Ein Dokument für britische Staatsangehörige beantragen, aus dem ihre Rechte als Grenzgänger hervorgehen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen behalten britische Staatsangehörige, die an dem in diesem Austrittsabkommen vorgesehenen Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit als Grenzgänger nachgehen (Arbeitnehmer und Selbstständige), ihr Recht, nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin als Grenzgänger arbeiten zu dürfen.

Zwecks Bescheinigung dieses Status können die betroffenen britischen Staatsangehörigen nach dem Ende des Übergangszeitraums die Ausstellung eines spezifischen Dokuments beantragen.

Dieses Dokument wird ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich auf Antrag ausgestellt. Es handelt sich nicht um ein Pflichtdokument und stellt keine Vorbedingung für die Fortsetzung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg als Grenzgänger dar.

Zielgruppe

Betroffene britische Staatsangehörige

Britische Staatsangehörige, die:

  • rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnhaft sind; und
  • am Ende des Übergangszeitraums (das heißt vor dem 1. Januar 2021) in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Als „Grenzgänger“ gilt ein Arbeitnehmer, der auf luxemburgischem Staatsgebiet beschäftigt ist und seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat, an den er in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt.

Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen

Bis zum 31. Dezember 2020 konnten aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige britischer Grenzgänger in den Genuss einer Befreiung von der Arbeitserlaubnis gelangen, wenn sie einer nicht selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen diese Personen jedoch im Besitz einer Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige (Grenzgänger) sein.

Nicht betroffene britische Staatsangehörige

Britische Staatsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit in Luxemburg als Grenzgänger erst nach dem Ende des Übergangszeitraums (also nach dem 31. Dezember 2020) aufnehmen, müssen das bestehende allgemeine Verfahren für Grenzgänger aus Drittstaaten befolgen. Sie müssen demnach zuerst eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor sie in Luxemburg arbeiten können

Britische Staatsangehörige, die nach Luxemburg entsandt werden, sind ebenfalls nicht von dem hier erläuterten Vorgang betroffen.

Voraussetzungen

Britische Staatsangehörige und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen müssen:

  • rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft sein;
  • ihrer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg vor dem 1. Januar 2021 nachgegangen sein.

Kosten

Die Ausstellung dieses Dokuments ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss das erforderliche Formular ausfüllen und unterzeichnen und per Post an die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten schicken.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag zwingend mehrere Belege beifügen:

  • eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass);
  • im Falle von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat: eine Kopie des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsdokuments;
  • im Falle von Personen, die im Vereinigten Königreich wohnen: einen Nachweis für den Wohnsitz im Vereinigten Königreich;
  • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten aktuellen Sozialversicherungsnachweis;

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Antwortfrist der Behörde

Sobald der Antrag bearbeitet wurde, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch das er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für sein biometrisches Dokument ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller sein Dokument nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.

Das Dokument hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer des Dokuments beträgt 10 Jahre.

Das Dokument gilt ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums, das heißt ab dem 1. Januar 2021.

Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist das Dokument auf Antrag erneuerbar.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

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