerhalb Ihres Wohnsitzlandes mieten, um näher an Ihrem Studienort zu wohnen;
- während des betreffenden Semesters mindestens 2 aufeinanderfolgende Monate lang Mietkosten tragen.
Das Mobilitätsstipendium wird nicht gewährt:
- für Fernstudiengänge; oder
- wenn einer Ihrer Verwandten bis zum 2. Grad Eigentümer der gemieteten Wohnung ist.
Sozialstipendium
Höhe
Die Höhe des Sozialstipendiums hängt vom berücksichtigten steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab. Sie verringert sich schrittweise mit steigendem Einkommen.
Das Einkommen wird grundsätzlich auf der Grundlage folgender Faktoren ermittelt:
- Ihres eigenen Einkommens, mit Ausnahme von Einkünften aus einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit;
- der Einkünfte der Personen, die hauptsächlich für Ihren Unterhalt aufkommen.
Je nach familiärer Situation werden folgende Einkünfte berücksichtigt:
- die Einkünfte beider Elternteile, wenn diese verheiratet sind, in einer Lebenspartnerschaft leben oder im selben Haushalt wohnen;
- die Einkünfte des Elternteils, der hauptsächlich für Ihren Unterhalt aufkommt, wenn Ihre Eltern weder verheiratet sind, noch in einer Lebenspartnerschaft leben und nicht zusammenwohnen;
- die Einkünfte Ihres Elternteils und dessen Ehe-/Lebenspartners, wenn Ihr Elternteil wiederverheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt;
- die Einkünfte Ihres Vormunds, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, oder Ihrer Pflegefamilie sowie gegebenenfalls die Ihres Ehe-/Lebenspartners.
Wenn Sie nicht den Höchstbetrag des Sozialstipendiums erhalten, wird die Differenz in das Studiendarlehen einbezogen, sofern Sie ein solches beantragt haben.
Studierende, für deren Unterhalt nicht mehr die Eltern aufkommen
Unter bestimmten Bedingungen können Sie als finanziell unabhängig gelten, wenn:
- Sie nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen; und
- Sie finanziell nicht mehr von ihnen unterstützt werden.
In diesem Fall werden bei der Berechnung der Höhe des Stipendiums ausschließlich Ihre eigenen Einkünfte berücksichtigt.
Sie gelten als nicht von Ihren Eltern abhängig, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie verfügen über eigene Einkünfte, die mindestens dem Betrag der maximalen Brutto-Eingliederungszulage (REVIS) entsprechen; oder
- Sie befinden sich in einer sozialen und finanziellen Notlage, die von einem Sozialhilfedienst bescheinigt wurde; oder
- Sie genießen internationalen Schutz.
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen, gelten Sie als finanziell unabhängig, wenn:
- Ihre Einkünfte als Paar mindestens dem Betrag der maximalen Brutto-Eingliederungszulage (REVIS) für 2 Erwachsene entsprechen; oder
- Sie sich als Paar in einer sozialen und finanziellen Notlage befinden, die von einem Sozialhilfedienst bescheinigt wurde.
In diesem Fall werden Ihre Einkünfte als Paar berücksichtigt.
Familienstipendium
Das Familienstipendium wird gewährt, wenn mehrere unterhaltsberechtigte Kinder derselben Personen gleichzeitig ein infrage kommendes Hochschulstudium absolvieren.
Es wird auf einmal im Sommersemester ausgezahlt.
Indexierung der Beträge
Die Stipendienbeträge werden an die Entwicklung der gleitenden Lohnskala angepasst.
Tritt im Laufe eines Semesters eine Indexanpassung ein, gilt die Anpassung der Beträge ab dem folgenden Semester.
Die im Verhältnis zum sozialen Mindestlohn ausgedrückten Schwellenwerte werden auf der Grundlage des zu Beginn des betreffenden Semesters geltenden sozialen Mindestlohns festgelegt.
Erfolgsprämie
Sie können eine Erfolgsprämie in Höhe von 250 Euro erhalten, wenn Sie einen Studiengang erfolgreich abschließen, für den Sie ab dem Studienjahr 2026-2027 mindestens ein Semester lang die AideFi erhalten haben.
Der Vorgang zur Beantragung dieser Prämie wird ab 2027 verfügbar sein.
Sie müssen Ihren Antrag spätestens am 31. Dezember des Studienjahres, das auf den Abschluss Ihres Studiengangs folgt, einreichen.
Beispiel: Wird der Studiengang im Juli 2027 abgeschlossen, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2027 eingereicht werden.
Eigene Einkünfte des Studierenden
Einkünfte aus einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt.
Folgende Verträge gelten als neben dem Studium ausgeübt:
- Beschäftigungsverträge für Schüler/Studierende während der Schulferien / vorlesungsfreien Zeit;
- befristete Arbeitsverträge für Studierende mit bis zu 15 Stunden pro Woche;
- Praktikumsvereinbarungen;
- Verträge oder Vereinbarungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Studium stehen, insbesondere im Rahmen einer dualen Ausbildung oder einer Lehre.
Ihre sonstigen eigenen Einkünfte werden berücksichtigt, insbesondere solche aus:
- einem unbefristeten Arbeitsvertrag; oder
- einem befristeten Arbeitsvertrag, der keine neben dem Studium ausgeübte Tätigkeit betrifft.
Wenn Ihr eigenes durchschnittliches monatliches steuerpflichtiges Einkommen während des betreffenden Semesters 80 % des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer übersteigt, können Sie die AideFi nur in Form eines Darlehens in Anspruch nehmen.
Sie sind von der AideFi ausgeschlossen, wenn:
- Ihr eigenes durchschnittliches monatliches steuerpflichtiges Einkommen das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer übersteigt;
- Sie Folgendes beziehen:
- das Einkommen zur sozialen Eingliederung; oder
- eine Altersrente; oder
- eine vorgezogene Altersrente; oder
- eine Erwerbsminderungsrente; oder
- Sie Arbeitslosengeld beziehen, ohne von der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) die Genehmigung erhalten zu haben, ein Hochschulstudium aufzunehmen. Diese Bescheinigung ist bei der ADEM zu beantragen.
Diese Regeln gelten für Einkünfte und Leistungen, die Sie während des Semesters erhalten haben, für das Sie die Beihilfe beantragen.
Studiendarlehen
Das Studiendarlehen ist optional.
Sie können entscheiden:
- es ganz oder teilweise aufzunehmen; oder
- es nicht aufzunehmen.
Das Darlehen wird vom Staat mit Zinsen garantiert.
Die Höhe des Basisdarlehens:
- beträgt 3.250 Euro pro Semester, wenn Sie in Vollzeit studieren; oder
- wird halbiert, wenn Sie in Teilzeit studieren.
Wenn Sie nicht den Höchstbetrag des Sozialstipendiums erhalten, kann die Differenz zum Darlehensbetrag hinzugerechnet werden.
Sie müssen Ihr Darlehen bei einer Bank aufnehmen, mit der der Staat eine Vereinbarung geschlossen hat, und bei der Sie ein Bankkonto besitzen.
Die vertraglich verbundenen Banken sind:
- Spuerkeess;
- Banque de Luxembourg;
- Banque Internationale à Luxembourg (BIL);
- Banque Raiffeisen;
- BGL BNP Paribas.
Nach der Bewilligung der AideFi erhalten Sie eine gesicherte Bankbescheinigung, die einen QR-Code enthält. Diesen Code müssen Sie bei der von Ihnen gewählten Bank verwenden, um die Auszahlung des Darlehens zu beantragen.
Jede Darlehenstranche kann spätestens am 31. Dezember des Studienjahres in Anspruch genommen werden, das auf das Jahr folgt, für das sie bewilligt wurde.
Der von Ihnen zu tragende Zinsanteil ist auf 1,8 % begrenzt. Die Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens durch die Bank.
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 2 Jahre nach Abschluss oder Abbruch Ihres Studiums.
Die Rückzahlungsdauer beträgt 10 Jahre.
Zuschlag für mit dem Studium verbundene Kosten
Bestimmte Kosten, die direkt mit dem Studium verbunden sind, können zu einer Aufstockung der AideFi führen, wie zum Beispiel:
- Immatrikulationsgebühren;
- an die Hochschule zu entrichtende Studiengebühren;
- Kosten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anerkennung des Sekundarschulabschlusses;
- Tests zur Ermittlung der Sprachkenntnisse;
- Übersetzung der Diplome;
- Umrechnung eines Benotungssystems;
- Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung der Bewerbung für den Studiengang.
Der Zuschlag wird auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet und darf 3.800 Euro pro Studienjahr nicht überschreiten.
Er wird folgendermaßen gewährt:
- zur Hälfte in Form eines Stipendiums;
- zur Hälfte in Form eines Darlehens, sofern ein solches beantragt wird.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit dem Studiengang stehen, für den die AideFi gewährt wird.
Die Immatrikulations- und Studiengebühren müssen sich auf die Semester beziehen, für die Sie die AideFi erhalten.
Der Antrag auf den Zuschlag muss spätestens am 31. Juli des betreffenden Studienjahres über den MyGuichet.lu-Vorgang „Hinzufügen von Immatrikulationsgebühren“ gestellt werden.
Antragstellung über MyGuichet.lu
Der Online-Vorgang kann mit oder ohne LuxTrust-Produkt oder elektronischen Personalausweis (eID) vorgenommen werden.
Mit der App MyGuichet.lu können Sie direkt über Ihr Smartphone oder Tablet Belege zu Ihren laufenden Vorgängen hinzufügen.
Vorgang ohne Authentifizierung
Sie können diesen Vorgang verwenden, wenn Sie weder über ein LuxTrust-Produkt noch über eine eID verfügen.
Vorgang mit Authentifizierung
Vorgänge, bei denen eine Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgt, bieten zahlreiche Vorteile, die es bei Vorgängen ohne Authentifizierung nicht gibt.
So kann der Vorgang beispielsweise vorübergehend gespeichert werden.
Sie verfügen darüber hinaus über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu, in dem Sie Folgendes tun können:
- Ihren Vorgang automatisch mit den in Ihrem privaten Bereich gespeicherten Daten ausfüllen;
- Ihre Akte online verfolgen und elektronische Nachrichten der Behörde über die persönliche Benutzeroberfläche empfangen;
- den Verlauf aller bisherigen AideFi-Anträge einsehen.
Weiterverfolgung des Antrags mit oder ohne Authentifizierung
Sie können Ihren Antrag übermitteln, auch wenn Sie noch nicht über alle erforderlichen Unterlagen verfügen. Fehlende Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Überprüfen Sie Ihren Posteingang, nachdem Sie Ihren Antrag übermittelt haben.
Sie erhalten sowohl bei der Übermittlung des Antrags als auch bei jeder Änderung des Antragsstatus (zum Beispiel: Vorgang übermittelt, zu vervollständigen, Stipendium wird ausgezahlt usw.) eine E-Mail von MyGuichet.lu.
Sollten Sie nach Übermittlung des Antrags keine E-Mail erhalten, überprüfen Sie Ihren Spam-Ordner oder nehmen Sie Kontakt mit der Abteilung der Studienbeihilfen (Service Aides financières) auf.
Falls Sie nicht mehr im Besitz der von MyGuichet.lu gesendeten E-Mail sind, über die Sie Ihren Antrag vervollständigen können, können Sie eine neue E-Mail beantragen, indem Sie den unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbaren Vorgang „Berichtigung eines Vorgangs ohne Authentifizierung“ verwenden.
Bei technischen Problemen können folgende Stellen kontaktiert werden:
- die Abteilung der Studienbeihilfen für Hilfe beim Abschließen des Online-Vorgangs;
- der Helpdesk von Guichet.lu für Hilfe bei der Verwendung von MyGuichet.lu;
- LuxTrust für alle Fragen im Zusammenhang mit den LuxTrust-Zertifikaten.
Bearbeitung des Antrags durch die Abteilung der Studienbeihilfen
Sobald der Antrag bearbeitet wurde, schickt die Abteilung der Studienbeihilfen Ihnen ein Bewilligungsschreiben. In diesem Schreiben ist die Höhe des 1. Teilbetrags des bewilligten Stipendiums und Darlehens für das laufende Studienjahr angegeben.
2 bis 4 Wochen nach Zustellung des Bewilligungsschreibens durch die Abteilung der Studienbeihilfen überweist der Staat das Stipendium auf das Konto des Studierenden.
Dauer der Bewilligung
Regelstudienzeit
Sie können die AideFi während der offiziellen Regelstudienzeit des Studiengangs in Anspruch nehmen.
Falls Sie Ihren ersten Antrag stellen, wenn Sie Ihr Studium bereits begonnen haben, wird die Beihilfe nur für die verbleibende Dauer der Regelstudienzeit gewährt. Die vor Ihrem ersten Antrag absolvierten Semester werden nicht zur Regelstudienzeit hinzugerechnet.
Neuorientierung
Bei einem Studiengangwechsel, ohne dass das vorherige Studium abgeschlossen wurde, bleiben die bereits bewilligten AideFi-Semester angerechnet. Die verbleibende Studiendauer wird unter Berücksichtigung der im vorherigen Studiengang bereits finanzierten Semester ermittelt.
Zusätzliche Semester
Wenn Sie die reguläre Dauer der Bewilligung überschritten haben, können Sie 2 zusätzliche Semester in Anspruch nehmen, sofern Sie in dem betreffenden Studiengang mindestens 50 % der ECTS-Punkte erworben haben, die Sie normalerweise hätten erwerben können.
Wenn Sie nur eines dieser zusätzlichen Semester in einem Studiengang in Anspruch genommen haben, können Sie das zweite in einem anderen Studiengang nutzen.
Nachdem Sie die beiden zusätzlichen Semester in Form von Stipendium und Darlehen in Anspruch genommen haben, können Sie die AideFi noch für maximal zwei Semester in voller Höhe als Darlehen erhalten, wenn:
- Sie noch höchstens 60 ECTS-Punkte erwerben müssen; oder
- Sie im letzten Jahr eines Studiengangs immatrikuliert sind, der nicht nach dem ECTS-System organisiert ist.
Diese zusätzlichen Möglichkeiten werden während des gesamten Hochschulstudiums nur einmal gewährt, unabhängig von der Anzahl der belegten Studiengänge.
Weiterführendes Studium nach Erhalt eines Diploms
Wenn Sie einen Kurzstudiengang oder einen Studiengang des 1. Zyklus abgeschlossen haben, für den Sie die AideFi erhalten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erneut eine Beihilfe erhalten, um folgende Studiengänge zu absolvieren:
- einen weiteren Kurzstudiengang;
- einen weiteren Studiengang des 1. Zyklus;
- einen einstufigen Studiengang.
Wenn Sie einen Studiengang des 2. Zyklus oder einen einstufigen Studiengang abgeschlossen haben, können Sie die AideFi nicht mehr erhalten, um wieder einen Kurzstudiengang oder einen Studiengang des 1. Zyklus aufzunehmen.
Überprüfung des Studienfortschritts
Um die AideFi in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen ausreichenden Studienfortschritt in dem Studiengang nachweisen, für den Sie die Beihilfe beantragen.
Es werden ausschließlich die im betreffenden Studiengang erworbenen Leistungspunkte berücksichtigt.
Kurzzeitstudiengang, Studiengang des 1. Zyklus und einstufiger Studiengang
Nach 4 Semestern müssen Sie:
- mindestens 60 ECTS-Punkte im betreffenden Studiengang erworben haben; oder
- im zweiten Jahr immatrikuliert sein, wenn der Studiengang nach Jahren oder Studiendauer und nicht nach Leistungspunkten organisiert ist.
2. Zyklus
Nach 2 Semestern im 2. Zyklus müssen Sie:
- mindestens 30 ECTS-Punkte im betreffenden Studiengang erworben haben; oder
- im zweiten Jahr immatrikuliert sein, wenn der Studiengang nicht nach Leistungspunkten organisiert ist.
Überprüfung des Studienfortschritts nach einer Neuorientierung
Wenn Sie sich neu orientiert haben und nach mehr als 4 Semestern eine Beihilfe beantragen, müssen Sie:
- sich spätestens nach den ersten beiden Semestern neu orientiert haben und am Ende der ersten beiden Semester des neuen Studiengangs mindestens 30 ECTS-Punkte erworben haben; oder
- im zweiten Jahr des neuen Studiengangs immatrikuliert sein, wenn dieser nicht nach Leistungspunkten organisiert ist; oder
- mindestens 60 ECTS im neuen Studiengang erworben haben.
Antikumulierungsvorschriften
Die AideFi ist nicht kumulierbar mit:
- Finanzhilfen für ein Hochschulstudium, die in Ihrem Wohnsitzland gewährt werden;
- gleichwertigen Beihilfen;
- sonstigen finanziellen Vorteilen, die Ihnen aufgrund Ihres Studierendenstatus gewährt werden.
Die erhaltenen Beträge werden semesterweise in voller Höhe von der AideFi abgezogen.
Sie müssen folgende Belege einreichen:
- ein amtliches Dokument, aus dem der gewährte Betrag hervorgeht; oder
- ein amtliches Dokument, aus dem der Grund für die Ablehnung hervorgeht.
Liegt kein amtliches Dokument vor, kann die AideFi nicht gewährt werden.
Beihilfen, die aufgrund Ihrer besonderen Leistungen gewährt werden, sowie Beihilfen, die im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme, insbesondere Erasmus+, gezahlt werden, sind von diesem Abzug nicht betroffen.
Teilzeitstudium
Wenn Sie als Teilzeitstudierender immatrikuliert sind, haben Sie Anspruch auf die Stipendien, Zuschläge und Darlehen in Höhe von 50 % der Beträge, die einem Vollzeitstudierenden gewährt werden.
Die Dauer der Gewährung der Beihilfe entspricht dem Doppelten der regulären Studiendauer für denselben Studiengang im Vollzeitstudium.
Bei der Überprüfung des Studienfortschritts müssen Sie mindestens 50 % der ECTS-Punkte oder gleichwertigen Leistungspunkte erworben haben, die von einem Vollzeitstudierenden im selben Studiengang verlangt werden.
Studierende in schwierigen und außergewöhnlichen Situationen
Das Gesetz sieht für bestimmte schwierige und außergewöhnliche Situationen besondere Bestimmungen vor:
- wenn Sie mit außergewöhnlichen Belastungen oder einer sozialen und finanziellen Notlage konfrontiert sind, können Sie eine halbjährliche Aufstockung Ihrer finanziellen Unterstützung erhalten;
- wenn Sie in Ihrem normalen Studienfortschritt behindert sind, können Sie Folgendes erhalten:
- eine Verlängerung der Laufzeit Ihrer finanziellen Unterstützung; und
- einen Aufschub der Leistungsüberprüfung.
Sie müssen Ihre Anträge auf Zuschlag, Verlängerung oder Aufschub der Leistungsüberprüfung schriftlich an die Abteilung der Studienbeihilfen richten.
Es können zusätzliche Belege verlangt werden. Die Anträge werden auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 über die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien vorgesehenen beratenden Kommission bewilligt.
Überprüfung und Rückzahlung der Beihilfen
Eine Bewilligungsentscheidung kann für das laufende oder das vorangegangene Semester überprüft werden, was folgende Konsequenzen haben kann:
- eine Erhöhung; oder
- eine Kürzung; oder
- eine Streichung der gewährten Beihilfe.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass Beträge zu Unrecht bezogen wurden, müssen diese zurückgezahlt werden.
Die zurückzuzahlenden Beträge:
- können von künftigen Stipendien oder Darlehensraten abgezogen werden; oder
- müssen von Ihnen zurückgezahlt werden.
Außerdem können Sie sich im Falle folgender Verstöße strafrechtlichen Sanktionen aussetzen:
- unrichtige Angaben;
- Verschleierung von Informationen;
- Vorlage gefälschter Dokumente.
Rechtsbehelfe
Wird Ihr Antrag auf die AideFi abgelehnt, können Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe einlegen:
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung der Studienbeihilfen
- Adresse:
-
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1101 / L-1011 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 650
montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr
- E-Mail:
- aide-fi@mesr.etat.lu
Geöffnet ⋅ Schließt um 16:30 Uhr
- Donnerstag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Freitag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Dienstag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Mittwoch:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
Ministerium für Forschung und Hochschulwesen
- Adresse:
-
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327
Luxemburg
Postfach L-2915
- Telefon:
- (+352) 247-86619
- Fax:
- (+352) 26 29 60 37
- Website:
- http://www.mcesr.public.lu
Geöffnet ⋅ Schließt um 16:30 Uhr
- Donnerstag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Freitag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Dienstag:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
- Mittwoch:
- 7:45 bis 16:30 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Studienbeihilfen
auf der Website mengstudien.lu
-
Bestellung eines Sozialversicherungsnachweises
auf der Website der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
-
Broschüre „Staatliche Studienbeihilfe AideFi“
auf der Website mengstudien.lu
-
App MyGuichet.lu
Laden Sie die App MyGuichet.lu herunter und nutzen Sie die in der App angebotenen Online-Dienste, wo Sie wollen, wann Sie wollen, wie Sie wollen.
-
Certificat LuxTrust : acquisition et fonctionnement - Step by step
Pdf • 370 KB
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 6 juillet 2026
concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures
-
Règlement grand-ducal du 6 juillet 2026
concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures
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