Einrichtung eines Raucherbereichs
Zum letzten Mal aktualisiert am
Seit 2006 ist es verboten, in Restaurants und Verzehrstellen von Konditoreien oder Bäckereien zu rauchen.
Seit dem 1. Januar 2014 gilt das Rauchverbot auch in:
- Getränkeausschänken (zum Beispiel: Gaststätten, Bistrots und Bars, auch wenn der Aufenthalt dort kostenlos ist);
- Diskotheken;
- Geschäfts- und Verkaufszentren;
- überdachten Sport- und Freizeiteinrichtungen;
- den Gemeinschaftsräumen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Herbergen usw.).
Mit Genehmigung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit kann jedoch in Restaurants, Getränkeausschänken und Beherbergungsbetrieben ein Raucherbereich eingerichtet werden.
Tabakwerbung ist verboten (mit Ausnahme der Hinweise auf Tabakmarken, die auf Produkten und Gegenständen im direkten Zusammenhang mit Zigaretten wie Feuerzeugen und Aschenbechern stehen dürfen).
Betroffene Personen
In einem abgetrennten Bereich kann mit Genehmigung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit ein Raucherbereich eingerichtet werden:
- in Gastronomiebetrieben;
- in Getränkeausschänken (Gaststätten, Kneipen, Privatklubs mit Mitgliedskarte, Bars, Veranstaltungsräume usw.);
- in den Gemeinschaftsräumen von Beherbergungsbetrieben.
Vorgehensweise und Details
Technische Eigenschaften des Raucherbereichs
In einem abgetrennten Bereich kann mit Genehmigung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit ein Raucherbereich eingerichtet werden. Der Raucherbereich muss/darf:
- mit einem System zum Rauchabzug oder zur Luftreinigung ausgestattet sein;
- mit feststehenden und hermetisch geschlossenen Wände umschlossen sein;
- mit einer eigenständig schließenden Tür ausgestattet sein;
- deutlich als den Rauchern vorbehaltener Bereich gekennzeichnet sein;
- für Minderjährige (unter 18 Jahren) nicht zugänglich sein;
- nicht mehr als 30 % der Gesamtfläche des Lokals, d. h. des den Gästen zugänglichen Bereichs, einnehmen (Gesamtfläche ohne Toiletten, Garderobe, Küche usw.);
- kein Durchgangsbereich sein.
Das Rauchverbot gilt ebenfalls für Zelte (oder geschlossene Kabinen) vor den Gaststätten oder Kneipen, die eine Erweiterung des Lokals nach außen darstellen.
Draußen eingerichtete Raucherbereiche können mit einem Wind- (Wandschirm) und Regenschutz ausgestattet sein. Durch diesen Schutz darf keinesfalls die freie Luftzufuhr behindert werden und es muss eine ausreichende natürliche Lüftung möglich sein, um eine Stagnation des Zigarettenrauchs zu verhindern.
Technische Eigenschaften des Rauchabzugs- oder Luftreinigungssystems
Der Raucherbereich muss mit einem System zum Rauchabzug oder zur Luftreinigung ausgestattet sein, das folgenden Kriterien entspricht:
- es muss eine Luftzufuhr vom Dreifachen des Volumens des Raucherbereichs pro Stunde aufweisen;
- es muss ein ständiger Unterdruck gewährleistet sein;
- die Luft aus dem Raucherbereich wird vorzugsweise über das Dach nach außen abgeleitet, wobei die angrenzenden Gebäude keinesfalls durch die abgeleitete Luft oder den durch die Anlage verursachten Lärm belästigt werden dürfen;
- im Falle eines Rauchabzugssystems (Abzug der verschmutzten Luft und Zufuhr neuer Luft) darf die abgeleitete Luft weder in den Raucherbereich zurück noch vom Raucherbereich in einen anderen Raum geleitet werden;
- im Falle eines Luftreinigungssystems (Abzug und Ersatz von mindestens 50 % der Luft durch neue Luft von außen und von 50 % durch gefilterte Luft) gilt Folgendes:
- Ozon erzeugende Reinigungssysteme sind nicht erlaubt;
- das Filtersystem muss mindestens einen Vorfilter und einen Aktivkohlefilter enthalten. Die Filter müssen gewartet und gegebenenfalls ersetzt werden;
- die Luft aus dem Raucherbereich darf nicht vom Raucherbereich in einen anderen Raum geleitet werden;
- das Reinigungssystem muss während der Benutzung des Raucherbereichs im Einsatz sein.
Genehmigungsantrag zum Betrieb eines Raucherbereichs
Der Betreiber des Lokals muss der Gesundheitsinspektion (Division de l'inspection sanitaire) des Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitiums Folgendes zukommen lassen:
- einen Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Raucherbereichs (Französisch, Pdf, 449 KB);
- eine Skizze / einen ausführlichen Plan (vorzugsweise im DINA3-Format – Maßstab 1/125) des gesamten Betriebs, unter Angabe der für den Raucherbereich vorgesehenen Stelle und der entsprechenden Höhen;
- die Konformitätsbescheinigung (Französisch, Pdf, 539 KB) (in doppelter Ausfertigung) des Monteurs, welche besagt, dass die bestehende oder geplante Anlage den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 der großherzoglichen Verordnung vom 27. November 2013 betreffend die Raucherbereiche (siehe oben stehende technische Eigenschaften) entspricht.
Zusätzliche Auskünfte über die Genehmigung eines Raucherbereichs sind unter folgender Telefonnummer erhältlich: (+352) 2478 5650.
Voraussetzungen für den Betrieb eines Raucherbereichs
Nach einer Prüfung der Anlagen lässt das Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitium dem Betreiber Folgendes zukommen:
- die Genehmigung für den Betrieb eines Raucherbereichs;
- ein Schild zur Warnung vor den Gefahren des Passivrauchens.
Aushang
Der Betreiber muss dann an folgenden Stellen Folgendes sichtbar anbringen:
- am Eingang zum Raucherbereich:
- die Genehmigung für den Betrieb eines Raucherbereichs;
- das Schild zur Warnung vor den Gefahren des Passivrauchens;
- im Nichtraucherbereich des Lokals:
- ein oder mehrere Schilder zur Erinnerung an das Rauchverbot in den Nichtraucherbereichen (solche Schilder sind beim Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitium erhältlich).
Lokale, die keinen Raucherbereich haben, benötigen diese Schilder nicht.
- ein oder mehrere Schilder zur Erinnerung an das Rauchverbot in den Nichtraucherbereichen (solche Schilder sind beim Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitium erhältlich).
Plakate, Aufkleber, Fensteraufkleber und Tischaufsteller können unter folgenden Telefonnummern bestellt werden: 247 - 855 64 / 247 - 855 69.
Nutzung und Unterhalt
Im Raucherbereich darf nicht bedient werden. Die Gäste dürfen nur ihre Getränke dorthin mitnehmen.
Bevor die Luft nicht ordnungsgemäß erneuert wurde, dürfen im Raucherbereich keine Reinigungs- oder Wartungsarbeiten vorgenommen werden.
Zudem muss der Betreiber:
- die Bescheinigung des Monteurs bei jeder Kontrolle vorzeigen können;
- die Anlage regelmäßig warten lassen.
Die mit der Wartung beauftragte Person muss zudem bescheinigen, dass die Anlage immer noch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Verstöße und Bußgelder
Die Beamten der Polizei und der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) können im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot in einem Nichtraucherbereich ein Bußgeld von 24 Euro verhängen.
Wer gegen das Rauchverbot in einer Gaststätte, einem Beherbergungsbetrieb oder einem Hotel verstößt, wird mit einem Bußgeld zwischen 25 und 250 Euro bestraft.
Betreiber (oder deren Vertreter), die das Rauchverbot missachten oder einen gesetzwidrigen Raucherbereich betreiben, können mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 1.000 Euro bestraft werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Horesca
-
Horesca
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-1615 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 13 55 1
- Fax:
- (+352) 42 13 55 299
- E-Mail:
- horesca@pt.lu
- Website:
- http://www.horesca.lu
Gesundheitsinspektion
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Gesundheitsinspektion
- Adresse:
- 2, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 650
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