Die Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen im Personenstandsregister beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder volljährige oder minderjährige Luxemburger oder Ausländer kann die Änderung der Angabe seines Geschlechts im Personenstandsregister beantragen.

Gemeinsam mit diesem Antrag kann auch die Änderung eines oder mehrerer Vornamen beantragt werden.

Wer lediglich eine Änderung von Vornamen ohne Änderung des Geschlechts beantragen möchte, richtet einen entsprechenden Antrag an das Ministerium der Justiz.

Solche Anträge müssen beim Ministerium der Justiz eingereicht werden.

Zielgruppe

Folgende volljährige und minderjährige Personen können unter gewissen Bedingungen eine Änderung der Angabe des Geschlechts beantragen:

  • Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen; oder
  • Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie einen gewöhnlichen Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg hatten; oder
  • Personen, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind.

Voraussetzungen

Folgende Personen müssen einen gewöhnlichen Wohnsitz und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg während mindestens 12 aufeinanderfolgenden Monaten unmittelbar vor dem Antrag gehabt haben:

  • volljährige Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind;
  • die nicht-luxemburgischen Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind.

Die Tatsache, dass die antragstellende Person sich keiner medizinischen Behandlung, Operation oder Sterilisation unterzogen hat, ist kein Grund für die Ablehnung des Antrags.

Kosten

Das Verfahren zur Änderung der Angabe des Geschlechts oder des/der Vornamen(s) ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

  • schriftlich beim Minister der Justiz, entweder von der Person selbst oder durch einen Rechtsanwalt; oder
  • online über den MyGuichet.lu-Assistenten mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).

Wie richte ich einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Ein Tutorial hilft den antragstellenden Personen bei der Erstellung eines privaten Bereichs auf MyGuichet.lu, falls sie noch keinen haben.

Personen, die über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, der mit der App gekoppelt ist, können ihren Antrag auch über die App einreichen.

Die Formulare und die Links zum Online-Vorgang sind unter „Online-Dienste und Formulare“ zu finden.

Volljährige

Der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen ist einzureichen:

  • beim Minister der Justiz: im Falle von volljährigen und geschäftsfähigen Personen mit luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit;
  • beim zuständigen Bezirksgericht: im Falle von volljährigen Personen, die unter Erwachsenenvormundschaft (tutelle) oder Erwachsenenpflegschaft (curatelle) stehen.

Eine volljährige Person, der bereits eine Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen bewilligt wurde, kann einen neuen Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung (zum Beispiel: Jean > Jeanne) vor dem zuständigen Bezirksgericht stellen.

Minderjährige

Anträge betreffend luxemburgische oder ausländische Minderjährige sind an folgende Stellen zu richten:

  • wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind: an das Ministerium der Justiz;
  • wenn sie jünger als 5 Jahre sind: an das zuständige Bezirksgericht.

Aus dem Antrag muss die Einwilligung der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters hervorgehen.

Sind die Sorgeberechtigten des Minderjährigen oder sein gesetzlicher Vertreter nicht einverstanden, befasst der ersthandelnde Elternteil das zuständige Bezirksgericht mit einem Antrag, und Letzteres entscheidet im Interesse des Kindes.

Der Minderjährige und seine Sorgeberechtigten oder sein gesetzlicher Vertreter müssen gemeinsam und persönlich vorstellig werden und ihren nationalen Personalausweis oder ihren Reisepass mitbringen. Minderjährige, die mindestens 12 Jahre alt sind, müssen bei der Vorstellung beim Ministerium der Justiz ebenfalls ihre Einwilligung für die Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der beantragten Vornamen abgeben.

Bei Minderjährigen, die mindestens 5 Jahre alt sind, muss durch ausreichende Sachverhalte nachgewiesen werden, dass die derzeitige Angabe bezüglich des Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.

Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:

  • öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
  • Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
  • bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.

Belege

Ist es der antragstellenden Person faktisch nicht möglich, das eine oder andere Dokument einzureichen, kann der Minister der Justiz auf Antrag hin eine entsprechende Freistellung bewilligen. Im Falle einer Freistellung kann die betroffene Person den Nachweis der gesetzlichen Bedingungen mit allen Mitteln erbringen.

Dokumenten, die nicht auf Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch verfasst sind, muss eine Übersetzung beiliegen, die von einem beim Obersten Gerichtshof des Großherzogtums Luxemburg oder von einer ausländischen öffentlichen Behörde vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.

Volljährige

Freie und informierte Einwilligung

Der Antragsteller muss einen Antrag einreichen, „aus dem die freie und informierte Einwilligung hervorgeht“, zusammen mit sämtlichen erforderlichen Auskünften (hierfür kann die Vorlage A verwendet werden – siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Folgender Wortlaut muss im Antrag wiedergegeben werden: „Die betroffene Person erklärt für den Fall, dass dem Antrag vom Minister der Justiz stattgegeben wird, den im Personenstand eingetragenen Änderungen aus freiem Willen zuzustimmen und sich dieser Änderungen bewusst zu sein. Diese Änderungen betreffen demnach die Änderung des Geschlechts und des/der Vornamen(s) auf allen Personenstandsurkunden und öffentlichen Dokumenten.“

Nachweise zur Bekräftigung des Antrags

Die betroffene Person muss anhand ausreichender Sachverhalte nachweisen, dass die derzeitige Angabe bezüglich ihres Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.

Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:

  • öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
  • Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
  • bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.

Bei den Dokumenten, die als Nachweise vorgelegt werden können, kann es sich beispielsweise um folgende handeln:

  • Bescheinigungen von Personen mit oder ohne Verwandtschaftsbeziehung zur betroffenen Person oder des/der Arbeitgeber(s) (hierfür kann die Vorlage F verwendet werden – siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei kann es sich um Bescheinigungen einer öffentlichen Unterstützungsstruktur oder eines Unterstützungsvereins oder aber von nahestehenden Personen handeln, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person als Angehöriger des anderen Geschlechts bekannt ist und dieses für sich beansprucht.
    Dem Ministerium der Justiz ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Personen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang Bescheinigungen erstellt haben;
  • sonstige Schriftstücke oder Bescheinigungen.
Auszug aus dem Strafregister

Luxemburgische Antragsteller müssen einen nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3) beilegen.

Ausländische Antragsteller aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat müssen Folgendes beilegen:

  • einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3); und
  • ausländische Strafregisterauszüge (oder ähnliche Dokumente), die von den zuständigen Behörden des Landes bzw. der Länder, dessen/deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder besessen hat, und des Landes bzw. der Länder, in dem/denen er ab dem Alter von 18 Jahren während der 15 Jahre vor der Einreichung des Antrags gelebt hat, ausgestellt wurden.

EU-Bürger müssen einen nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellten nationalen Strafregisterauszug beilegen.

Sonstige Belege

Der Antragsteller muss zudem Folgendes mitbringen:

  • eine Kopie seiner vollständigen Geburtsurkunde (nicht nur ein Auszug), die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
  • eine Kopie seines gültigen Reisepasses oder eine Kopie seines gültigen nationalen Personalausweises;
  • eine Bescheinigung der zuständigen Behörde als Nachweis, dass die betroffene Person nicht unter Erwachsenenvormundschaft oder Erwachsenenpflegschaft steht (die zuständige Behörde für in Luxemburg erlassene Beschlüsse ist das Personenstandsregisteramt (Service du répertoire civil));
    Um diese Bescheinigung zu erhalten, müssen dem Personenstandsregisteramt folgende Unterlagen per E-Mail oder Post zugesandt werden:
    • eine Wohnsitzbescheinigung;
    • eine einfache Kopie der nationalen Identifikationsnummer (matricule);
    • eine Kopie des nationalen Personalausweises (im Falle von EU-Bürgern) oder des Reisepasses.

Falls die betroffene Person verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, muss sie den Ehe- oder Lebenspartner über die Absicht informieren, eine Änderung der Angabe des Geschlechts zu beantragen. Diese Information muss im Vorfeld von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Minderjährige

Die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter müssen/muss dem Minister der Justiz die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Zudem müssen sie einen unterzeichneten Antrag vorlegen:

  • aus dem ihre Zustimmung hervorgeht, zusammen mit jeglichen Nachweisen zur Bekräftigung dieses Antrags;
  • in dem auch der bzw. die beantragten Vornamen anzugeben sind.
Nachweise zur Bekräftigung des Antrags

Es muss anhand ausreichender Sachverhalte nachgewiesen werden, dass die derzeitige Angabe bezüglich des Geschlechts der minderjährigen Person in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.

Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:

  • öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
  • Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
  • bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.

Bei den Dokumenten, die von den Sorgeberechtigten oder vom gesetzlichen Vertreter als Nachweise vorgelegt werden müssen, kann es sich beispielsweise um folgende handeln:

  • Bescheinigungen von Personen mit oder ohne Verwandtschaftsbeziehung zur betroffenen Person oder des/der Arbeitgeber(s) (hierfür kann die Vorlage F verwendet werden – siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei kann es sich um Bescheinigungen einer öffentlichen Unterstützungsstruktur oder eines Unterstützungsvereins oder aber von nahestehenden Personen handeln, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person als Angehöriger des anderen Geschlechts bekannt ist und dieses für sich beansprucht.
    Dem Ministerium der Justiz ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Personen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang Bescheinigungen erstellt haben;
  • sonstige Schriftstücke oder Bescheinigungen.
Auszug aus dem Strafregister

Luxemburgische Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter müssen einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug beilegen.

Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter aus einem EU-Mitgliedstaat müssen einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten nationalen Strafregisterauszug beilegen.

Ausländische Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat müssen Folgendes beilegen:

  • einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug; oder
  • ausländische Strafregisterauszüge oder ähnliche Dokumente, die von den zuständigen Behörden des Landes bzw. der Länder, dessen/deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder besessen hat, und des Landes bzw. der Länder, in dem/denen er ab dem Alter von 18 Jahren während der 15 Jahre vor der Einreichung des Antrags gelebt hat, ausgestellt wurden.
Sonstige Belege

Die Person, die den Antrag einreicht, muss zudem Folgendes vorlegen:

  • eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde (nicht nur ein Auszug) des Minderjährigen, die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
  • eine Kopie des gültigen Reisepasses des Minderjährigen und der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters oder eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises.

Bearbeitung des Antrags

Ist die betroffene Person volljährig, wird sie vom Minister der Justiz zwecks Überprüfung ihrer Identität vorgeladen. Sie muss persönlich im Ministerium der Justiz vorstellig werden und ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Ist die betroffene Person minderjährig, muss sie gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten oder ihrem gesetzlichen Vertreter vorstellig werden, wobei jeder seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen muss. Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, muss es der Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der damit verbundenen Vornamen zustimmen.

Vom Antrag betroffene luxemburgische Personen, die nicht in Luxemburg leben, können einen begründeten Antrag einreichen, um im luxemburgischen Konsulat oder der Konsularabteilung der für ihren Wohnsitz zuständigen luxemburgischen Botschaft vorstellig zu werden, damit dort ihre Identität überprüft wird. Diesem Antrag ist ein Nachweis für den Wohnsitz im Ausland beizufügen.

Bewilligung des Antrags

Anträge auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen werden per Ministerialerlass bewilligt oder abgelehnt.

Wird der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen bewilligt, muss die betroffene Person auf eigene Initiative und schnellstmöglich die Änderung aller in Luxemburg ausgestellten öffentlichen Dokumente, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Sozialversicherungsausweis usw. veranlassen.

Hierzu muss sie Folgendes vorlegen:

  • den neuen Auszug aus der Geburtsurkunde, auf dem die Änderungen der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen infolge der Änderung im Personenstandsregister vermerkt sind;
  • den ihr zugestellten Ministerialerlass, der ihr als Titel dient.

Besteht ein Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen, setzt der Minister der Justiz den Generalstaatsanwalt davon in Kenntnis, welcher daraufhin seine Stellungnahme abgibt.

Der Minister der Justiz kann die Änderung der Angabe des Geschlechts oder eines oder mehrerer Vornamen per Ministerialerlass aufheben, wenn die betroffene(n) Person(en) im Rahmen des Antrags falsche Angaben gemacht, wichtige Sachverhalte verschwiegen oder betrügerisch gehandelt hat/haben. Die betroffene Person wird jedoch vor jeglicher Entscheidung aufgefordert, schriftliche Erklärungen zu liefern.

Ablehnung des Antrags

Wird der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen abgelehnt, erhält die betroffene Person eine Kopie des Ministerialerlasses und kann Folgendes einlegen:

  • einen außergerichtlichen Widerspruch beim Minister der Justiz; oder
  • binnen einer 3-monatigen Frist ab Zustellung des Ministerialerlasses einen gerichtlichen Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Fall kann gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gegebenenfalls innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung des Urteils durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vor dem Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden.

Sowohl für den Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht als auch für die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Auswirkungen der Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen

Der Vermerk des Ministerialerlasses oder des Urteils zur Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen wird lediglich als Randvermerk in die Geburtsurkunde der betroffenen Person eingetragen.

Wurde die Geburtsurkunde eines luxemburgischen Antragstellers im Ausland ausgestellt, wird diese in das folgende Personenstandsregister übertragen:

  • das der Gemeinde seines üblichen Wohnsitzes; oder
  • das der Stadt Luxemburg, wenn er keinen üblichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat.

Der Vermerk des Ministerialerlasses wird in die übertragene Geburtsurkunde eingetragen.

Was die Nachkommen der Person, bei der die Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen geändert wurde, angeht:

  • wird, falls die betroffene Person nach der Änderung der Angabe des Geschlechts ein Kind zeugt oder entbindet, die Abstammung dieses Kindes auf der Grundlage ihres biologischen Geschlechts begründet;
  • verändert die Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen eines Elternteils in keiner Weise das Kindschaftsverhältnis mit dessen Kindern oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten;
  • wird kein Vermerk bezüglich der Änderung der Angabe des Geschlechts des Elternteils in der Geburtsurkunde der Nachkommen eingetragen.

Die Änderung der Angabe des Geschlechts in den Personenstandsurkunden hat keinerlei Auswirkungen auf die gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium der Justiz

Es werden 2 von 9 Stellen angezeigt

Personenstandsregisteramt

  • Generalstaatsanwaltschaft Personenstandsregisteramt

    Adresse:
    Cité judiciaire - Gebäude BC L-2080 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.30 Uhr
    8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr

Bezirksgericht

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi du 10 août 2018

relative à la modification de la mention du sexe et du ou des prénoms à l’état civil et portant modification du Code civil.

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