Sich als versetzter Arbeitnehmer aus einem EU-Staat in Luxemburg aufhalten
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Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen im Ausland (versetzendes Unternehmen) beschäftigt und bereits seit einem gewissen Zeitraum in diesem Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten betraut ist, für die er sich eine gewisse Erfahrung angeeignet hat, kann nach Luxemburg versetzt werden, um seine Erfahrung in einem Unternehmen in Luxemburg (Gastunternehmen) einzubringen.
Ein versetzter Arbeitnehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Er hat mit dem versetzenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen.
- Er schließt mit dem Gastunternehmen einen neuen (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrag oder eine Versetzungsvereinbarung für eine spezifische Tätigkeit.
Während der Versetzung gilt Folgendes:
- Der Arbeitsvertrag mit dem versetzenden Unternehmen ruht.
- Lediglich zwischen dem Gastunternehmen und dem versetzten Arbeitnehmer besteht ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Unterordnungsverhältnis.
Versetzte Arbeitnehmer, die Bürger aus der EU oder gleichgestellten Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) sind und sich im Rahmen der Versetzung weniger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten, müssen keine Formalitäten erledigen.
Um sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, müssen Bürger aus der EU bzw. gleichgestellten Staaten:
- sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und;
- eine Anmeldeerklärung ausfüllen.
Betroffene Personen
Voraussetzungen
Arbeitnehmer, die Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates sind, benötigen lediglich:
- einen nationalen Personalausweis; oder
- einen gültigen Reisepass.
Vorgehensweise und Details
Aufenthalt unter 3 Monaten
Bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten müssen EU-Bürger keine besonderen Formalitäten erledigen.
Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.
Wenn sie möchten, können sie sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden und eine Anmeldebescheinigung beantragen.
Aufenthalt über 3 Monate
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen EU-Bürger sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:
- einen nationalen Personalausweis oder;
- einen gültigen Reisepass.
Innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg müssen EU-Bürger eine Anmeldeerklärung (Französisch, Pdf, 114 KB) bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes ausfüllen.
Der Anmeldeerklärung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
- eine Kopie des Arbeitsvertrags.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Anmeldebescheinigung
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Anmeldebescheinigung ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Visum und Einwanderung
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
-
S’établir au luxembourg
sur le site de l'ASTI
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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