Aufenthalt und Arbeit für mehr als 90 Tage als Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 12 Monaten im ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaat“) als Inhaber einer Blauen Karte EU müssen Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer nichtselbstständigen Tätigkeit als hochqualifizierter Arbeitnehmer nachzugehen, ein mehrstufiges Verfahren befolgen. Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens finden sowohl vor als auch nach der Einreise auf luxemburgisches Staatsgebiet statt.

Der Antrag auf Erhalt einer Blauen Karte EU muss vom Arbeitnehmer gestellt werden. Er kann jedoch eine Drittperson, zum Beispiel den Arbeitgeber, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Betroffene Personen

Der zweite Mitgliedstaat (in diesem Fall Luxemburg) stellt eine Blaue Karte EU an Inhaber einer von einem ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU aus, die:

  • entweder im ersten Mitgliedstaat leben und Folgendes tun möchten:
    • sich in Luxemburg niederlassen; und
    • dort für eine Dauer von mehr als 90 Tagen einer nichtselbstständigen Tätigkeit als hochqualifizierter Arbeitnehmer nachgehen;
  • oder:
    • bereits für nicht länger als einen Monat rechtmäßig in Luxemburg leben; und
    • dort für eine Dauer von mehr als 90 Tagen einer nichtselbstständigen Tätigkeit als hochqualifizierter Arbeitnehmer nachgehen möchten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld müssen Sie:

  • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer gültigen Blauen Karte EU sein, die von einem ersten Mitgliedstaat ausgestellt wurde;
  • die erforderlichen Bedingungen erfüllen, das heißt:
    • einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten für eine hochqualifizierte Beschäftigung vorlegen;
    • eine jährliche Vergütung erhalten, die mindestens dem per großherzogliche Verordnung festgesetzten Betrag (von 58.968 Euro) entspricht;
    • ein Dokument vorlegen, das bescheinigt, dass Sie:
      • über die hohen beruflichen Qualifikationen verfügen, die für die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit oder Branche erforderlich sind; oder
      • die Voraussetzungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag genannten reglementierten oder nicht reglementierten Berufs erfüllen.

Fristen

Sie müssen Ihre „Blaue Karte EU“ spätestens einen Monat nach Ihrer Einreise auf luxemburgisches Staatsgebiet beantragen.

Kosten

Sie müssen eine Gebühr von 80 Euro zahlen. Diese Gebühr ist auf das luxemburgische Postscheckkonto des Ministeriums für innere Angelegenheiten zu überweisen:

IBAN LU46 1111 2582 2814 0000

BIC: CCPLLULL

Empfänger: Ministère des Affaires intérieures, Direction générale de l’immigration

Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für XY.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Blauen Karte EU

Sie müssen Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel Blaue Karte EU für Drittstaatsangehörige spätestens einen Monat nach der Einreise bei der Generaldirektion für Einwanderung einreichen.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine Kopie Ihres vollständigen gültigen Reisepasses;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister oder ein Affidavit (eine eidesstattliche Erklärung) aus Ihrem Wohnsitzland;
  • einen Lebenslauf;
  • eine Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
  • eine Kopie des von Ihnen und Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in Luxemburg datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen) Arbeitsvertrags. Der Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens 6 Monaten haben und ein Bruttojahresgehalt vorsehen, das mindestens dem per großherzogliche Verordnung festgesetzten Betrag (von 58.968 Euro) entspricht;
  • den Nachweis über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
  • den Nachweis über eine geeignete Wohnung (Mietvertrag, Eigentumsurkunde usw.);
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Bearbeitung Ihres Antrags

Sobald Ihre Antragsunterlagen eingegangen sind, wird Ihnen eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Verfahrens abläuft, berechtigt Sie die Empfangsbestätigung dazu:

  • sich weiterhin rechtmäßig auf dem Staatsgebiet aufzuhalten; und
  • Ihre Arbeit unverzüglich aufzunehmen.

Diese Genehmigung ist so lange gültig, bis der für die Zuwanderung zuständige Minister über Ihren Antrag entschieden hat.

Beschluss

Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie aufgefordert werden, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit vor Ort für Ihren Aufenthaltstitel ein Foto von Ihnen gemacht wird und Ihre Fingerabdrücke abgenommen werden.

Sie können auch ein aktuelles Foto mitbringen, das den ICAO-Standards entspricht („Standard biometrischer Reisepass“).

Sieben Tage nach Erfassung der biometrischen Daten können Sie Ihren Aufenthaltstitel persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen. Dafür benötigen Sie keinen Termin.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit biometrischen Daten. Er beinhaltet die Arbeitsgenehmigung.

Der Aufenthaltstitel enthält:

  • Angaben zum Inhaber: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort; und
  • spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel: Kategorie des Titels, Beginn und Ende der Gültigkeit des Titels.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Ressortissant de pays tiers

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 29 août 2008

portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration

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