Als Drittstaatsangehöriger ein Visum für die Einreise nach Luxemburg beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Staatsangehörige bestimmter Drittländer (Nicht-EU-Länder), die sich in Luxemburg aufhalten, dort arbeiten oder durchreisen möchten, müssen vor ihrer Abreise im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Visums sein, das von einer konsularischen Behörde eines Landes des Schengen-Raums ausgestellt wurde.

Das Visum garantiert den freien Personenverkehr im Schengen-Raum, das heißt in den folgenden Ländern: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Ob jemand der Visumpflicht unterliegt oder nicht, richtet sich nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Es gibt verschiedene Arten von Visa, die sich durch die Dauer und die Art des Aufenthalts, für den sie erteilt werden, unterscheiden.

Das Schengen-Visum muss beim Konsulat des Landes beantragt werden, in das die antragstellende Person reisen möchte, oder, wenn eine Reise in mehrere Schengen-Staaten geplant ist, beim Konsulat des Landes, das das Hauptreiseziel darstellt (das heißt das Land, in dem sich der Hauptgrund des Aufenthalts befindet oder in dem der längste Aufenthalt stattfindet). Bei gleich langen Aufenthalten in mehreren Staaten ist der Visumantrag an das Konsulat des Landes zu richten, über das die antragstellende Person in den Schengen-Raum einreist.

In der Regel muss das Visum bei einem luxemburgischen Konsulat oder, sofern es dort kein solches Konsulat gibt, bei der diplomatischen Vertretung Luxemburgs im Wohnsitzland der antragstellenden Person beantragt werden. Gibt es in diesem Land weder ein luxemburgisches Konsulat noch eine diplomatische Vertretung Luxemburgs, muss der Antrag bei dem für Visumanträge aus diesem Land territorial zuständigen Konsulat gestellt werden.

Der Visumantrag und die beigefügten Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden (beglaubigte Übersetzung), sofern sie nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind.

Betroffene Personen

Angehörige bestimmter Staaten müssen im Besitz eines Visums sein, um in eines der Länder des Schengen-Raums einzureisen oder eines dieser Länder zu passieren.

Je nach Zweck ihres Aufenthalts benötigen sie Folgendes:

  • entweder ein Flughafentransitvisum (Typ A) für die Durchreise durch den internationalen Bereich von Flughäfen ohne Zutritt zum Schengen-Raum;
  • oder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Typ C) für die Durchreise oder den ununterbrochenen oder unterbrochenen Aufenthalt im Schengen-Raum für nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zum Zweck von:
    • Urlaubsreisen oder Familienbesuchen;
    • Geschäftsreisen (Besuch von Geschäftspartnern, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse usw.);
    • Teilnahmen an Konferenzen (Universitätsreferenten und -dozenten), Fachmessen, Handelsmessen oder Ausstellungen;
    • Teilnahmen an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen;
    • Dienstleistungen innerhalb ein und desselben Unternehmenskonzerns usw.

Verfügt der Drittstaatsangehörige über eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder über einen gültigen Aufenthaltstitel, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, benötigt er kein Visum.

Voraussetzungen

Vor Beantragung eines Visums muss der Drittstaatsangehörige auf jeden Fall im Besitz eines Reisepasses sein, der noch mindestens 3 Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums gültig ist.

Kosten

Kosten je nach Visum-Typ
Visum-Typ Normale Gebühr
Flughafen-Transitvisum (A) 90 Euro
Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (C) 90 Euro
Visum für den längerfristigen Aufenthalt (D) 50 Euro (gilt für alle Kategorien von antragstellenden Personen)

Es gelten Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (C):

  • Staatsangehörige aus folgenden Ländern zahlen eine ermäßigte Gebühr von 35 Euro: Republik Moldau, Ukraine, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Albanien, Georgien, Republik Nordmazedonien, Armenien und Aserbaidschan.
  • Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren beträgt die Visumgebühr 45 Euro.

Gemäß der geänderten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind Inhaber eines biometrischen Reisepasses aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (mit Ausnahme der Inhaber eines von der serbischen Koordinationsdirektion [serbisch: Koordinaciona uprava] ausgestellten Reisepasses) von der Visumpflicht befreit.

Folgende Personen müssen keine Visumgebühr entrichten:

Vorgehensweise und Details

Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt (Typ C)

Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen und sich weniger als 90 Tage innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zu geschäftlichen Zwecken, zum Besuch von Familienangehörigen, zu touristischen Zwecken usw. in Luxemburg aufhalten möchten, müssen ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (C) beantragen.

Die Visumanträge müssen in der Regel mindestens 15 Kalendertage vor dem geplanten Besuch eingereicht werden und dürfen nicht früher als 6 Monate vor dem Beginn des geplanten Besuchs gestellt werden.

Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten ausgestellt wurde.

Die antragstellende Person muss persönlich einen ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums (siehe „Online-Dienste und Formulare“) vor Ort bei einer der folgenden Stellen einreichen:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 2 identische kürzlich aufgenommene Passbilder;
  • ein gültiger Reisepass oder ein von den Schengen-Staaten anerkanntes Reisedokument, der/das noch mindestens 3 Monate nach Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums gültig ist;
  • mit dem Reisezweck verbundene Belege, wie zum Beispiel:
    • eine beglaubigte Verpflichtungserklärung (Französisch, Pdf, 328 KB) der Bezugsperson in Luxemburg.
      Hinweis: Die Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es wird jedoch dringend empfohlen, dieses Dokument vorzulegen, um nachzuweisen, dass die antragstellende Person von einer in Luxemburg ansässigen Person finanziell unterstützt wird;
    • ein offizielles Einladungsschreiben im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise;
    • eine Hotelreservierung;
    • ein Hin- und Rückflugticket;
  • Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt (Bankauszüge, Bargeld, Kreditkarten usw.).
    In bestimmten Fällen können diese Nachweise durch eine beglaubigte Verpflichtungserklärung der Bezugsperson in Luxemburg ersetzt werden;
  • Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes;
  • Krankenversicherung für die Dauer der Reise.

Bevor der Bürge dem Drittstaatsangehörigen, für den er bürgt, die Verpflichtungserklärung zukommen lässt, muss er:

  • seine Unterschrift auf der Erklärung bei seiner Wohnsitzgemeinde beglaubigen lassen;
  • dem Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (Aufenthalt von weniger als 90 Tagen) das Formular samt folgenden Belegen zukommen lassen:
    • die Lohn-/Gehaltszettel der letzten 3 Monate oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung seiner monatlichen Einkünfte;
    • eine Kopie seines Reisepasses oder seines Personalausweises;
    • wenn er selbst Ausländer ist, einen Nachweis für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg;
    • eine Kopie des Reisepasses der Person, für die er bürgt.

Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme erhält der Bürge eine Kopie des Dokuments mit einem entsprechenden Vermerk. Der Drittstaatsangehörige verfügt dann über 6 Monate, um dieses Dokument im Rahmen der Beantragung seines Visums zu verwenden.

Die Ausstellung des Visums gilt nicht automatisch als Genehmigung, um nach Luxemburg einzureisen oder sich dort aufhalten zu können.

Es können weitere Belege im Zusammenhang mit dem Besuchszweck verlangt werden.

Über die Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden. In Sonderfällen und insbesondere, wenn eine genauere Überprüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn der Antrag beim Konsulat eines Staates eingereicht wird, der Luxemburg vertritt, kann dieser Zeitraum auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

Wird das Visum bewilligt, wird es in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Die erlaubte Aufenthaltsdauer eines Visums C kann höchstens 90 Tage betragen je 180-Tage-Zeitraum. Das Visum kann je nach Aufenthaltsgrund für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

Ein Schengen-Rechner hilft durch Eingabe der Reisedaten beim Zählen der zulässigen Aufenthaltstage im Schengen-Raum. Eine Anleitung für die Benutzung des Aufenthaltsrechners ist ebenfalls verfügbar.

Die Ergebnisse, die sich aus den damit durchgeführten Berechnungen ergeben, sind rechtlich nicht verbindlich.

Das Visum berechtigt nicht zur Ausübung einer vergüteten Tätigkeit in Luxemburg. In diesem Fall muss der Betroffene ein D-Visum beantragen.

Der bloße Besitz eines Visums verleiht kein unwiderrufliches Recht auf Einreise. Der Visuminhaber muss an den Außengrenzen nachweisen, dass er die Einreisebedingungen gemäß Artikel 6 des Schengener Grenzkodex erfüllt.

Hinweis: Das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen ist für alle Visumanträge für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zuständig.

Ablehnung des C-Visums

Diese Entscheidung wird der antragstellenden Person vom Konsulat mitgeteilt.

Gegen diese Entscheidung kann vor dem Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Der Rechtsbehelf muss von einem Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.

Informationen zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten stehen auf dem Ablehnungsbescheid.

Verlängerung des C-Visums

Bei der Einreichung eines Antrags auf Verlängerung des Visums muss die antragstellende Person nachweisen, dass sie aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen daran gehindert ist, Luxemburg vor Ablauf ihres Visums oder der genehmigten Aufenthaltsdauer zu verlassen.

In der Regel kann das Visum nur verlängert werden, wenn die antragstellende Person sich im Laufe der vergangenen 180 Tage weniger als 90 Tage im Schengen-Raum aufgehalten hat und das Visum noch nicht abgelaufen ist.

Der Antrag ist an das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen zu richten.

Hinweis: Das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen ist für alle Visumanträge für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zuständig. Visumanträge für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sind an die Ausländerstelle (Départment Étrangers) der Generaldirektion für Einwanderung zu richten.

Aufenthalt von weniger als 90 Tagen mit Ausübung einer vergüteten Tätigkeit

Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen und während eines weniger als 90 Tage dauernden Aufenthalts in Luxemburg arbeiten möchten, müssen ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Typ C) beantragen.

Vor der Beantragung eines C-Visums müssen Drittstaatsangehörige von ihrem Herkunftsland aus bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten eine Arbeitserlaubnis beantragen, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich davon befreit sind.

Folgende Personen müssen keine Arbeitserlaubnis beantragen, wenn sie weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr beschäftigt sind:

  • Schausteller, Zirkuspersonal und Personal sonstiger Fahrgeschäfte;
  • Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs;
  • Sportler;
  • Referenten, Universitätsdozenten und Gastforscher;
  • Personen auf Geschäftsreise;
  • Personen, die sich zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet aufhalten möchten, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die im Rahmen einer Unterauftragsvergabe erbracht werden;
  • Personen, die im Besitz einer gültigen Blauen Karte EU sind, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL)

Adresse:
6, rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg Luxemburg
Telefon:
(+352) 247 88 300
Montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Geöffnet Schließt um 16:00 Uhr
Freitag:
8:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
8:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
8:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
8:30 bis 16:00 Uhr

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