Gewährleistung der Einhaltung der Zugänglichkeitsanforderungen an einem öffentlich zugänglichen Ort

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Barrierefreiheit eines Gebäudes, einer Anlage oder einer öffentlichen Straße beschreibt die Eigenschaften der Bauweise oder der Einrichtung, die es jedem Menschen erlauben, sich mit größtmöglicher Eigenständigkeit zu bewegen, die Örtlichkeiten und Einrichtungen zu betreten, sich zurechtzufinden und in den Genuss der Leistungen zu kommen, für die dieses Gebäude, diese Anlage oder diese öffentliche Straße gebaut wurden.

In Luxemburg müssen die Zugänglichkeitsanforderungen an jedem öffentlich zugänglichen Ort eingehalten werden, der auf öffentlichem Gebiet liegt, unabhängig davon, ob dieser gemeinschaftlich, öffentlich oder privat genutzt wird.

Um die Einhaltung der Zugänglichkeitsanforderungen zu gewährleisten, kann die Durchführung von Bauarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Zugänglichkeit erforderlich werden, die gegebenenfalls im Voraus genehmigt werden müssen.

Zielgruppe

Zuständig für die Bauarbeiten zum Zwecke der Barrierefreiheit oder der angemessenen Vorkehrung können folgende Personen sein:

  • natürliche Personen; oder
  • privatrechtliche juristische Personen; oder
  • öffentlich-rechtliche juristische Personen.

Diese Personen müssen jederzeit und auf Anfrage des zuständigen Ministers oder Bürgermeisters anhand einer Konformitätsbescheinigung die Konformität der Bauarbeiten belegen können.

Falls es sich um einen bereits vorhandenen öffentlich zugänglichen Ort oder einen Ort in einem bereits bestehenden Umfeld handelt, führen die Eigentümer, Mieter (je nach Vereinbarungen im Mietvertrag) oder die Erbpächter des Ortes die erforderlichen Arbeiten durch.

Falls es sich bei dem bestehenden Umfeld um ein Mehrfamilienhaus handelt, sind die Eigentümer, die Gesamthandseigentümer (co-indivisaires), die Eigentümergemeinschaft oder die Erbpächtergemeinschaft für die erforderlichen Arbeiten zuständig.

Voraussetzungen

Öffentlich zugängliche Orte sind alle Gebäude, Anlagen und Räumlichkeiten, die Menschen offenstehen oder in denen Versammlungen abgehalten werden. Mit öffentlich zugänglichen Orten gleichgestellt sind:  

Folgende Orte gelten als nicht für die Öffentlichkeit zugänglich:

  • Unterbringungseinrichtungen unter der Leitung des Nationalen Aufnahmeamts;
  • temporäre Anlagen und Aufbauten, die nicht länger als einen Monat bestehen bleiben;
  • Mehrfamilienhäuser.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor die Arbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit beginnen können, kontrolliert der technische Barrierefreiheitsprüfer die Konformität der Baupläne zur Herstellung von Zugänglichkeit, die im Voraus genehmigt werden müssen.

Daher müssen alle Genehmigungsanträge für Bauarbeiten folgende Dokumente enthalten:

  • eine von einem technischen Barrierefreiheitsprüfer ausgestellte Konformitätsbescheinigung der Baupläne, die bestätigt, dass die Baupläne den Zugänglichkeitsanforderungen entsprechen, und
  • die Genehmigung einer Ausnahmeregelung oder einer Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung, sofern eine derartige Genehmigung ausgestellt wurde.

Nach der Fertigstellung der Bauarbeiten kontrolliert der technische Barrierefreiheitsprüfer die Konformität der Bauarbeiten, unabhängig davon, ob die jeweiligen Bauarbeiten im Voraus genehmigt werden müssen oder nicht.

Fristen

Die Zugänglichkeitsanforderungen für Neubauten sind ab dem 1. Juli 2023 umzusetzen. Ab diesem Datum müssen die Zugänglichkeitsanforderungen bei allen umfassenden Umbauarbeiten an öffentlichen Straßen eingehalten werden.

Öffentlich zugängliche Orte, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden, müssen den Zugänglichkeitsanforderungen spätestens am 1. Januar 2032 entsprechen.

Kosten

Die Eigentümer oder Erbpächter der Örtlichkeit gewährleisten die Einhaltung der Zugänglichkeitsanforderungen, indem sie auf eigene Kosten die für einen öffentlich zugänglichen Ort erforderlichen Arbeiten durchführen; der Ort ist entweder:

  • bereits vorhanden; oder
  • befindet sich in einem bereits bestehenden Umfeld.

Besteht ein Mietvertrag, können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die erforderlichen Arbeiten zur Erfüllung der Zugänglichkeitsanforderungen vom Mieter durchzuführen sind.

Vorgehensweise und Details

Arten von Baumaßnahmen

Neubau von öffentlich zugänglichen Orten

Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für folgende Außen- und Innenbereiche:

  • den Zugang zur Örtlichkeit und zu den angebotenen Dienstleistungen;
  • den Empfangsbereich;
  • die Räume und ihre Einrichtung, die im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung steht;
  • die vertikale und horizontale Wegführung;
  • mindestens einen Sanitärraum;
  • mindestens eine Umkleide- oder Ankleidekabine;
  • mindestens einen Parkplatz je Block von 20 Parkplätzen, und bei mehr als 100 Parkplätzen für mindestens einen Parkplatz je Block von 100 Parkplätzen;
  • mindestens ein Zimmer, falls die Örtlichkeit zwischen einem und 20 Zimmer aufweist, mindestens 2 Zimmer, falls die Örtlichkeit zwischen 21 und 50 Zimmer aufweist, und ein zusätzliches Zimmer pro Anteil oder Bruchteil an weiteren 50 Zimmern, falls die Örtlichkeit mehr als 50 Zimmer aufweist;
  • die Beschilderung.

Der Bereich, in dem die öffentlich zugängliche Dienstleistung angeboten wird, muss sich so nah wie möglich am Haupteingang befinden.

Ein barrierefreier Weg muss den Zugang durch den Haupteingang ermöglichen. Die Auswahl und die Ausgestaltung dieses Wegs müssen die Kontinuität der Mobilitätskette zum Außenbereich sicherstellen.

Öffentlich zugängliche Orte, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden

Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für die Außen- und Innenbereiche des Ortes.

Der Bereich, in dem die öffentlich zugängliche Dienstleistung angeboten wird, muss sich so nah wie möglich am Haupteingang befinden.

Ein barrierefreier Weg muss den Zugang durch den Haupteingang ermöglichen. Die Auswahl und die Ausgestaltung dieses Wegs müssen die Kontinuität der Mobilitätskette zum Außenbereich sicherstellen.

Falls in mehreren Bereichen der Örtlichkeit dieselbe Dienstleistung angeboten wird, muss die Barrierefreiheit von mindestens einem dieser Bereiche sichergestellt sein.

Das bestehende Umfeld ist ein Mehrfamilienhaus

Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung:

  • des Eigentümers des Gebäudes, falls das Gebäude einem Eigentümer gehört;
  • der Eigentümergemeinschaft oder der Erbpächtergemeinschaft, falls das Gebäude mehrere Eigentümer hat;
  • der Gesamthandseigentümer (coïndivisaires) des Gebäudes, falls das Gebäude im Gesamthandseigentum mehrerer Miteigentümer steht.

Der ablehnende Beschluss wird an die Person geschickt, die die Bauarbeiten zur Barrierefreiheit beantragt, und eine Kopie des Beschlusses wird an den Minister geschickt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt.

Gegebenenfalls wird der ablehnende Beschluss im Protokoll der Hauptversammlung dokumentiert.

Neubau von Mehrfamilienhäusern

Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für:

  • die Wegführung im Außenbereich;
  • den Gebäudezugang;
  • die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes;
  • den Zugang zu den Wohnungen, den Zugang zu den Zimmern der Wohnungen und die Wegführung innerhalb der Wohnungen;
  • mindestens einen Parkplatz je Block von 20 Parkplätzen, und bei mehr als 100 Parkplätzen für mindestens einen Parkplatz je Block von 100 Parkplätzen;
  • die Beschilderung.

Zehn Prozent der Anzahl an Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus müssen so entworfen und ausgestattet werden, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglich sind. Die Mindestanzahl der barrierefrei zugänglichen Wohnungen wird nach oben aufgerundet.

Anmerkung: Diese Bestimmungen gelten auch für durch Nutzungsänderung geschaffene Mehrfamilienhäuser.

Neubau und umfassender Umbau von öffentlichen Straßen

Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für:

  • Überwege und Furten für Fußgänger;
  • Überwege und Furten für Fußgänger und Radfahrer;
  • Bürgersteige und Wege für Fußgänger;
  • Parkstreifen und Parkplätze für Autos;
  • Tram- und Bussteige für den Ein- und Ausstieg;
  • Fußgängerzonen, Wohngebiete und Begegnungsorte;
  • öffentliche Plätze;
  • Ausstattung und Mobiliar von öffentlichen Straßen.

Ausnahmen und Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung

Auf Empfehlung des Beirats für Zugänglichkeit unternimmt der Minister folgende Schritte:

  • Beurteilung, ob die Umsetzung der Zugänglichkeitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt;
  • Erlass von Ausnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung.

Die für die Bauarbeiten zuständigen Personen richten die Anträge für Ausnahmeregelungen und Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung an den Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt. Der Antrag ist online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) einzureichen.

Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt (Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Der Minister entscheidet auf Empfehlung des Beirats für Zugänglichkeit über die Genehmigungen.

Ausnahmen

Ausnahmen von den Zugänglichkeitsanforderungen können in folgenden Fällen erlassen werden:

  • für öffentlich zugängliche Orte, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden;
  • für umfassende Umbauten an öffentlichen Straßen;
  • für die durch Nutzungsänderung geschaffenen öffentlich zugänglichen Orte und Mehrfamilienhäuser.

Folgende Begründungen werden anerkannt:

  • technische Unmöglichkeit;
  • unverhältnismäßige Belastung;
  • Bewahrung des kulturellen und historischen Erbes, was sich auf die Erhaltung und den Schutz der nationalen Stätten und Denkmäler bezieht.

Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung

Für jeden Ort, jede öffentliche Straße und jedes Gebäude gilt, dass die Zugänglichkeitsanforderungen mit anderen Mitteln als vom Gesetz vorgesehen umgesetzt werden können.

Der Antrag auf eine Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung muss gebührend begründet sein.

Strafen

Falls Bauherren, Unternehmer und weitere Personen, die über einen Werkvertrag an den Bauherrn gebunden sind, sowie alle Personen, die für die Bauarbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit zuständig sind, Bauarbeiten ausgeführt haben, die die Zugänglichkeitsanforderungen nicht erfüllen, so können diese mit Strafen belegt werden:

  • für natürliche Personen gilt: eine Geldbuße von 251 Euro bis 125.000 Euro und/oder eine Haftstrafe von 8 Tagen bis 2 Monaten;
  • für juristische Personen gilt: eine Geldbuße von 500 Euro bis 250.000 Euro.

Des Weiteren kann der Richter zusätzlich zu den vorgesehenen Strafen Folgendes vornehmen:

  • Anordnung der Herstellung der Konformität der Bauarbeiten oder des Abrisses des Objekts, jeweils ganz auf Kosten des Zuwiderhandelnden;
  • Verhängung der folgenden Strafen für natürliche Personen:
    • Schließung des Unternehmens und des Betriebs;
    • Veröffentlichung oder Aushang der Entscheidung oder eines Auszugs der gerichtlichen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten;
  • Verhängung der folgenden Strafen für juristische Personen:
    • Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen;
    • Auflösung.

Falls technische Barrierefreiheitsprüfer Konformitätsbescheinigungen für Pläne oder Bauarbeiten ausgestellt haben, die nicht die Zugänglichkeitsanforderungen erfüllen, drohen ihnen dieselben Strafen wie oben beschrieben.

Falls Personen an öffentlich zugänglichen Orten, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden, keine Bauarbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit durchgeführt haben, drohen ihnen dieselben Strafen wie oben beschrieben.

Gut zu wissen

Der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Kapitalzuschusses bewilligen für:

  • die Herstellung der Zugänglichkeit bei öffentlich zugänglichen Orten, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden;
  • angemessene Vorkehrungen an einem öffentlich zugänglichen Ort;
  • die Schaffung eines öffentlich zugänglichen Orts oder eines Mehrfamilienhauses mittels Umnutzung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Maßnahmen im Bereich der Zugänglichkeit

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 7 janvier 2022

    portant sur l’accessibilité à tous les lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Loi modifiée du 8 septembre 1998

    réglant les relations entre l'Etat et les organismes oeuvrant dans les domaines social, familial et thérapeutique

  • Loi du 17 juillet 1960

    portant institution d'un statut de l'Hôtellerie

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public et des voies publiques portant application des articles 2, 3 et 5 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’accessibilité à tous des bâtiments d’habitation collectifs portant exécution de l’article 4 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

  • Règlement grand-ducal du 8 février 2023

    relatif à l’organisation et au fonctionnement du Conseil consultatif de l’accessibilité portant exécution de l’article 11 de la loi du 7 janvier 2022 portant sur l’accessibilité à tous des lieux ouverts au public, des voies publiques et des bâtiments d’habitation collectifs

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