Aufenthaltsdokument für britische Staatsangehörige und ihre aus einem Drittland stammenden Familienangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind (für Gebietsansässige am 31. Dezember 2020)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Seit dem 1. Februar 2020 gelten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nicht mehr als Bürger der Europäischen Union (EU). Bis zum Ende des im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vorgesehenen Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) galten für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen jedoch weiterhin die Freizügigkeitsregeln.
Demnach behielten sie ihr Aufenthaltsrecht in Luxemburg während des Übergangszeitraums und auch nach dem Ende dieses Übergangszeitraums.
Obgleich das Aufenthaltsrecht und die damit verbundenen Rechte denen ähneln, die sie als Unionsbürger oder als Familienangehörige eines Unionsbürgers hatten, benötigen sie ein neues Aufenthaltsdokument, das ihre Eigenschaft als Begünstigte des Austrittsabkommens bescheinigt und das das Aufenthaltsdokument ersetzt, das sie zuvor als Unionsbürger bzw. als Familienangehörige eines Unionsbürgers hatten.
Betroffene Personen
Das neue Aufenthaltsdokument muss beantragt werden von:
- britischen Staatsangehörigen, die am Ende des Übergangszeitraums (also vor dem 1. Januar 2021) in Luxemburg lebten;
- Drittstaatsangehörigen, bei denen es sich um Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen handelt und die am Ende des Übergangszeitraums (also vor dem 1. Januar 2021) in Luxemburg lebten;
- britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die bereits über ein Aufenthaltsrecht oder ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg verfügen und am Ende des Übergangszeitraums vorübergehend im Ausland waren.
Als Familienangehörige gelten:
- der Ehepartner des Zusammenführenden (Ehemann/Ehefrau);
- der eingetragene Lebenspartner;
- die ledigen Kinder unter 18 Jahren des britischen Staatsangehörigen und/oder seines Ehepartners/Lebenspartners, sofern sie das Sorgerecht haben und für ihren Unterhalt aufkommen. Bei gemeinsamem Sorgerecht muss der andere Sorgeberechtigte sein Einverständnis gegeben haben;
- die volljährigen, ledigen Kinder des britischen Staatsangehörigen und/oder seines Ehepartners/Lebenspartners, solange diese Personen keinen Anspruch auf eine andere Kategorie von Aufenthaltstitel haben (zum Beispiel Beschäftigung, Studium). In diesem Fall muss der britische Staatsangehörige (die Person, von der der Familienangehörige abhängig ist) monatliche finanzielle Mittel nachweisen, die mindestens dem sozialen Mindestlohn entsprechen;
- die direkten Vorfahren (Eltern) des britischen Staatsangehörigen und/oder seines Ehepartners/Lebenspartners, solange diese Personen keinen Anspruch auf eine andere Kategorie von Aufenthaltstitel haben (zum Beispiel Beschäftigung, ausreichende Eigenmittel). In diesem Fall muss der britische Staatsangehörige (die Person, von der der Familienangehörige abhängig ist) monatliche finanzielle Mittel nachweisen, die mindestens dem sozialen Mindestlohn entsprechen.
Folgende Personen können ein neues Aufenthaltsdokument beantragen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet:
- britische Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz haben (doppelte Staatsangehörigkeit). Diese Personen sind nicht verpflichtet, ein neues Aufenthaltsdokument zu beantragen, können dies jedoch tun, wenn sie dies wünschen;
- Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen, die selbst die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz haben. Diese Personen sind nicht verpflichtet, ein neues Aufenthaltsdokument zu beantragen, können dies jedoch tun, wenn sie dies wünschen;
- britische Staatsangehörige, die im Besitz eines der folgenden Dokumente sind:
- eines Diplomatenausweises (carte diplomatique); oder
- einer Legitimationskarte (carte de légitimation); oder
- eines anderen Aufenthaltsdokuments, das ausgestellt wird für Mitglieder des residierenden diplomatischen und konsularischen Korps sowie für Beamte und sonstige Bedienstete der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und der internationalen Organisationen mit Sitz oder Standort in Luxemburg.
Die Inhaber eines dieser 3 Dokumente haben ihren Status über das Ende des Übergangszeitraums hinaus behalten, solange sie die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Dokuments erfüllt haben. Sie mussten also kein neues Aufenthaltsdokument am Ende des Übergangszeitraums beantragen.
Für den Fall, dass sie am Ende des Übergangszeitraums im Besitz eines dieser Dokumente waren und es nach dem 30. Juni 2023 nicht mehr in Anspruch nehmen können, können sie beantragen, von ihren sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Rechten Gebrauch zu machen.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf ein neues Aufenthaltsdokument zu haben, müssen Antragstellende zum Zeitpunkt des Antrags über ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg verfügen.
Fristen
Die Frist für die Einreichung der Anträge wurde auf den 30. Juni 2023 festgelegt. Wird der Antrag nach dieser Frist eingereicht, müssen die Gründe für die verspätete Einreichung im Antrag angegeben werden. Die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) beurteilt unter Berücksichtigung dieser Gründe, ob der verspätet eingereichte Antrag zulässig ist.
Die Frist vom 30. Juni 2023 gilt nicht für die folgenden Personen:
- britische Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz haben (doppelte Staatsangehörigkeit). Diese Personen sind nicht verpflichtet, innerhalb der festgelegten Frist ein neues Aufenthaltsdokument zu beantragen, können dies aber jederzeit tun, wenn sie dies wünschen;
- Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen, die selbst die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz haben. Diese Personen sind nicht verpflichtet, innerhalb der festgelegten Frist ein neues Aufenthaltsdokument zu beantragen, können dies aber jederzeit tun, wenn sie dies wünschen;
- britische Staatsangehörige, die im Besitz eines der folgenden Dokumente sind:
- eines Diplomatenausweises (carte diplomatique); oder
- einer Legitimationskarte (carte de légitimation); oder
- eines anderen Aufenthaltsdokuments, das ausgestellt wird für Mitglieder des residierenden diplomatischen und konsularischen Korps sowie für Beamte und sonstige Bedienstete der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und der internationalen Organisationen mit Sitz oder Standort in Luxemburg.
Die Inhaber eines dieser 3 Dokumente haben ihren Status über das Ende des Übergangszeitraums hinaus behalten, solange sie die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Dokuments erfüllt haben. Sie mussten also kein neues Aufenthaltsdokument am Ende des Übergangszeitraums beantragen.
Für den Fall, dass sie am Ende des Übergangszeitraums im Besitz eines dieser Dokumente waren und es nach dem 30. Juni 2023 nicht mehr in Anspruch nehmen können, können sie beantragen, von ihren sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Rechten Gebrauch zu machen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Antragstellende müssen das Formular für den Antrag auf ein Aufenthaltsdokument ausfüllen, unterschrieben und per Post an die Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten senden.
Um die Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, werden die Mitglieder ein und derselben Familie (zum Beispiel Ehepartner und Kinder) gebeten, ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel gleichzeitig und in einer einzigen Postsendung einzureichen.
Belege
Antragstellende müssen ihrem Antrag die folgenden gültigen Unterlagen beifügen:
- britische Staatsangehörige: eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen handelt: eine Kopie des vollständigen Reisepasses (alle Seiten).
Antwortfrist der Behörde
Sobald der Antrag bearbeitet wurde, erhalten die Antragstellenden ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, um ein Foto und ihre Fingerabdrücke für den Aufenthaltstitel aufzunehmen. Antragstellende können auch ein aktuelles Foto mitbringen, das den ICAO-Normen entspricht (Standard biometrischer Reisepass).
Einige Tage nach der Erfassung der biometrischen Daten können Antragstellende ihren Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.
Das Aufenthaltsdokument hat die Form einer Chipkarte mit biometrischen Daten.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsdokuments hängt von der Art des Dokuments ab (entweder 5 oder 10 Jahre).
Solange die Bedingungen für den Erhalt erfüllt sind, wird das Aufenthaltsdokument auf Antrag verlängert. Nach 5 Jahren des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in Luxemburg haben britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union sind, das Recht auf Daueraufenthalt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
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