Steuerregelung für hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer (Impats)
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Viele Unternehmen müssen ihr Personal regelmäßig mit hochkompetenten Personen aufstocken, die über umfassende Kenntnisse in verschiedenen spezifischen Sektoren verfügen. Solche Profile sind auf dem luxemburgischen Arbeitsmarkt seltener verfügbar als andernorts. Um die benötigten ausländischen Fachkräfte zu gewinnen und sie dazu zu ermutigen, sich in Luxemburg niederzulassen, sehen sich die Arbeitgeber daher oft gezwungen, einen Großteil der damit einhergehenden Kosten zu übernehmen (z. B. Umzugs-, Unterkunfts-, Reisekosten und Schulgebühren der Kinder).
Für diese durch den Umzug entstandenen und vom Arbeitgeber übernommenen Kosten gilt eine besondere steuerliche Regelung. Hochqualifizierte Arbeitnehmer (sog. „Impats“), die von einem Unternehmen eingestellt oder in ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum in den Genuss einer (vollständigen oder teilweisen) Steuerbefreiung in Bezug auf ihr Gehalt und ihre Sach- oder Geldbezüge, die direkt mit ihrem Auswanderung verbunden sind, gelangen.
Diese Steuerregelung gilt für hochqualifizierte Arbeitnehmer, deren Dienstantritt in Luxemburg nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt ist. Diese Steuerregelung gilt für einen Zeitraum von 8 Jahren (d. h. die 8 Jahre, die auf das Jahr der Ankunft in Luxemburg folgen).
Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Anwendungsmethodik der Regelung geändert: Die „alte Regelung“ wurde durch die „neue Regelung“ ersetzt, um die Attraktivität Luxemburgs zu erhöhen und die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen. Die Zugangskriterien (Voraussetzungen) sind nahezu unverändert geblieben. Arbeitnehmer, die nach diesem Datum eine Beschäftigung in Luxemburg aufnehmen, können ausschließlich die neue Regelung in Anspruch nehmen.
So konnten Arbeitnehmer, die bereits unter die alte Regelung fielen, im Jahr 2024 wählen, ob sie zur neuen Regelung wechseln oder bei der alten Regelung bleiben wollten. Dieser im Januar 2026 bei den Steuerbehörden eingereichte Änderungsantrag ist unwiderruflich.
Betroffene Personen
Bei den hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmern (auch Impats genannt) handelt es sich um:
- üblicherweise im Ausland tätige Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen in ein luxemburgisches Unternehmen desselben internationalen Konzerns entsandt werden, um dort einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen;
- Arbeitnehmer, die direkt im Ausland angeworben werden von:
- einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen; oder
- einem in Luxemburg tätigen, aber in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, um einer Arbeitnehmertätigkeit in diesem Unternehmen nachzugehen.
Dabei gilt, dass eine Gesellschaft zusammen mit einer anderen Gesellschaft einen Konzern bildet, wenn Letztere direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals der ersten Gesellschaft oder der mit den von dieser Gesellschaft begebenen Anteilen verbundenen Stimmrechte hält.
Um in den Genuss der Steuerregelung für hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer zu gelangen, muss der Arbeitnehmer insbesondere seinen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg haben.
Die Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die als Zeitarbeitskraft oder auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags eingestellt wurden.
Voraussetzungen
Allgemeine Bedingungen betreffend den hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmer
Der hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer:
- muss einen bedeutenden wirtschaftlichen Beitrag leisten oder zur Schaffung von neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten mit hoher Wertschöpfung in Luxemburg beitragen;
- muss die Bedingungen für die Steuerpflicht der Gebietsansässigen erfüllen;
- darf während der letzten 5 Steuerjahre vor seinem Dienstantritt in Luxemburg seinen steuerlichen Wohnsitz nicht in Luxemburg gehabt haben, nicht in einer Entfernung von weniger als 150 km von der Grenze gelebt haben und nicht aufgrund von beruflichem Einkommen der luxemburgischen Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen unterworfen gewesen sein;
- muss über fundierte fachliche Kenntnisse verfügen oder eine mindestens 5-jährige einschlägige Berufserfahrung in der jeweiligen Branche erworben haben, die von dem aufnehmenden Unternehmen benötigt wird oder die Letzteres in Luxemburg entwickeln möchte.
Zusätzliche Bedingungen betreffend den Arbeitnehmer im Falle einer konzerninternen Entsendung
Wird der hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer von einem im Ausland gelegenen Unternehmen entsandt, das Teil eines internationalen Konzerns ist, müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer muss ein Dienstalter von mindestens 5 Jahren in dem internationalen Konzern aufweisen oder eine mindestens 5-jährige einschlägige Berufserfahrung in der jeweiligen Branche erworben haben.
- Zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer muss während des Zeitraums der Entsendung ein Arbeitsverhältnis bestehen.
- Die zeitweilige Entsendung des Arbeitnehmers muss mit einem Anspruch auf Rückkehr in das entsendende Unternehmen nach dem Zeitraum der Entsendung einhergehen.
- Es muss ein Entsendungsvertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen abgeschlossen worden sein.
Zusätzliche Bedingungen betreffend den Arbeitnehmer im Falle einer Anwerbung
Der direkt im Ausland angeworbene hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer muss in einer Branche oder einem Beruf spezialisiert sein, in der bzw. dem es in Luxemburg Personalbeschaffungsprobleme gibt.
Bedingungen betreffend das luxemburgische Unternehmen
Lediglich 30 % des gesamten Personals des aufnehmenden Unternehmens (Vollzeitstellen) können in den Genuss dieser Maßnahme gelangen. Diese Bedingung gilt nicht für Unternehmen, die seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg niedergelassen sind.
Bedingungen bezüglich des Vertrags
Der Arbeitnehmer muss:
- seinen Beruf als Haupttätigkeit ausüben;
- unter der neuen Regelung eine berufliche Tätigkeit ausüben, für die die Arbeitnehmer-Steuerregelung für Impats zu 75 % gewährt wird;
- in Luxemburg eine feste jährliche Vergütung von mindestens 75.000 Euro beziehen (Bruttobetrag vor Hinzurechnen der Geld- und Sachbezüge);
- sein Fachwissen und sein Know-how zum Nutzen der Belegschaft des Unternehmens einbringen.
Der Arbeitnehmer darf keinen anderen nicht vom Anwendungsbereich dieser steuerlichen Regelung betroffenen Arbeitnehmer ersetzen.
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Arbeitnehmern aus Drittstaaten
Drittstaatsangehörige (das heißt Angehörige eines Landes, das weder EU-Mitgliedstaat ist noch als den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt gilt – Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:
- 1. Schritt: Vor der Einreise nach Luxemburg muss der Arbeitnehmer:
- eine befristete Aufenthaltserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten beantragen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der befristeten Aufenthaltserlaubnis ein Visum Typ D beantragen;
- 2. Schritt: Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Arbeitnehmer:
- sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
- anschließend einen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus einem Drittstaat (sog. „Blaue Karte EU“) beantragen.
Vorgehensweise und Details
Verfahren und berücksichtigte Kosten
- Alte Regelung
- Neue Regelung
Für folgende Kosten und Ausgaben in Bezug auf seinen Umzug kann der Arbeitnehmer eine Beteiligung seines Arbeitgebers beantragen, sofern die verauslagten Summen nicht einen angemessenen Betrag übersteigen:
- durch den Umzug entstandene einmalige Ausgaben und Aufwendungen;
- durch den grenzüberschreitenden Umzug entstehende wiederkehrende Ausgaben und Aufwendungen.
Durch den Umzug entstandene einmalige Ausgaben und Aufwendungen
Hierbei handelt es sich um:
- Kosten in Bezug auf den Umzug zur Verlegung des Wohnsitzes des hochqualifizierten Arbeitnehmers:
- Reisekosten des Arbeitnehmers selbst, seines Ehepartners oder Lebenspartners und der zu seinem Haushalt gehörenden Kinder, einschließlich der während der Reise entstehenden Unterkunftskosten;
- Kosten für das Abbauen, Verpacken, Verladen, Transportieren, Abladen, Auspacken und Aufbauen der Möbel des Arbeitnehmers oder seiner Familienmitglieder;
- Ausgaben für Transformatoren und Adapter für ausländische Elektrogeräte.
- Nicht betroffen sind Kosten für den Verkauf oder die Auflösung des Mietvertrags des alten Wohnsitzes sowie die aufgrund der Suche nach einem neuen Wohnsitz anfallenden Reisekosten;
- Kosten für die Einrichtung einer Unterkunft in Luxemburg (Kosten für den Kauf von Möbeln, den lokalen Normen angepassten Elektrogeräten wie Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner);
- Kosten für die Reise in das Herkunftsland im Falle eines besonderen Ereignisses (Geburt, Hochzeit, Todesfall in der Familie);
- Kosten für die endgültige Rückkehr in das Herkunftsland nach Beendigung des Einsatzes des hochqualifizierten Arbeitnehmers, einschließlich der mit dem Umzug verbundenen Kosten.
Durch den grenzüberschreitenden Umzug entstehende wiederkehrende Ausgaben und Aufwendungen
Dabei handelt es sich um:
- mit der Unterkunft in Luxemburg verbundene Kosten:
- Sofern der ehemalige gewöhnliche Wohnsitz des Impats in seinem Herkunftsland aufrechterhalten wird, gelten als zulässige Unterkunftskosten die Miete sowie die Kosten für Heizung, Gas, Strom, Wasser und Aufzug und die damit verbundenen Abgaben und Steuern.
- Nicht betroffen sind Kosten für den Unterhalt und die Reinigung, weder für den neuen Wohnsitz noch für den im Herkunftsland aufrechterhaltenen Wohnsitz.
- Erhält der Arbeitnehmer seinen ehemaligen gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsland nicht aufrecht, beinhalten die übernommenen Kosten lediglich die Differenz zwischen den Unterkunftskosten, das heißt die Mehrkosten für die Unterkunft in Luxemburg im Vergleich zur Unterkunft im Herkunftsland;
- die jährlichen Kosten für die Reisen zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland für den Arbeitnehmer, seinen Ehe- bzw. Lebenspartner und die Kinder des Haushalts (bei den zulässigen Kosten handelt es sich um die Reisekosten);
- Kosten im Zusammenhang mit dem Steuerausgleich in Bezug auf die in seinem Herkunftsland zu zahlenden Steuern, um die Differenz der Steuerlast zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland auszugleichen („tax equalisation“);
Die oben stehenden wiederkehrenden Ausgaben und Aufwendungen dürfen nicht mehr als jährlich 50.000 Euro (bzw. 80.000 Euro bei zusammenlebenden Ehe- bzw. Lebenspartnern) sowie nicht mehr als 30 % der Summe der festen Jahresvergütungen des hochqualifizierten Arbeitnehmers betragen.
- zusätzliche Schulgebühren für den Unterricht der Kinder des Arbeitnehmers oder seines Ehe- bzw. Lebenspartners (von der Schule erhobene Schulgebühren für den Grundschul- und Sekundarunterricht);
- seit dem 1. Januar 2023: eine vom Arbeitgeber wegen der Differenz der Lebenshaltungskosten im Aufnahmeland und derjenigen im Herkunftsland an einen Impat gezahlte zusätzliche Pauschalprämie (auch „Auslandszulage“ genannt), sofern 50 % dieser Prämie 30 % des Bruttobetrags der jährlichen Vergütung vor Hinzurechnen der Geld- und Sachbezüge nicht überschreiten, sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug, die nicht unter den Kriterien der wiederkehrenden bzw. einmaligen Ausgaben und Aufwendungen aufgeführt werden.
Es handelt sich um eine Steuerbefreiung von 50 % des Bruttojahresgehalts (mit Ausnahme der steuerbefreiten Leistungen) bis 400.000 Euro (d. h. eine Befreiung von maximal 200.000 Euro). Die Sozialversicherungsbeiträge für den steuerfreien Teil des Arbeitsentgelts sind bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht abzugsfähig.
Wenn der Arbeitnehmer bereits vor 2025 in den Genuss der Regelung kam und ab dem 1. Januar 2025 die neue Regelung in Anspruch nehmen möchte, sind die unter der alten Regelung aufgeführten Ausgaben und Aufwendungen nicht mehr gültig. Es gilt lediglich die Steuerbefreiung von 50 % des Bruttojahresgehalts. Diese Änderung ist endgültig.
Administrative Verpflichtungen
Zu Beginn jedes Jahres (spätestens am 31. Januar) muss der Arbeitgeber eine schriftliche Liste mit den Namen der Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Steuerreglung gelangen, beim zuständigen Steueramt einreichen, damit dieses überprüfen kann, ob die betreffenden hochqualifizierten Arbeitnehmer weiterhin die Voraussetzungen erfüllen. Sofern der nicht ansässige Arbeitgeber nicht zum Quellensteuerabzug und zur Anrechnung der Steuergutschriften verpflichtet ist und dies auch nicht freiwillig getan hat, unterliegt der Arbeitnehmer der Besteuerung durch Veranlagung.
Die namentliche Liste der Arbeitnehmer, die sich für die Anwendung der neuen Regelung in der ab 2025 geltenden Fassung entschieden haben, muss vom Arbeitgeber bis zum 31. Januar 2026 an das zuständige Steueramt übermittelt werden.
Zuständige Kontaktstellen
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link. -
Steuerverwaltung (ACD)
Contact Center
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 247 53 000
Helpline „Elektronischer Assistent“ erreichbar von Montag bis Freitag von 7:45 bis 17:00 Uhr
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Steuerverwaltung (ACD)
Unterabteilung Gebäudebewertung (SEVI)
- Adresse:
-
5, rue de Hollerich
L-1741
Luxembourg
Luxemburg
Postfach 2354 / L-1023 Luxemburg
- E-Mail:
- sevi@co.etat.lu
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l’impôt sur le revenu
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Règlement grand-ducal du 19 décembre 2020
portant exécution de l’article 115, numéro 13b de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu
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Circulaire du directeur des contributions L.I.R. – n° 95/2 du 14 décembre 2020
Remplace la circulaire L.I.R. n° 95/2 du 27 janvier 2014 à compter du 1.1.2021
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Circulaire abrogée du directeur des contributions L.I.R. – n° 95/2 du 27 janvier 2014
Encadrement fiscal des dépenses et charges en relation avec l’embauchage sur le marché international de salariés
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