Als Drittstaatsangehöriger ein Visum für die Einreise nach Luxemburg beantragen

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Die Angehörigen bestimmter Drittstaaten (Nicht-EU-Länder), die sich in Luxemburg aufhalten oder dort arbeiten bzw. das Land passieren möchten, müssen vor ihrer Abreise im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines von einer Konsularbehörde eines Landes des Schengen-Raums ausgestellten Visums sein.

Das Visum garantiert den freien Personenverkehr im Schengen-Raum, das heißt in den folgenden Ländern: Deutschland, Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Schweden und Schweiz.

Ob jemand der Visumpflicht unterliegt oder nicht, richtet sich nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Es gibt verschiedene Arten von Visa, die sich durch die Dauer und die Art des Aufenthalts, für den sie erteilt werden, unterscheiden.

Das Schengen-Visum muss beim Konsulat des Landes, in das sich der Antragsteller begeben will, oder, falls er mehrere Schengen-Staaten bereisen soll, beim Konsulat des Landes, bei dem es sich um das Hauptreiseziel handelt (das heißt in dem sich der Hauptgrund des Aufenthalts befindet oder in dem der längste Aufenthalt stattfindet), beantragt werden. Im Falle von gleich langen Aufenthalten in mehreren Staaten, ist der Visumantrag beim Konsulat des Landes zu stellen, dessen Grenzen der Antragsteller als erstes überquert, um in den Schengen-Raum einzureisen.

In der Regel muss das Visum bei einem luxemburgischen Konsulat oder, sofern es dort kein solches Konsulat gibt, bei der diplomatischen Vertretung Luxemburgs im Wohnsitzland des Antragstellers beantragt werden. Gibt es in diesem Land weder ein luxemburgisches Konsulat noch eine Vertretung Luxemburgs, muss der Antrag bei dem für Visumanträge aus diesem Land territorial zuständigen Konsulat gestellt werden.

Der Visumantrag und die beigefügten Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden (beglaubigte Übersetzung), sofern sie nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind.

 

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Benutzern, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Zielgruppe

Angehörige bestimmter Staaten müssen im Besitz eines Visums sein, um in eines der Länder des Schengen-Raums einzureisen oder eines dieser Länder zu passieren.

Je nach Zweck ihres Aufenthalts benötigen sie Folgendes:

  • ein Flughafen-Transitvisum (Typ A) für den Durchflug oder den Aufenthalt im internationalen Transitbereich von Flughäfen ohne Zutritt zum Schengen-Gebiet;
  • ein Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) für die Durchreise oder den ununterbrochenen oder unterbrochenen Aufenthalt im Schengen-Raum für nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zum Zweck von:
    • Urlaubsreisen oder Familienbesuchen;
    • Geschäftsreisen (Besuch von Geschäftspartnern, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse usw.);
    • Teilnahmen an Konferenzen (Universitätsreferenten und -dozenten), Fachmessen, Handelsmessen oder Ausstellungen;
    • Teilnahmen an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen;
    • Dienstleistungen innerhalb ein und desselben Unternehmenskonzerns usw.
  • ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D):

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum.

Voraussetzungen

Vor Beantragung eines Visums muss der Drittstaatsangehörige auf jeden Fall im Besitz eines Reisepasses sein, der noch mindestens 3 Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums gültig ist.

Kosten

Kosten je nach Visum-Typ
Visum-Typ Normale Gebühr
Flughafen-Transitvisum (A) 80 Euro
Kurzaufenthaltsvisum (C) 80 Euro
Visum für den längerfristigen Aufenthalt (D) 50 Euro

Staatsangehörige aus folgenden Ländern zahlen eine ermäßigte Gebühr von 35 Euro: Republik Moldau, Ukraine, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Albanien, Georgien, Republik Nordmazedonien, Armenien und Aserbaidschan.

Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren beträgt die Visumgebühr 40 Euro.

Gemäß der geänderten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind Inhaber eines biometrischen Reisepasses aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (mit Ausnahme der Inhaber eines von der serbischen Koordinationsdirektion [serbisch: Koordinaciona uprava] ausgestellten Reisepasses) von der Visumpflicht befreit.

Folgende Personen müssen keine Visumgebühr entrichten:

Vorgehensweise und Details

Beantragung eines Kurzaufenthaltsvisums (Typ C)

Drittstaatsangehörige, für die Visumpflicht besteht und die sich aufgrund einer Geschäftsreise, eines Familienbesuchs oder einer Urlaubsreise usw. weniger als 90 Tage innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen in Luxemburg aufhalten möchten, müssen ein Kurzaufenthaltsvisum (C) beantragen.

Die Visumanträge müssen in der Regel mindestens 15 Kalendertage vor dem geplanten Besuch eingereicht werden und dürfen nicht früher als 6 Monate vor dem Beginn des geplanten Besuchs gestellt werden.

Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten ausgestellt wurde.

Der Antragsteller muss einen ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums (Französisch, Pdf, 158 KB) bei einer der folgenden Stellen einreichen:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 2 identische kürzlich aufgenommene Passbilder;
  • ein Reisepass oder ein von den Schengen-Staaten anerkanntes Reisedokument, welches noch mindestens 3 Monate nach Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums gültig ist;
  • mit dem Reisezweck verbundene Belege, wie zum Beispiel:
    • eine beglaubigte Verpflichtungserklärung (Französisch, Pdf, 490 KB) der Bezugsperson in Luxemburg;
      Hinweis: Die Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es wird dennoch empfohlen die Unterlage beizufügen, um die Verpflichtung eines in Luxemburg Ansässigen zu beweisen.
    • ein offizielles Einladungsschreiben im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise;
    • eine Hotelreservierung;
    • ein Hin- und Rückflugticket;
  • Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt (Bankauszüge, Bargeld, Kreditkarten usw.);
    In bestimmten Fällen können diese Nachweise durch eine beglaubigte Verpflichtungserklärung der Bezugsperson in Luxemburg ersetzt werden.
  • Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes;
  • Krankenversicherung für die Dauer der Reise.

Bevor der Bürge dem Drittstaatsangehörigen, für den er bürgt, die Verpflichtungserklärung zukommen lässt, muss er:

  • seine Unterschrift auf der Erklärung bei seiner Wohnsitzgemeinde beglaubigen lassen;
  • das Formular an das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (Bureau des passeports, visas et légalisations) (bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen) oder an die Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) (bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen) schicken und dabei folgende Unterlagen beifügen:
    • die Lohn-/Gehaltszettel der letzten 3 Monate oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung seiner monatlichen Einkünfte;
    • eine Kopie seines Reisepasses oder seines Personalausweises;
    • wenn er selbst Ausländer ist, einen Nachweis für seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt in Luxemburg;
    • eine Kopie des Reisepasses der Person, für die er bürgt.

Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme erhält der Bürge eine Kopie des Dokuments mit einem entsprechenden Vermerk. Der Drittstaatsangehörige verfügt dann über 6 Monate, um dieses Dokument im Rahmen der Beantragung seines Visums zu verwenden.

Die Ausstellung des Visums gilt nicht automatisch als Genehmigung, um nach Luxemburg einzureisen oder sich dort aufhalten zu können.

Es können weitere Belege im Zusammenhang mit dem Besuchszweck verlangt werden.

Über die Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden. In Sonderfällen und insbesondere, wenn eine genauere Überprüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn der Antrag beim Konsulat eines Staates eingereicht wird, der Luxemburg vertritt, kann dieser Zeitraum auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

Wird das Visum bewilligt, wird es in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Die erlaubte Aufenthaltsdauer eines Visums Typ C kann höchstens 90 Tage betragen je 180-Tagezeitraum. Das Visum kann je nach Aufenthaltsgrund für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

Ein Schengen-Rechner hilft durch Eingabe der Reisedaten beim Zählen der zulässigen Aufenthaltstage im Schengen-Raum. Eine Anleitung für die Benutzung des Aufenthaltsrechners ist ebenfalls verfügbar.

Die Ergebnisse, die sich aus den damit durchgeführten Berechnungen ergeben, sind rechtlich nicht verbindlich.

Es berechtigt nicht zur Ausübung einer vergüteten Tätigkeit in Luxemburg. In diesem Fall muss der Betroffene ein Visum vom Typ D beantragen.

Der bloße Besitz eines Visums verleiht kein unwiderrufliches Recht auf Einreise. Der Inhaber eines Visums muss an den Außengrenzen die Nachweise vorlegen, die bescheinigen, dass er die Einreisebedingungen gemäß dem Schengener Grenzkodex (Artikel 5) erfüllt.

Das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen ist für alle Visumanträge für Aufenthalte unter 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zuständig. Visumanträge für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sind an die Ausländerstelle der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration - Service des étrangers) zu richten.

Ablehnung des Visums Typ C

Diese Entscheidung wird dem Antragsteller vom Konsulat mitgeteilt.

Gegen diese Entscheidung kann vor dem Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel muss von einem Anwalt am Gerichtshof innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.

Informationen zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten stehen auf dem Ablehnungsbescheid.

Verlängerung des Visums Typ C

Bei der Einreichung eines Antrags auf Verlängerung des Visums muss der Antragsteller nachweisen, dass er aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen daran gehindert ist, Luxemburg vor Ablauf seines Visums oder der genehmigten Aufenthaltsdauer zu verlassen.

In der Regel kann das Visum nur verlängert werden, wenn der Antragsteller sich im Laufe der vergangenen 180 Tage weniger als 90 Tage im Schengen-Raum aufgehalten hat und das Visum noch nicht abgelaufen ist.

Der Antrag ist an das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen zu richten.

Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D)

Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen und sich mehr als 90 Tage in Luxemburg aufhalten möchten, müssen ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D) beantragen.

Vor Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Visums müssen betroffene Drittstaatsangehörige von ihrem Herkunftsland aus eine vorübergehende Arbeitserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde des luxemburgischen Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel, Verteidigung, Zusammenarbeit und Handel beantragen.

Das Verfahren zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ist von der geplanten Tätigkeit abhängig:

Innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis muss der Antragsteller persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Französisch, Pdf, 158 KB) (Typ D) in zweifacher Ausfertigung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland einreichen oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengen-Staates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 2 identische kürzlich aufgenommene Passbilder;
  • ein Reisepass oder ein von den Schengen-Staaten anerkanntes Reisedokument, welches noch mindestens 3 Monate nach Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums gültig ist;
  • die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis.

Wird das Visum bewilligt, wird es in Form eines Stempels oder Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Das Visum D hat eine Gültigkeitsdauer zwischen 90 Tagen und einem Jahr.

Das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen ist für alle Visumanträge für Aufenthalte unter 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen zuständig. Visumanträge für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sind an die Ausländerstelle der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration - Service des étrangers) zu richten.

Aufenthalt von weniger als 90 Tagen mit Ausübung einer vergüteten Tätigkeit

Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen und während eines weniger als 90 Tage dauernden Aufenthalts in Luxemburg arbeiten möchten, müssen ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D) beantragen.

Vor Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Visums des Typs D müssen betroffene Drittstaatsangehörige von ihrem Herkunftsland aus eine Arbeitserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel, Verteidigung, Zusammenarbeit und Handel beantragen.

Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger

Drittstaatsangehörige, die Visumpflicht unterliegen und zu einem Familienangehörigen, bei dem es sich um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates handelt, ziehen möchten, müssen ebenfalls ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D) beantragen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Einwanderungsbehörde - Ausländerstelle

Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL-MAEE)

Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle

Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL-MAEE)

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