Beantragung einer angemessenen Vorkehrung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Angemessene Vorkehrung bedeutet, an einem öffentlich zugänglichen Ort notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, damit dieser für eine Person mit besonders schwerer oder spezifischer Behinderung zugänglich wird.

Betroffene Personen

Eine angemessene Vorkehrung kann von allen Personen mit besonders schwerer oder spezifischer Behinderung beantragt werden.

Voraussetzungen

Der Ort, der Gegenstand des Antrags ist, entspricht bereits den Zugänglichkeitsanforderungen. Diese reichen aufgrund der besonders schweren oder spezifischen Behinderung der antragstellenden Person jedoch nicht aus, um der antragstellenden Person einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf angemessene Vorkehrungen ist an den Minister zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt.

Der Antrag ist einzureichen:

  • entweder per Post unter Verwendung des entsprechenden Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“), das an die folgende Adresse zu schicken ist:

Ministère de la Famille, des Solidarités, du Vivre ensemble et de l’Accueil

L-2919 Luxemburg

  • oder per E-Mail unter Verwendung des entsprechenden Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“), das an folgende Adresse zu schicken ist: accessibilite@fm.etat.lu;
  • oder online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt; oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Bearbeitung des Antrags

Der mit dem Antrag befasste Minister beurteilt auf Empfehlung des Beirats für Zugänglichkeit, ob eine angemessene Vorkehrung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

Öffentlich zugänglicher Ort

Kommt der Minister zu dem Schluss, dass die beantragte Vorkehrung keine unverhältnismäßige Belastung darstellt, setzt er die verantwortlichen Personen von dieser Entscheidung in Kenntnis. Diese sind verpflichtet, die beantragte Vorkehrung innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.

Der Person mit Behinderung, die die angemessene Vorkehrung beantragt hat, wird eine Kopie des Beschlusses übermittelt.

Sollte der Minister zu dem Schluss kommen, dass die beantragte Vorkehrung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, teilt er dies der Person mit Behinderung, die die angemessene Vorkehrung beantragt hat, mit.

Den Personen, die die betreffenden Bauarbeiten hätten vornehmen müssen, wird zu Informationszwecken eine Kopie der Ablehnung des Ministers übermittelt.

Öffentlich zugänglicher Ort in einem Mehrfamilienhaus

Befindet sich der öffentlich zugängliche Ort in einem Mehrfamilienhaus, kann die angemessene Vorkehrung nur erfolgen, wenn die Zustimmung folgender Personen vorliegt:

  • des Eigentümers des Gebäudes, falls das Gebäude einem Eigentümer gehört;
  • der Eigentümergemeinschaft oder der Erbpächtergemeinschaft, falls das Gebäude mehrere Eigentümer hat;
  • der Gesamthandseigentümer (coïndivisaires) des Gebäudes, falls das Gebäude im Gesamthandseigentum mehrerer Miteigentümer steht.

Bei Nichterteilung der Zustimmung wird die angemessene Vorkehrung nicht vorgenommen.

Die Ablehnung wird der Person mit Behinderung übermittelt, die die angemessene Vorkehrung beantragt hat. Der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, erhält eine Kopie des betreffenden Beschlusses.

Gegebenenfalls wird die Ablehnung im Protokoll der Hauptversammlung dokumentiert.

Strafen

Stellt die angemessene Vorkehrung keine unverhältnismäßige Belastung dar, kann die Weigerung der Umsetzung der Maßnahmen:

  • als Diskriminierung aufgrund einer Behinderung eingestuft werden;
  • bestraft werden mit:
    • einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 2 Jahren; und/oder
    • einer Geldbuße von 251 bis 25.000 Euro.

Gut zu wissen

Der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Kapitalzuschusses für die angemessene Vorkehrung bewilligen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 7 janvier 2022

    portant sur l’accessibilité à tous les lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public et des voies publiques portant application des articles 2, 3 et 5 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des bâtiments d’habitation collectifs portant exécution de l’article 4 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’organisation et au fonctionnement du Conseil consultatif de l’accessibilité portant exécution de l’article 11 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

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