Antrag auf finanzielle Unterstützung für Arbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit oder für angemessene Vorkehrungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt, bewilligt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine finanzielle Unterstützung in Form eines Kapitalzuschusses für Bauarbeiten:

  • zur Herstellung der Zugänglichkeit an öffentlich zugänglichen Orten durch:
    • die Umgestaltung von öffentlich zugänglichen Orten, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden; oder
    • die Schaffung eines öffentlich zugänglichen Orts oder eines Mehrfamilienhauses durch Nutzungsänderung;
  • für angemessene Vorkehrungen.

Die Unterstützung kann auch für die Erstellung von Studien, für Beratungsleistungen und Gutachten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten beantragt werden.

Betroffene Personen

Die finanzielle Unterstützung kann von den für die Herstellung der Zugänglichkeit oder angemessenen Vorkehrungen verantwortlichen Personen beantragt werden. Es kann sich dabei um folgende Personen handeln:

  • natürliche Personen; oder
  • privatrechtliche juristische Personen; oder
  • öffentlich-rechtliche juristische Personen (mit Ausnahme des Staates).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung ist:

Fristen

Die finanzielle Unterstützung muss spätestens 5 Jahre nach dem 1. Juli 2023 beantragt werden.

Die Bauarbeiten, Studien, Beratungsleistungen und Gutachten müssen spätestens 8 Jahre nach dem 1. Juli 2023 abgeschlossen sein.

Bei Beantragung der finanziellen Unterstützung für angemessene Vorkehrungen gelten diese Fristen nicht.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist von der Person, die für die Bauarbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit verantwortlich ist, über die Plattform MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu beim Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt, einzureichen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Belege

Dem Antrag ist unbedingt ein detaillierter Kostenvoranschlag für die betreffenden Arbeiten, Studien, Beratungsleistungen oder Gutachten beizufügen.

Je nach Vorhaben muss der Antragsteller außerdem eine Baugenehmigung oder eine Bescheinigung über die Konformität der Baupläne sowie eine detaillierte Beschreibung der Bauarbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit vorlegen.

Bearbeitung des Antrags

Die finanzielle Unterstützung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

  • einmalig pro:
    • öffentlich zugänglichem Ort, der bereits besteht oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befindet;
    • Schaffung eines öffentlich zugänglichen Orts oder eines Mehrfamilienhauses durch Nutzungsänderung;
    • angemessener Vorkehrung;
  • ausschließlich für:
    • Bauarbeiten innerhalb Luxemburgs;
    • Studien, Beratungsleistungen und Gutachten, die in Luxemburg, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erstellt bzw. erbracht wurden.

Vor der Auszahlung der finanziellen Unterstützung ist eine detaillierte Rechnung der Bauarbeiten zur Herstellung der Zugänglichkeit an das Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen zu übermitteln, damit überprüft werden kann, ob die Rechnung mit dem zuvor übermittelten Kostenvoranschlag übereinstimmt.

Das Ministerium behält sich das Recht vor, die Höhe der finanziellen Unterstützung anzupassen bzw. die Auszahlung zu verweigern, wenn:

  • der Rechnungsbetrag erheblich vom Kostenvoranschlag abweicht; oder
  • die Rechnung bzw. andere erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden.

Umfang der Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung beläuft sich auf 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer der betreffenden Bauarbeiten, Studien, Beratungsleistungen und Gutachten, jedoch auf höchstens 24.000 Euro pro Ort bzw. angemessener Vorkehrung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 7 janvier 2022

    portant sur l’accessibilité à tous les lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public et des voies publiques portant application des articles 2, 3 et 5 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des bâtiments d’habitation collectifs portant exécution de l’article 4 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’organisation et au fonctionnement du Conseil consultatif de l’accessibilité portant exécution de l’article 11 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

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