Die Änderung des Nachnamens und/oder des oder der Vornamen beantragen
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Eine Änderung des Nachnamens oder Vornamens ist in Luxemburg für bestimmte Personen und unter bestimmten Bedingungen möglich. Der Antrag muss beim Minister der Justiz gestellt werden, der anschließend über die Bewilligung oder Ablehnung entscheidet.
Betroffene Personen
Die Änderung des Nachnamens und/oder des oder der Vornamen steht Personen offen, die:
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg oder im Ausland wohnhaft sind; oder
- als Staatenlose anerkannt sind; oder
- die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen.
Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung erhalten haben, können ebenfalls eine Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) beantragen.
Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die in Luxemburg leben oder geboren wurden und ihren Nachnamen und ihre(n) Vornamen ändern wollen, müssen sich an die zuständigen Behörden ihres Herkunftslandes wenden.
Kosten
Das Verfahren zur Änderung des Nachnamens und des oder der Vornamen ist kostenlos.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Allgemeine Regeln
Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:
- schriftlich beim Minister der Justiz, entweder von der Person selbst oder durch einen Rechtsanwalt;
- online über den MyGuichet.lu-Assistenten mit Authentifizierung mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).
Wie richte ich einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Ein Tutorial hilft Ihnen bei der Erstellung eines privaten Bereichs auf MyGuichet.lu, falls Sie noch keinen haben.
Personen, die über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, der mit der App gekoppelt ist, können den Antrag auch über die App stellen.
Die Formulare und die Links zum Online-Vorgang sind in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“ zu finden.
Der Antrag muss begründet werden: Es sind die Umstände zu erläutern, die die Änderung des Nachnamens und/oder des oder der Vornamen rechtfertigen.
Die antragstellende Person muss außergewöhnliche Umstände und berechtigte Gründe nachweisen.
Im Antrag ist Folgendes anzugeben:
- der Nachname und die Vornamen, die derzeit von der antragstellenden Person geführt werden;
- der Nachname und die Vornamen, die sie zukünftig führen möchte;
- ihr Geburtsort und Geburtsdatum;
- ihre Staatsangehörigkeit(en);
- ihr gewöhnlicher Wohnsitz;
- der Nachname und die Vornamen ihrer minderjährigen Kinder sowie deren Geburtsort und -datum;
- die Gründe zur Bekräftigung des Antrags.
Spezifische Regeln für Personen unter 18 Jahren
Der Antrag für Rechnung eines minderjährigen Kindes ist von folgenden Personen zu stellen:
- gemeinsam von den Eltern, es sei denn, ein Elternteil ist verstorben oder ihm wurde die elterliche Sorge aberkannt; oder
- vom Vormund, wenn beide Elternteile verstorben sind oder ihnen die elterliche Sorge aberkannt wurde.
Für einen Antrag, der online von beiden Elternteilen, die die elterliche Sorge für ihre Kind gemeinsam ausüben, gestellt wird, ergibt sich folgende Besonderheit:
Für diesen Online-Vorgang über MyGuichet.lu müssen beide Elternteile den Vorgang unterschreiben. Diese Unterschrift muss folgendermaßen geleistet werden:
- mittels eines LuxTrust-Produkts; oder
- mittels eines elektronischen Personalausweises (eID).
In der Praxis unterschreibt der Elternteil, der den Vorgang beginnt, zunächst selbst und übermittelt ihn dann dem anderen Elternteil zur Unterschrift. Ist der andere Elternteil nicht in der Lage, den Vorgang elektronisch zu unterschreiben, muss der Antrag:
- heruntergeladen werden;
- vom 2. Elternteil unterschrieben werden;
- dem Online-Vorgang als Beleg beigefügt werden.
Bei Uneinigkeit kann der Familienrichter angerufen werden:
- von einem der 2 sorgeberechtigten Elternteile, wenn die beiden Elternteile uneinig sind und ein Elternteil den Antrag allein stellen möchte; oder
- von einem minderjährigen Kind, das mindestens 12 Jahre alt ist, wenn es mit seinen Eltern oder seinem Vormund uneinig ist und den Antrag allein stellen möchte.
Die Zustimmung eines Minderjährigen, der mindestens 12 Jahre alt ist, muss zwingend erfolgen, wenn:
- der Elternteil die Änderung des Nachnamens oder der Vornamen für Rechnung seines minderjährigen Kindes beantragt; oder
- sich der Antrag für Rechnung des Elternteils auf den Nachnamen seines minderjährigen Kindes auswirken kann.
Diese Zustimmung wird durch die Unterzeichnung des Antrags erteilt.
Belege
Die antragstellende Person muss ihrem Antrag mehrere Dokumente beifügen:
- eine vor weniger als 6 Monaten ausgestellte Kopie ihrer vollständigen Geburtsurkunde (ein Auszug aus der Geburtsurkunde reicht nicht aus);
- eine Kopie ihres gültigen Reisepasses oder in dessen Ermangelung eine Kopie eines anderen Identitätsnachweises oder Reisedokuments;
- jeden anderen möglicherweise nützlichen Beleg.
Dem Antrag ist ebenfalls die Erlaubnis des Familienrichters für die Beantragung der Änderung des Nachnamens und der Vornamen beizufügen, wenn:
- die Elternteile, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, uneinig sind und einer der Elternteile den Familienrichter angerufen hat, um die Erlaubnis für die alleinige Antragstellung zu erhalten; oder
- das minderjährige Kind, das mindestens 12 Jahre alt ist, mit seinen Eltern oder seinem Vormund uneinig ist und den Familienrichter angerufen hat, um die Erlaubnis für die alleinige Antragstellung zu erhalten.
Die beizufügenden Belege müssen wie folgt verfasst sein:
- auf Luxemburgisch; oder
- auf Französisch; oder
- auf Deutsch.
Sind die Belege nicht in einer dieser Sprachen verfasst, kann der Minister der Justiz die Anfertigung einer Übersetzung des Originals seitens eines auf der Liste des Obersten Gerichtshofs geführten vereidigten Übersetzers oder seitens einer ausländischen öffentlichen Behörde verlangen.
Der Minister der Justiz kann die antragstellende Person um die Vorlage zusätzlicher Dokumente ersuchen.
Ist es der antragstellenden Person faktisch nicht möglich, ein bestimmtes Dokument einzureichen, kann der Minister der Justiz auf begründeten Antrag hin eine entsprechende Freistellung bewilligen.
Der Minister der Justiz kann die Anhörung der antragstellenden Person durch seinen Stellvertreter anordnen.
Genehmigung des Antrags
Der Minister der Justiz entscheidet, ob die Änderung des Nachnamens und/oder des oder der Vornamen genehmigt wird. Im Falle einer Bewilligung erhält die betreffende Person eine Kopie des Ministerialerlasses, aus dem die Genehmigung der Änderung hervorgeht.
Die Änderung des Nachnamens wirkt sich automatisch auf die Kinder aus, die zum Zeitpunkt des Ministerialerlasses zur Genehmigung der Änderung des Nachnamens ihres Elternteils jünger als 18 Jahre sind.
Diese Änderung wirkt sich ausschließlich auf den Nachnamen oder die Bestandteile des Nachnamens aus, den die Kinder von Seiten desjenigen Elternteils tragen, der seinen Nachnamen geändert hat.
Die Zustimmung eines Minderjährigen, der mindestens 12 Jahre alt ist, muss zwingend erfolgen, wenn sich die Änderung des Nachnamens seines Elternteils auf seinen Nachnamen auswirken kann.
Der Standesbeamte vermerkt die Änderung auf der Geburtsurkunde der antragstellenden Person.
Die Aktualisierungen im Nationalen Register natürlicher Personen erfolgen durch einen vom Minister der Justiz beauftragten Bediensteten.
Erneuerung der Ausweispapiere
Sobald die Genehmigung erteilt wurde, muss die betreffende Person die Erneuerung folgender Dokumente beantragen:
- ihres Personalausweises bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu; und
- ihres Reisepasses beim Amt für Reisepässe des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel (MAEE).
Der Personalausweis und der Reisepass, die zu ersetzen sind, müssen der zuständigen Verwaltung zurückgegeben werden.
Die Ausstellung eines neuen Führerscheins ist bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) oder bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu zu beantragen.
Ablehnung des Antrags und Rechtsbehelfe
Der Antrag kann vom Minister der Justiz abgelehnt werden, wenn:
- die antragstellende Person die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt; oder
- die antragstellende Person falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Der Ministerialerlass betreffend die Ablehnung wird der antragstellenden Person zugestellt, die Folgendes einlegen kann:
- einen außergerichtlichen Widerspruch beim Minister der Justiz binnen einer 3-monatigen Frist ab Zustellung der Kopie des Ministerialerlasses. In diesem Fall wird die Frist, um den gerichtlichen Widerspruch einzulegen, ausgesetzt. Ergeht innerhalb von 3 Monaten nach Einlegen des außergerichtlichen Widerspruchs eine neue Entscheidung, oder ergeht in dieser Frist keine Entscheidung, beginnt eine neue Frist von 3 Monaten zur Einlegung eines gerichtlichen Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht; oder
- einen gerichtlichen Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht binnen einer 3-monatigen Frist ab Zustellung des Ministerialerlasses.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Meine Daten
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium der Justiz Direktion Zivilrecht – Dienststelle Änderung des Nachnamens und der Vornamen
- Adresse:
-
13, Rue Erasme, Centre administratif Pierre Werner
L-1468
Luxembourg
Luxemburg
L-2934 Luxembourg
- Telefon:
-
(+352) 247 84023
Sprechzeiten der Telefonzentrale: montags und mittwochs von 12:30 bis 15:30 Uhr / dienstags und donnerstags von 8:30 bis 11:30 Uhr
- E-Mail:
- changement-de-nom@mj.etat.lu
- Website:
- https://mj.gouvernement.lu/fr.html
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL)
- Adresse:
- 6, rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 300
Montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- service.passeports@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.visas@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.legalisation@mae.etat.lu
Geöffnet Schließt um 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu
- Adresse:
- 11, rue Notre-Dame L-2240 Luxemburg
Geöffnet Schließt um 17:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass die Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu allgemeine Informationen über Behördengänge bereitstellt. Sie hat keinen Zugang zu Unterlagen, die Sie bei einer öffentlichen Stelle in Luxemburg eingereicht haben. Bei spezifischen Fragen wird sie Sie an die zuständige Behörde verweisen.
-
Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA)
- Adresse:
-
11, rue de Luxembourg
L-5230
Sandweiler
Luxemburg
Postfach 23 / L-5201 Sandweiler
- Telefon:
- (+352) 26 62 64 00
- Fax:
- (+352) 35 72 14 210
- E-Mail:
- info@snca.lu
- Website:
- https://snca.public.lu/de.html
-
Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) Führerscheinabteilung
- Adresse:
-
11, rue de Luxembourg
L-5230
Sandweiler
Luxemburg
Postfach 23 / L-5201 Sandweiler
- Telefon:
- (+352) 26 62 64 00
- Fax:
- (+352) 80 02 36 66
- E-Mail:
- pdc@snca.lu
- Website:
- http://www.snca.lu
-
Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) Standort Esch-sur-Alzette
- Adresse:
- 22, rue Jos Kieffer L-4149 Esch-sur-Alzette Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 62 64 00
- E-Mail:
- info@snca.lu
-
Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) Standort Fridhaff
- Adresse:
- 8, rue Fridhaff L-9379 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 62 64 00
- E-Mail:
- info@snca.lu
Geöffnet Schließt um 16:30 Uhr
- Dienstag:
- 7:30 bis 16:30 Uhr
- Mittwoch:
- 7:30 bis 16:30 Uhr
- Donnerstag:
- 7:30 bis 16:30 Uhr
- Freitag:
- 7:30 bis 16:30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7:30 bis 16:30 Uhr
-
Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) Standort Sandweiler
- Adresse:
-
11, rue de Luxembourg
L-5230
Sandweiler
Luxemburg
Postfach 23 / L-5201 Sandweiler
- Telefon:
- (+352) 26 62 64 00
- E-Mail:
- info@snca.lu
-
Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) Zuteilung der Kraftfahrzeugkennzeichen
- Adresse:
- 11, route de Luxembourg L-5230 Sandweiler Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 62 64 00
- E-Mail:
- nplaques@snca.lu
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