Ein Aufenthaltsdokument für Familienangehörige (britische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige) beantragen, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind – im Falle einer Ankunft nach dem 31. Dezember 2020

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ab dem 1. Januar 2021 gelten die Vorschriften im Zusammenhang mit der Freizügigkeit nicht mehr für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen.

Gemäß dem Austrittsabkommen dürfen die britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die vor dem 1. Januar 2021 im Besitz eines Rechts auf Aufenthalt in Luxemburg waren, dieses Aufenthaltsrecht nach dem 1. Januar 2021 unter dem Sonderstatus „Begünstigter des Austrittsabkommens“ behalten.

Unter gewissen Bedingungen gelten Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen – der selbst Begünstigter des Austrittsabkommens ist –, die sich ab dem 1. Januar 2021 in Luxemburg niederlassen, ebenfalls als Begünstigte des Austrittsabkommens und gelangen in dieser Eigenschaft in den Genuss eines Aufenthaltsrechts.

Um die sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Rechte geltend zu machen, müssen die Betroffenen im Besitz eines Aufenthaltsdokuments sein, das ihre Eigenschaft als Begünstigter des Austrittsabkommens bescheinigt.

Zielgruppe

Betroffene britische Staatsangehörige

Damit ihre Familie ihnen nachziehen kann, müssen britische Staatsangehörige im Besitz der Eigenschaft eines Begünstigten des Austrittsabkommens auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (Arbeitnehmer, Selbstständiger usw.) sein, das zum 31. Dezember 2020 erworben wurde.

Personen, die am Ende des Übergangszeitraums lediglich im Besitz eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger waren, haben demnach keinen eigenständigen Anspruch auf Nachzug ihrer Familie auf der Grundlage des Austrittsabkommens.

Betroffene Familienangehörige

Als Familienangehörige gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann/Ehefrau) oder eingetragene Lebenspartner des Zusammenführenden, sofern die Ehe oder Partnerschaft vor dem 1. Januar 2021 geschlossen bzw. eingetragen wurde;
  • die direkten Nachkommen (Kinder) des Zusammenführenden, die vor dem 1. Januar 2021 geboren und jünger als 21 Jahre sind oder für deren Lebensunterhalt der Zusammenführende aufkommt, sowie die direkten Nachkommen des Ehe- oder Lebenspartners;
  • ab dem 1. Januar 2021 geborene oder gesetzlich adoptierte Kinder, die zum Zeitpunkt des Antrags jünger als 21 Jahre sind oder für deren Lebensunterhalt der Zusammenführende aufkommt, jedoch nur, wenn:
    • beide Elternteile britische Staatsangehörige und Begünstigte des Austrittsabkommens sind; oder
    • einer der Elternteile britischer Staatsangehöriger und Begünstigter des Austrittsabkommens und der andere luxemburgischer Staatsangehöriger ist; oder
    • einer der Elternteile britischer Staatsangehöriger und Begünstigter des Austrittsabkommens ist und das ausschließliche oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat;
  • die direkten Vorfahren (Eltern), für deren Lebensunterhalt der Zusammenführende aufkommt, oder die des Ehe-/Lebenspartners;
  • nur im Falle einer vorherigen Genehmigung der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten: der Lebensgefährte, mit dem der britische Staatsangehörige und Begünstigte des Austrittsabkommens nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Diese Beziehung muss vor dem Ende des Übergangszeitraums als dauerhaft angesehen werden.

Nicht betroffene Familienangehörige

Folgende Personen sind nicht betroffen:

  • Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen, die selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz besitzen.

Diese Familienangehörigen können die Rechte geltend machen, die sich aus ihrer Staatsangehörigkeit ergeben, und müssen kein Aufenthaltsdokument als Begünstigter des Austrittsabkommens beantragen. Sie können jedoch einen solchen Antrag stellen, wenn sie es wünschen;

  • Personen, die die Bedingungen nicht erfüllen, um als einer der oben genannten Familienangehörigen zu gelten;
  • Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen, der nicht im Besitz der Eigenschaft eines Begünstigten des Austrittsabkommens auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ist, das zum 31. Dezember 2020 erworben wurde (siehe Rubrik „Voraussetzungen“).

Personen, die den letzten beiden Kategorien angehören, können gegebenenfalls ein Aufenthaltsdokument beantragen in ihrer Eigenschaft als:

Voraussetzungen

Damit ihre Familie ihnen nachziehen kann, müssen britische Staatsangehörige im Besitz der Eigenschaft eines Begünstigten des Austrittsabkommens auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts sein, das zum 31. Dezember 2020 erworben wurde.

Fristen

Der Antrag auf Erhalt des neuen Aufenthaltsdokuments muss spätestens 3 Monate nach der Ankunft in Luxemburg gestellt werden.

Kosten

Die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss das Formular für den Antrag auf ein Aufenthaltsdokument ausfüllen und unterzeichnen und es dann per Post an die Generaldirektion für Einwanderung schicken.

Um die Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, werden die Mitglieder einer Familie (zum Beispiel Ehepartner und Kinder) gebeten, ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel gleichzeitig und in einer Postsendung einzureichen.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag zwingend den folgenden gültigen Beleg beifügen:

  • britische Staatsangehörige: eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
  • Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen handelt: eine vollständige Kopie des Reisepasses (alle Seiten).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Weitere Belege je nach Sachlage

Je nach Situation des Familienangehörigen sind dem Antrag weitere Belege beizufügen.

Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner

  • ein Dokument zur Bestätigung der vor dem 1. Januar 2021 erfolgten Eheschließung oder eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.).

Sofern das Dokument nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Vor dem 1. Januar 2021 geborener Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners

  • Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden oder seinem Ehe-/Lebenspartner (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
  • falls das Kind älter als 21 Jahre ist: Nachweis dafür, dass der Zusammenführende vor dem 1. Januar 2021 für den Lebensunterhalt dieses Kindes aufkam und es zum Zeitpunkt des Antrags immer noch tut (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Kindes usw.);
  • im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
    • Urteil, das dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht;
    • wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das minderjährige Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
  • im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das minderjährige Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nach dem 1. Januar 2021 geborener oder adoptierter Nachkomme

  • Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden oder seinem Ehe-/Lebenspartner (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
  • gegebenenfalls Urteil, das dem britischen Staatsangehörigen und Begünstigten des Austrittsabkommens das ausschließliche oder gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind zuspricht.

Zur Erinnerung: Für diese Personen ist die Zusammenführung nur möglich, wenn:

  • beide Elternteile britische Staatsangehörige und Begünstigte des Austrittsabkommens sind; oder
  • einer der Elternteile britischer Staatsangehöriger und Begünstigter des Austrittsabkommens und der andere luxemburgischer Staatsangehöriger ist; oder
  • einer der Elternteile britischer Staatsangehöriger und Begünstigter des Austrittsabkommens ist und das ausschließliche oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners

  • Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden oder seinem Ehe-/Lebenspartner (Geburtsurkunde, Familienstammbuch usw.);
  • Personenstandsurkunde des Vorfahren;
  • Nachweis dafür, dass der Zusammenführende oder sein Ehe-/Lebenspartner vor dem 1. Januar 2021 für den Lebensunterhalt dieses Vorfahren aufkam und es zum Zeitpunkt des Antrags immer noch tut (Nachweis für die finanzielle Unterstützung).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der britische Staatsangehörige eine dauerhafte Beziehung führt

  • Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
  • Nachweis dafür, dass vor dem 1. Januar 2021 und zum Zeitpunkt des Antrags eine dauerhafte Beziehung geführt wurde;
  • Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
    • im Falle eines gemeinsamen Kindes: Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes); oder
    • im Falle des Zusammenlebens:
    • Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten vor dem 1. Januar 2021 mindestens 1 Jahr lang rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung des Landes ihres vorherigen Zusammenlebens); und
    • Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im letzten Wohnsitzland rechtmäßig war (im betreffenden Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel); oder
    • in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegt.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Antwortfrist der Behörde

Sobald der Antrag bearbeitet wurde, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch das er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.

Das Aufenthaltsdokument hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.

Gültigkeitsdauer

Das Aufenthaltsdokument ist 5 Jahre gültig.

Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist das Aufenthaltsdokument auf Antrag erneuerbar.

Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Dokuments

Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Dokuments kann der Familienangehörige einen Ersatz beantragen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

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