In den Genuss der Steuerregelung für hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer gelangen (Impats)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Unternehmen müssen ihr Personal immer öfter durch hochkompetente Personen, die über weitgehende Kenntnisse in verschiedenen spezifischen Sektoren verfügen, aufstocken. Um die benötigten ausländischen Fachkräfte anzuziehen und sie dazu zu ermutigen, sich in Luxemburg niederzulassen, sehen sich die Arbeitgeber oft gezwungen, einen Großteil der damit einhergehenden Umzugs-, Unterkunfts- und Reisekosten sowie die Schulgebühren für die Kinder usw. zu übernehmen.

Diese Kosten werden als Betriebskosten ausgewiesen, und es besteht eine steuerliche Sonderregelung für diese durch den Umzug entstehenden Kosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden. Hochqualifizierte Arbeitnehmer (Impats), die von einem Unternehmen eingestellt oder in ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen und während einer begrenzten Dauer in den Genuss einer (vollständigen oder teilweisen) Steuerbefreiung in Bezug auf ihre Sachausgaben oder Kosten, die direkt mit ihrer Auswanderung verbunden sind, gelangen.

Diese Steuerregelung gilt für hochqualifizierte Arbeitnehmer, deren Dienstantritt in Luxemburg nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt ist. Sie ist für eine Dauer von 8 Jahren anwendbar.

Betroffene Personen

Bei den hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmern (auch Impats genannt) handelt es sich um:

  • üblicherweise im Ausland tätige Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen in ein luxemburgisches Unternehmen des gleichen internationalen Konzerns entsandt werden, um dort einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen;
  • Arbeitnehmer, die direkt im Ausland angeworben werden von:
    • einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen; oder
    • einem in Luxemburg tätigen, aber in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, um einer Arbeitnehmertätigkeit in diesem Unternehmen nachzugehen.

Dabei gilt, dass eine Gesellschaft einen Konzern mit einer anderen Gesellschaft bildet, wenn Letztere direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals der ersten Gesellschaft oder der mit den von dieser Gesellschaft begebenen Anteilen verbundenen Stimmrechte besitzt.

Um in den Genuss der Steuerregelung für hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer zu gelangen, muss der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg haben.

Die Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags eingestellt wurden.

Voraussetzungen

Allgemeine Bedingungen bezüglich des hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmers

Der hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer muss:

  • einen bedeutenden wirtschaftlichen Beitrag leisten oder zur Einführung von neuen, hochwertigen wirtschaftlichen Tätigkeiten in Luxemburg beitragen;
  • die Bedingungen eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen erfüllen;
  • während der 5 Jahre vor seinem Dienstantritt nicht in Luxemburg steuerpflichtig gewesen sein, nicht in einer Entfernung von weniger als 150 km von der Grenze gelebt haben und nicht aufgrund von beruflichen Einkünften der Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen unterworfen gewesen sein;
  • über weitgehende fachliche Kenntnisse verfügen oder eine mindestens 5-jährige spezielle Berufserfahrung in dem betroffenen Sektor erworben haben, welche vom aufnehmenden Unternehmen benötigt wird oder welche Letzteres in Luxemburg entwickeln möchte.

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Arbeitnehmers im Falle einer konzerninternen Entsendung

Wird der hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer von einem im Ausland gelegenen Unternehmen, welches Teil eines internationalen Konzerns ist, entsandt, müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • er muss ein Dienstalter von mindestens 5 Jahren in dem internationalen Konzern aufweisen oder eine mindestens 5-jährige spezielle Berufserfahrung in dem betroffenen Sektor erworben haben;
  • zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer muss während des Zeitraums der Entsendung ein Arbeitsverhältnis bestehen;
  • die zeitweilige Entsendung des Arbeitnehmers muss mit einem Anspruch auf Rückkehr in das entsendende Unternehmen nach dem Zeitraum der Entsendung einhergehen;
  • es muss ein Entsendungsvertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen abgeschlossen werden.

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Arbeitnehmers im Falle einer Anwerbung

Der direkt im Ausland angeworbene hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer muss in einer Branche oder einem Beruf spezialisiert sein, in der/dem es in Luxemburg Einstellungsschwierigkeiten gibt.

Bedingungen bezüglich des luxemburgischen Unternehmens

Lediglich 30 % des gesamten Personals des Unternehmens (Vollzeitarbeitnehmer) können in den Genuss dieser Maßnahme gelangen. Diese Bedingung gilt nicht für Unternehmen, die seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg niedergelassen sind.

Bedingungen bezüglich des Vertrags

Der Arbeitnehmer muss:

  • seinen Beruf als Haupttätigkeit ausüben;
  • in Luxemburg eine feste jährliche Vergütung von mindestens 100.000 Euro beziehen (Bruttobetrag vor Hinzurechnen der Prämien und geldwerten Vorteilen);
  • seine speziellen Kenntnisse und sein Know-how zugunsten des Personals des Unternehmens einsetzen.

Der Arbeitnehmer darf keinen anderen nicht vom Anwendungsbereich dieser steuerlichen Regelung betroffenen Arbeitnehmer ersetzen.

Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Arbeitnehmern aus Drittstaaten

Drittstaatsangehörige (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat ist, noch als den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt gilt – Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:

  • 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
    • eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten beantragen;
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
    • im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen;
  • 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
    • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
    • anschließend einen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, genannt „Blaue Karte EU“ beantragen.

Vorgehensweise und Details

Vorgehensweise und berücksichtigte Kosten

Für folgende Kosten und Ausgaben in Bezug auf seinen Umzug kann der Arbeitnehmer eine Beteiligung seines Arbeitgebers beantragen, sofern die verauslagten Summen nicht einen angemessenen Betrag übersteigen:

  • durch den Umzug entstehende einmalige Kosten;
  • durch den grenzüberschreitenden Umzug entstehende wiederkehrende Kosten.

Durch den Umzug entstehende einmalige Kosten

Dabei handelt es sich um:

  • Kosten in Bezug auf den Umzug, um den Wohnsitz des hochqualifizierten Arbeitnehmers zu verlegen;
    • Reisekosten des Arbeitnehmers selbst, seines Ehepartners oder Lebenspartners und der zu seinem Haushalt gehörenden Kinder, einschließlich der während der Reise entstehenden Unterkunftskosten;
    • Kosten für Abbau, Verpacken, Verladen, Transport, Abladen, Auspacken und Aufbau der Möbel des Arbeitnehmers oder seiner Familienmitglieder;
    • Ausgaben für Transformatoren und Adapter für ausländische Elektrogeräte.
    • Nicht betroffen sind: Kosten für den Verkauf oder die Auflösung des Mietvertrags der alten Wohnung sowie die aufgrund der Suche nach einer neuen Wohnung anfallenden Reisekosten;
  • Kosten für die Einrichtung einer Unterkunft in Luxemburg (Kosten für den Kauf von Möbeln, den lokalen Normen angepassten Elektrogeräten wie Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner);
  • Kosten für die Reise in das Herkunftsland im Falle eines besonderen Ereignisses (Geburt, Hochzeit, Todesfall in der Familie);
  • Kosten für die endgültige Rückkehr in das Herkunftsland nach Beendigung der Mission des hochqualifizierten Arbeitnehmers, einschließlich der mit dem Umzug verbundenen Kosten.

Durch den grenzüberschreitenden Umzug entstehende wiederkehrende Kosten

Dabei handelt es sich um:

  • mit der Unterkunft in Luxemburg verbundene Kosten:
    • sofern der ehemalige übliche Wohnsitz des Impats in seinem Herkunftsland aufrechterhalten wird, wobei als Unterkunftskosten Miete, Kosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser, Aufzugskosten und verbundene Gebühren und Steuern gelten. 
    • Nicht betroffen sind: Kosten für den Unterhalt und die Reinigung, weder für den neuen Wohnsitz noch für den im Herkunftsland aufrechterhaltenen Wohnsitz;
    • erhält der Arbeitnehmer seinen ehemaligen üblichen Wohnsitz in seinem Herkunftsland nicht aufrecht, beinhalten die übernommenen Kosten lediglich die Differenz zwischen den Unterkunftskosten, das heißt die Mehrkosten für die Unterkunft in Luxemburg im Vergleich zur Unterkunft im Herkunftsland;
  • die jährlichen Reisekosten für die Reisen zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten oder Partner und die Kinder des Haushalts (bei den zulässigen Kosten handelt es sich um die Reisekosten);
  • Kosten im Zusammenhang mit dem Steuerausgleich in Bezug auf die in seinem Herkunftsland zu zahlenden Steuern, um die Differenz der Steuerlast zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland auszugleichen („tax equalisation“);

Die oben stehenden wiederkehrenden Ausgaben und Kosten dürfen nicht mehr als jährlich 50.000 Euro (oder 80.000 Euro bei zusammenlebenden Eheleuten/Lebenspartnern) oder 30 % der festen Jahresvergütung des hochqualifizierten Arbeitnehmers betragen.

  • zusätzliche Schulgebühren für den Unterricht der Kinder des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten/Lebenspartners (von der Schule erhobene Schulgebühren für den Grundschul- und Sekundarunterricht);
  • eine vom Arbeitgeber wegen der Differenz der Lebenshaltungskosten im Aufnahmeland und derjenigen im Herkunftsland an einen Impat gezahlte zusätzliche Pauschalprämie (Auslandszulage), sofern 50 % dieser Prämie 30 % des Bruttobetrags der jährlichen Vergütung vor Hinzurechnen der Prämien und geldwerten Vorteile nicht überschreiten, sowie sonstige diverse Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug, die nicht bei den Kriterien der wiederkehrenden und einmaligen Ausgaben genannt werden.

Ausweisung dieser Kosten als Betriebskosten seitens des Arbeitgebers

Sämtliche oben genannten Kosten gelten als Betriebsausgaben des Unternehmens. 

In diesem Fall gelten sie nicht als Einkommen (geldwerter Vorteil) des hochqualifizierten Arbeitnehmers.

Zu Beginn jeden Jahres (spätestens am 31. Januar) muss der Arbeitgeber schriftlich eine Liste mit den Namen der Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Steuerreglung gelangen, einreichen, damit das zuständige Steueramt überprüfen kann, ob die betreffenden hochqualifizierten Arbeitnehmer weiterhin die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Sofern der nicht gebietsansässige Arbeitgeber nicht zum Quellensteuerabzug und zur Vergünstigung der Steuergutschriften verpflichtet ist und es auch nicht freiwillig getan hat, unterliegt der Arbeitnehmer der Besteuerung durch Veranlagung.

Zuständige Kontaktstellen

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