• Notre prestataire de services LuxTrust annonce une maintenance le samedi 19 avril de 22h00 à 23h59. Pendant cette période il ne sera pas possible de se connecter aux services publics comme MyGuichet.lu ou eCDF ni de signer électroniquement à l’aide d’un produit LuxTrust. Une connexion et signature avec GouvID reste cependant possible. Par ailleurs, l’utilisation de l’app MyGuichet.lu pour des démarches sans signature reste fonctionnelle, à condition que l’app est couplée avec l’espace personnel de l’utilisateur. 
  • Unser Dienstleister LuxTrust kündigt für Samstag, den 19. April, von 22:00 bis 23:59 Uhr Wartungsarbeiten an. Während dieses Zeitraums ist es nicht möglich, sich bei öffentlichen Diensten wie MyGuichet.lu oder eCDF einzuloggen oder mit einem LuxTrust-Produkt elektronisch zu unterschreiben. Das Einloggen und Unterschreiben mit GouvID bleiben jedoch möglich. Zudem ist die Nutzung der App MyGuichet.lu für Vorgänge ohne Unterschrift weiterhin gewährleistet, sofern die App mit dem persönlichen Bereich des Nutzers gekoppelt ist.
  • Our service provider LuxTrust has announced maintenance work on Saturday 19 April from 22.00 to 23.59. During this period, it will not be possible to log in to public services such as MyGuichet.lu or eCDF, or to sign electronically using a LuxTrust product. However, it is still possible to log in and sign with GouvID. Furthermore, the MyGuichet.lu mobile app can still be used for procedures that do not require a signature, provided that the app is linked to the user's private eSpace.

Als aus einem Drittstaat stammender Ehepartner, Lebenspartner oder Nachkomme (Kind) eines EU-Bürgers, der als Grenzgänger in Luxemburg arbeitet, eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Drittstaatsangehörige, die sich gemeinsam mit ihrem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder einem Elternteil, der bereits in Luxemburg arbeitet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem gleichgestellten Staat (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) aufhalten, können von der Pflicht, über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen, um in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, befreit werden.

Betroffene Personen

Folgende Drittstaatsangehörige können eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen:

  • Drittstaatsangehörige, die sich gemeinsam mit ihrem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder einem Elternteil (bzw. ihren Eltern), bei dem es sich um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaats oder eines gleichgestellten Staats handelt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem gleichgestellten Staat (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) aufhalten und;
  • deren Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil bereits in Luxemburg arbeitet.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Arbeitgeber muss vor Einstellung des Drittstaatsangehörigen eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen und den entsprechenden Nachweis erbringen.

Vorgehensweise und Details

Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige schriftlich bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen.

Im Antrag auf Befreiung sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse im Wohnsitzland) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein Norwegen und Schweiz) ausgestellten Aufenthaltserlaubnis;
  • gegebenenfalls eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
  • ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Ehe-/eingetragenen Lebenspartners oder des Elternteils bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet;
  • ein aktueller Nachweis für das Familienverhältnis (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch, Geburtsurkunde usw.);
  • eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung und eine Wohnsitzbescheinigung aus dem Wohnsitzland;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Die Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

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