Ein Aufenthaltsdokument für britische Staatsangehörige und ihre aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen beantragen, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind (für Gebietsansässige am 31. Dezember 2020)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Seit dem 1. Februar 2020 gelten britische Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürger. Bis zum Ende des im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vorgesehenen Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) gelten für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen jedoch weiterhin die Freizügigkeitsregeln.

Demnach behalten sie ihr Aufenthaltsrecht in Luxemburg während des Übergangszeitraums und auch nach dem Ende dieses Übergangszeitraums.

Wenn auch das Aufenthaltsrecht und die damit verbundenen Rechte denen ähnlich sind, die sie als EU-Bürger hatten, benötigen sie ein neues Aufenthaltsdokument, das ihre Eigenschaft als Begünstigter des Austrittsabkommens bescheinigt und ihr derzeitiges Aufenthaltsdokument ersetzt.

Zielgruppe

Folgende Personen müssen das neue Aufenthaltsdokument beantragen:

  • britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums (also vor dem 1. Januar 2021) in Luxemburg leben;
  • Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen handelt und die am Ende des Übergangszeitraums (also vor dem 1. Januar 2021) in Luxemburg leben;
  • britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits über ein Aufenthaltsrecht oder ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg verfügen und am Ende des Übergangszeitraums vorübergehend im Ausland sind.

Als Familienangehörige gelten:

  • der Ehepartner des Zusammenführenden (Ehemann/Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die unter 18-jährigen ledigen Kinder des britischen Staatsangehörigen und/oder seines Ehepartners/Lebenspartners, sofern sie das Sorgerecht haben und für ihren Unterhalt aufkommen. Bei geteiltem Sorgerecht muss der andere Sorgeberechtigte seine Zustimmung erteilt haben;
  • die volljährigen ledigen Kinder des britischen Staatsangehörigen und/oder seines Ehepartners/Lebenspartners, sofern diese Personen nicht für eine andere Kategorie von Aufenthaltstitel (zum Beispiel vergütete Tätigkeit, Studium) infrage kommen. In diesem Fall muss der britische Staatsangehörige (Person, von welcher der Familienangehörige abhängig ist) monatliche finanzielle Mittel nachweisen, die mindestens dem sozialen Mindestlohn entsprechen;
  • die direkten Vorfahren (Eltern) des britischen Staatsangehörigen und/oder seines Ehepartners/Lebenspartners, sofern diese Personen nicht für eine andere Kategorie von Aufenthaltstitel (zum Beispiel vergütete Tätigkeit, ausreichende Eigenmittel) infrage kommen. In diesem Fall muss der britische Staatsangehörige (Person, von welcher der Familienangehörige abhängig ist) monatliche finanzielle Mittel nachweisen, die mindestens dem sozialen Mindestlohn entsprechen.

Folgende Personen müssen kein neues Aufenthaltsdokument beantragen:

  • britische Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz besitzen (doppelte Staatsangehörigkeit). Diese Personen sind nicht verpflichtet, ein neues Aufenthaltsdokument zu beantragen, es steht Ihnen jedoch frei, einen solchen Antrag zu stellen, sollten sie dies wünschen;
  • Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen, die selbst die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz besitzen. Diese Personen sind nicht verpflichtet, ein neues Aufenthaltsdokument zu beantragen, es steht Ihnen jedoch frei, einen solchen Antrag zu stellen, sollten sie dies wünschen;
  • britische Staatsangehörige, die im Besitz eines der folgenden Dokumente sind:
    • eines Diplomatenausweises (carte diplomatique); oder
    • einer Legitimationskarte (carte de légitimation); oder
    • eines anderen Aufenthaltsdokuments, das ausgestellt wird für Mitglieder des gebietsansässigen diplomatischen und konsularischen Korps sowie für Beamte und sonstige Bedienstete der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und der internationalen Organisationen mit Sitz oder Standort in Luxemburg.

Die Inhaber eines dieser 3 Dokumente behalten ihren Status über das Ende des Übergangszeitraums hinaus, sofern sie die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Dokuments erfüllen. Sie müssen daher kein neues Aufenthaltsdokument beantragen.

Für den Fall, dass sie am Ende des Übergangszeitraums im Besitz eines dieser Dokumente sind und dieses nicht mehr in Anspruch nehmen können, einschließlich nach dem 31. Dezember 2021, können sie beantragen, von ihren sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Rechten Gebrauch zu machen.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf ein neues Aufenthaltsdokument zu haben, muss der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags über ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg verfügen.

Fristen

Das neue Aufenthaltsdokument muss binnen 12 Monaten nach Ende des im Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums (31. Dezember 2020), das heißt spätestens bis zum 31. Dezember 2021, beantragt werden.

Der Antrag kann ab dem 1. Juli 2020 gestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss das Formular für den Antrag auf ein Aufenthaltsdokument ausfüllen und es ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet per Post an die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten schicken.

Um die Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, werden die Mitglieder einer Familie (zum Beispiel Ehepartner und Kinder) gebeten, ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel gleichzeitig und in einer Postsendung einzureichen.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag zwingend den folgenden gültigen Beleg beifügen:

  • britische Staatsangehörige: eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
  • Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen handelt: eine Kopie des vollständigen Reisepasses (alle Seiten).

Antwortfrist der Behörde

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

Sobald der Antrag bearbeitet wurde, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch das er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.

Das Aufenthaltsdokument hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.

Gültigkeitsdauer

Das neue Aufenthaltsdokument gilt ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums, das heißt in der Regel ab dem 1. Januar 2021. Seine Gültigkeitsdauer hängt von dem zu ersetzenden Dokument ab (entweder 5 oder 10 Jahre).

Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist das Aufenthaltsdokument auf Antrag erneuerbar.

Wichtig: Das derzeitige Aufenthaltsdokument (Anmeldebescheinigung, Daueraufenthaltsbescheinigung, Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers) bleibt gültig bis:

  • zum Ende des Übergangszeitraums; oder
  • zur Ausstellung des neuen Aufenthaltsdokuments im Falle von Personen, die ihr neues Aufenthaltsdokument vor dem Ende des Übergangszeitraums noch nicht erhalten haben.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

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