Sich als versetzter Arbeitnehmer aus einem EU-Staat in Luxemburg aufhalten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen im Ausland (versetzendes Unternehmen) beschäftigt und bereits seit einem gewissen Zeitraum in diesem Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten betraut ist, für die er sich eine gewisse Erfahrung angeeignet hat, kann nach Luxemburg versetzt werden, um seine Erfahrung in einem Unternehmen in Luxemburg (Gastunternehmen) einzubringen.

Ein versetzter Arbeitnehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er hat mit dem versetzenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen.
  • Er schließt mit dem Gastunternehmen einen neuen (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrag oder eine Versetzungsvereinbarung für eine spezifische Tätigkeit.

Während der Versetzung gilt Folgendes:

  • Der Arbeitsvertrag mit dem versetzenden Unternehmen ruht.
  • Lediglich zwischen dem Gastunternehmen und dem versetzten Arbeitnehmer besteht ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Unterordnungsverhältnis.

Versetzte Arbeitnehmer, die Bürger aus der EU oder gleichgestellten Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) sind und sich im Rahmen der Versetzung weniger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten, müssen keine Formalitäten erledigen.

Um sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, müssen Bürger aus der EU bzw. gleichgestellten Staaten:

  • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und;
  • eine Anmeldeerklärung ausfüllen.

Zielgruppe

Arbeitnehmer, die Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) sind, benötigen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch einen Aufenthaltstitel.

Voraussetzungen

Arbeitnehmer, die Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates sind, benötigen lediglich:

  • einen nationalen Personalausweis; oder
  • einen gültigen Reisepass.

Vorgehensweise und Details

Aufenthalt unter 3 Monaten

Bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten müssen EU-Bürger keine besonderen Formalitäten erledigen.

Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Wenn sie möchten, können sie sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden und eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Aufenthalt über 3 Monate

Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen EU-Bürger sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:

  • einen nationalen Personalausweis oder;
  • einen gültigen Reisepass.

Innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg müssen EU-Bürger eine Anmeldeerklärung (Französisch, Pdf, 673 KB) bei der Gemeindebehörde ihres Wohnortes ausfüllen.

Der Anmeldeerklärung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
  • eine Kopie des Arbeitsvertrags.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Anmeldebescheinigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Anmeldebescheinigung ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Seinen Umzug bei der Wohnsitzgemeinde melden Sich als ein von einem Unternehmen mit Sitz in der EU entsandter Arbeitnehmer aus der EU in Luxemburg aufhalten Sich als ein von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU entsandter Arbeitnehmer aus der EU in Luxemburg aufhalten

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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