Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
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Sonderurlaub steht jedem Arbeitnehmer (und Auszubildenden) zu, wenn er aus bestimmten persönlichen Gründen verhindert ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen.
Dieser Urlaub muss zum Zeitpunkt des Ereignisses genommen werden, außer in 2 Fällen: Geburt oder Adoption eines Kindes.
Die Dauer des Sonderurlaubs hängt von der Art des Ereignisses ab (Geburt, Heirat, Todesfall usw.).
Sonderurlaubstage können nicht vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen werden.
Betroffene Personen
Jede durch einen Arbeitsvertrag gebundene Person hat Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen.
Der Arbeitnehmer hat ab Arbeitsantritt im Unternehmen Anspruch auf diesen Urlaub: Er muss nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die aus persönlichen Gründen verhindert sind, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen, diesen Sonderurlaub gewähren.
Vorgehensweise und Details
Arten von Sonderurlaub
Der Sonderurlaub gilt als gesetzlicher Urlaub und muss demnach in das vom Arbeitgeber geführte Register der gesetzlichen Urlaubstage eingetragen werden.
Die Dauer des Sonderurlaubs hängt vom Ereignis ab, das den Urlaubsanspruch begründet.
Ereignis |
Dauer des Urlaubs | |
---|---|---|
Heirat |
3 Tage | |
Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) |
1 Tag | |
Umzug (dieser Urlaub wird einmal pro Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren bei demselben Arbeitgeber gewährt) |
2 Tage | |
Geburt eines Kindes (zugunsten des Vaters – unabhängig von der Anzahl der Kinder) | 10 Tage | |
Adoption eines Kindes unter 16 Jahren (außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Adoptionsurlaubs kommt) | 10 Tage | |
Tod eines minderjährigen Kindes |
5 Tage | |
Eheschließung eines Kindes |
1 Tag | |
Tod des Ehepartners/Partners |
3 Tage | |
Tod eines Verwandten 1. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners/Partners (Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder Schwiegerkinder) |
3 Tage | |
Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners/Partners (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwäger oder Schwägerinnen) |
1 Tag |
Weitere Sonderurlaubstage können dem Arbeitnehmer auf folgender Grundlage gewährt werden:
- aufgrund eines Tarifvertrags; oder
- aufgrund der Geschäftsordnung; oder
- aufgrund des Arbeitsvertrags.
Um den Sonderurlaub bei einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer, insbesondere die Grenzgänger, ihre Partnerschaft, die in ihrem Wohnsitzland geschlossen wurde, in das luxemburgische Personenstandsregister eintragen lassen.
Hinweis: Das Gesetz sieht keinen Sonderurlaub für Arztbesuche während der Arbeitszeit vor. Lediglich manche Tarifverträge sehen einen solchen Urlaub vor. Der Arbeitnehmer muss also die Einwilligung seines Arbeitgebers einholen, um sich während der Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz zu entfernen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Arzttermine außerhalb der Arbeitszeiten wahrgenommen oder die für Arztbesuche benötigten Stunden nachgearbeitet werden.
Ausnahme: Schwangere Frauen kommen in den Genuss einer Freistellung von der Arbeit ohne Verdienstausfall, um vorgeburtliche Untersuchungen wahrzunehmen, falls diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.
Freistellung von der Arbeit, um wählen zu gehen
Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden, um seine bürgerlichen Rechten und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere um bei Kommunal-, Parlaments- und Europawahlen wählen zu gehen.
Beantragung des Sonderurlaubs
Der Arbeitnehmer muss den Sonderurlaub ausdrücklich bei seinem Arbeitgeber beantragen, der ihm die Gewährung des Sonderurlaubs nicht verweigern darf.
Im Gegensatz zum bezahlten Jahresurlaub hat der Arbeitnehmer ab seinem ersten Arbeitstag im Unternehmen Anspruch auf Sonderurlaub: Er muss nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.
Inanspruchnahme von Sonderurlaub
Der Arbeitgeber muss den Sonderurlaub zum Zeitpunkt des Ereignisses gewähren, das den Urlaubsanspruch begründet.
Mit Ausnahme des Sonderurlaubs im Falle der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption kann dieser Urlaub weder verschoben werden noch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung eröffnen, falls er nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen genommen werden konnte.
Es ist möglich, diese Art von Urlaub mehrmals im Jahr in Anspruch zu nehmen, wenn persönliche Gründe dies rechtfertigen. Im Falle eines Umzugs werden die 2 Urlaubstage jedoch nur einmal pro Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren bei demselben Arbeitgeber gewährt, außer der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen umziehen.
Sonderfälle
Fällt das Ereignis:
- in den Zeitraum einer Krankschreibung des Arbeitnehmers, verfällt der Anspruch auf Sonderurlaub;
- in den Jahresurlaub des Arbeitnehmers, wird dieser unterbrochen und am Ende des Sonderurlaubs wieder aufgenommen;
- auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen arbeitsfreien Werktag oder einen Ausgleichsruhetag, wird der Sonderurlaub auf den 1. Werktag nach dem Ereignis verlegt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt sich an einem Montag frei, um umzuziehen. Er hat demnach Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub. Der Dienstag ist jedoch ein Feiertag. In dem Fall wird der 2. Tag des Sonderurlaubs auf Mittwoch verschoben und der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit am Donnerstag wieder auf.
Vergütung
Während der Dauer des Urlaubs muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine normale Vergütung zahlen.
Besonderheiten des Sonderurlaubs im Falle der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie im Text „Vaterschaftsurlaub“.
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Weitere Informationen
-
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
-
FAQ zum Thema Sonderurlaub
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
-
Le congé de paternité : application pratique (note du ministère du Travail, de l'Emploi et de l'Économie sociale et solidaire)
Pdf • 459 Ko
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre III
-
Loi du 15 décembre 2017
portant modification 1. du Code du travail ; 2. de la loi modifiée du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du travail, et abrogeant 3. la loi modifiée du 12 février 1999 portant création d'un congé parental et d'un congé pour raisons familiales
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