Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Mit der Konformitätsbescheinigung wird die Konformität der Baupläne und Bauarbeiten mit den Zugänglichkeitsanforderungen bestätigt. Sie wird infolge der Überprüfung durch einen technischen Barrierefreiheitsprüfer ausgestellt.

Die für die Bauarbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit verantwortlichen Personen müssen jederzeit und auf Anfrage des Ministers, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, oder des Bürgermeisters anhand einer Konformitätsbescheinigung die Konformität der Bauarbeiten belegen können.

Zielgruppe

Die technischen Barrierefreiheitsprüfer.

Es kann sich dabei um folgende Personen handeln:

  • Architekten oder beratende Ingenieure; oder
  • natürliche bzw. privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche juristische Personen (mit Ausnahme des Staates), die über eine durch den Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, erteilte Zulassung für die Ausführung technischer Aufgaben, Studien oder Prüfungen in den Bereichen Zugänglichkeit und Design für Alle verfügen; oder
  • im Zusammenhang mit öffentlich zugänglichen Gebäuden und Orten, die dem öffentlichen Sektor unterstehen, Beamte, die:
    • über einen Abschluss als Architekt oder Bauingenieur verfügen; und
    • für eine der folgenden Stellen tätig sind:
      • die Verwaltung für öffentliche Bauten (bei staatlichen Gebäuden); oder
      • eine Gemeindebehörde (bei kommunalen Gebäuden).

Voraussetzungen

Zur Überprüfung der Einhaltung der Zugänglichkeitsanforderungen muss der technische Barrierefreiheitsprüfer über eine Zulassung verfügen, die es ihm erlaubt:

  • Konformitätsbescheinigungen auszustellen; und
  • Stellungnahmen abzugeben sowie technische Forschungs- und Kontrollaufgaben durchzuführen.

Diese Zulassung wird natürlichen Personen sowie den Verantwortlichen von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen erteilt, die:

  • eine technische oder berufliche Erstausbildung im Bereich Bau- oder Bauingenieurwesen sowie eine mindestens 16-stündige Zusatzausbildung im Bereich Zugänglichkeit für Alle vorweisen können, sofern diese Ausbildung von einer der folgenden Stellen angeboten wurde:
    • einer Einrichtung, die in Luxemburg zur Durchführung von Ausbildungen zugelassen ist; oder
    • einer Ausbildungseinrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als solche anerkannt ist;
  • eine zufriedenstellende Kenntnis der Vorschriften betreffend die technischen Aufgaben, mit denen sie im Rahmen der Überprüfung betraut werden, sowie hinreichende Praxiserfahrung mit diesen Aufgaben nachweisen können;
  • über die technischen Mittel sowie Zugang zu den erforderlichen Geräten und Informationen verfügen, um ihre Aufgabe in angemessener Weise ausführen zu können;
  • in Bezug auf die ihnen anvertraute Aufgabe die Unabhängigkeit genießen, die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Beantragung der Zulassung als technischer Barrierefreiheitsprüfer

Anträge auf Zulassung sind über MyGuichet.lu an das Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen zu richten (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt (Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Dem Zulassungsantrag sind alle Angaben und Unterlagen beizufügen, die belegen, dass der Antragsteller die oben genannten geforderten Bedingungen erfüllt.

Privatrechtliche sowie öffentlich-rechtliche juristische Personen müssen eine Kopie ihrer Satzung vorlegen.

Die Zulassung ist 5 Jahre lang gültig. Sie kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Der Minister kann die Einhaltung der Anforderungen für die Erteilung der Zulassung sowie deren Gültigkeit jederzeit überprüfen und die Zulassung entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Vorgehensweise und Details

Überprüfung der Konformität der Baupläne

Bei Bauarbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit, die im Voraus genehmigt werden müssen, führt der Prüfer vor Beginn der Arbeiten eine Konformitätsprüfung der betreffenden Baupläne durch.

Entsprechen die Baupläne den Zugänglichkeitsanforderungen, stellt der Prüfer eine Bescheinigung über die Konformität der Baupläne aus.

Überprüfung der Bauarbeiten

Nach Abschluss der Bauarbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit kontrolliert der Prüfer deren Konformität, unabhängig davon, ob die jeweiligen Bauarbeiten im Voraus genehmigt werden müssen oder nicht.

Bei Vorliegen der Konformität

Nach Überprüfung der Konformität stellt der Prüfer den für die Arbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit verantwortlichen Personen eine Bescheinigung über die Konformität der Bauarbeiten aus, mit der die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zugänglichkeitsanforderungen bestätigt wird.

Die Bescheinigung kann online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu ausgestellt werden (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt (Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Dem Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, wird vom Prüfer automatisch eine Kopie der Bescheinigung übermittelt.

Bei Nichtvorliegen der Konformität

Sollte der Bau nicht den Zugänglichkeitsanforderungen entsprechen, haben die für die Arbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit Verantwortlichen die Konformität des Gebäudes herzustellen.

Hinweis: Zugänglichkeitsanforderungen betreffend die Sicherheit in den Behörden und Dienststellen des Staates, den öffentlich-rechtlichen Anstalten und den Schulen werden von der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst (Service national de la sécurité dans la fonction publique) überprüft.

Strafen

Technische Barrierefreiheitsprüfer, die Konformitätsbescheinigungen für Baupläne oder Bauarbeiten ausgestellt haben, die nicht den Zugänglichkeitsanforderungen entsprechen, werden wie folgt belangt:

  • natürliche Personen: mit einer Geldbuße von 251 Euro bis 125.000 Euro und/oder einer Haftstrafe von 8 Tagen bis zu 2 Monaten;
  • juristische Personen: mit einer Geldbuße von 500 Euro bis 250.000 Euro.

Der Richter kann folgende zusätzliche Strafen verhängen:

  • bei natürlichen Personen:
    • Unternehmens- und Betriebsschließung;
    • Veröffentlichung oder Aushang der Entscheidung über die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten;
  • bei juristischen Personen:
    • Verbot der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen;
    • gerichtliche Auflösung des Unternehmens.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für Personen mit Behinderung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 7 janvier 2022

    portant sur l’accessibilité à tous les lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public et des voies publiques portant application des articles 2, 3 et 5 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des bâtiments d’habitation collectifs portant exécution de l’article 4 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’organisation et au fonctionnement du Conseil consultatif de l’accessibilité portant exécution de l’article 11 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

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