Sich als ein von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU entsandter Arbeitnehmer aus der EU in Luxemburg aufhalten

Außerhalb der Europäischen Union (EU) niedergelassene Unternehmen müssen im Vorfeld eine kollektive Entsendungsgenehmigung bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen, um ihre Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden zu können.

EU-Bürger, die als Arbeitnehmer nach Luxemburg entsandt wurden, können sich während weniger als 3 Monaten in Luxemburg aufhalten, ohne besondere Formalitäten erledigen zu müssen.

Um sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, müssen EU-Bürger:

  • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und;
  • dort eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger ausfüllen.

Zielgruppe

Jeder von einem außerhalb der EU niedergelassenen Dienstleister nach Luxemburg entsandte EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) kann während seiner Entsendung ohne vorherige Aufenthaltserlaubnis in Luxemburg arbeiten und/oder sich dort aufhalten.

Voraussetzungen

Die vorübergehende Entsendung muss im Rahmen eines Vertrags (Dienstleistungsvertrag) zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in Luxemburg tätigen Empfänger der Dienstleistungen erfolgen.

Als entsandter Arbeitnehmer gilt jeder Arbeitnehmer:

  • der üblicherweise im Ausland arbeitet;
  • seine Arbeit auf dem Staatsgebiet Luxemburgs verrichtet;
  • dies während der genau bestimmten Dauer der Dienstleistung, für die der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.

Demnach wird der entsandte Arbeitnehmer für eine begrenzte Dauer nach Luxemburg geschickt, wobei seine Weisungsgebundenheit an das entsendende Unternehmen aufrechterhalten wird.

Die begrenzte Dauer hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Dienstleistung und;
  • Art der Tätigkeit, die Gegenstand der Entsendung ist.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen zunächst über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen.

Als Arbeitnehmer entsandte EU-Bürger müssen keinerlei Schritte im Vorfeld erledigen.

Vorgehensweise und Details

Aufenthalt von weniger als 90 Tagen

Bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten müssen EU-Bürger keine besonderen Formalitäten erledigen.

Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Wenn sie möchten, können sie sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden und eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger beantragen.

Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen EU-Bürger sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:

  • einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass;
  • die von ihrem Arbeitgeber vor der Entsendung übermittelte Bescheinigung A1 (E101);
  • gegebenenfalls die von der Gemeindeverwaltung des vorherigen Wohnorts ausgestellte Bescheinigung der Abmeldung.

Innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg müssen EU-Bürger eine Anmeldeerklärung bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes ausfüllen.

Der Anmeldeerklärung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
  • eine Kopie des Arbeitsvertrags;
  • eine Kopie der vom Arbeitgeber übermittelten Bescheinigung A1 (E101).

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Anmeldebescheinigung ist ein spezielles Verfahren zu befolgen.

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