Sich als Drittstaatsangehöriger weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten
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Drittstaatsangehörige, die sich weniger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten möchten oder auf Durchreise sind, müssen:
- vor ihrer Einreise:
- im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein. Die Gültigkeitsdauer muss mindestens 3 Monate über das Datum hinausgehen, an dem die antragstellende Person beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu verlassen;
- falls für sie eine Pflicht für ein Kurzaufenthaltsvisum zur Einreise in den Schengen-Raum besteht:
- bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ein Kurzaufenthaltsvisum beantragen;
Nähere Informationen zum Kurzaufenthaltsvisum finden Sie unter folgendem Link: Kurzaufenthaltsvisum für den Schengen-Raum (höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen).
- nach ihrer Einreise:
- sich entweder bei der Gemeinde ihres vorübergehenden Wohnsitzes anmelden;
- oder einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenzimmer usw.) ausfüllen, in dem sie untergebracht sind.
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist für diesen Vorgang verfügbar. Diese Option ermöglicht den Benutzern, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Betroffene Personen
Drittstaatsangehörige (Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist - Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), die sich aus einem der folgenden Gründe während eines Zeitraums von 180 Tagen für höchstens 90 Tage in Luxemburg aufhalten möchten:
- Urlaubsreise oder Besuch bei Familie oder Freunden (ohne dort zu arbeiten);
- Geschäftsreise oder Staatsbesuch;
- Reise aus sonstigen Gründen, wie: Kultur, Sport, Studium, medizinische Gründe usw.
Jeder Drittstaatsangehörige, der während höchstens 90 Tagen in Luxemburg arbeiten möchte, muss im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten beantragen.
Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten
Ein Drittstaatsangehöriger, der einen rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen EU-Bürger oder Drittstaatsangehörigen heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Kurzaufenthalt befolgen. Er muss ferner:
- wenn nötig, ein Kurzaufenthaltsvisum beantragen; und
- die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.
Voraussetzungen
Vor ihrer Reise nach Luxemburg müssen Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen überprüfen, ob für sie eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
- Sie müssen im Besitz eines gültigen und anerkannten Reisedokuments sein. Die Gültigkeit muss mindestens 3 Monate über das Datum hinausgehen, an dem sie beabsichtigen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu verlassen, damit sie rechtmäßig einreisen können;
- Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) erfasst sein;
- Gegen sie darf kein Einreiseverbot verhängt worden sein;
- Sie dürfen nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen Luxemburgs oder eines der Vertragsstaaten eines für Luxemburg verbindlichen internationalen Übereinkommens über das Überschreiten der Außengrenzen angesehen werden;
- Sie müssen Nachweise für den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts erbringen können;
- Sie müssen über ausreichende Existenzmittel verfügen, dies sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland und/oder die Durchreise in ein Drittland (oder die Möglichkeit des legalen Erwerbs dieser Mittel nachweisen);
- Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, die Folgendes abdeckt:
- mindestens 30.000 Euro für medizinische Kosten, gültig für die Dauer des geplanten Aufenthalts; und
- alle Gefahren im Schengen-Raum.
Von den Konsulaten können auch zusätzliche Dokumente verlangt werden.
Drittstaatsangehörige, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, dürfen sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bis zu 90 Tage in Luxemburg und im Schengen-Raum aufhalten.
Vorgehensweise und Details
Vor der Einreise nach Luxemburg
Der Drittstaatsangehörige unterliegt nicht der Visumpflicht
Drittstaatsangehörige (bei denen es sich nicht um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt), die nicht der Visumpflicht unterliegen, müssen bei ihrer Einreise die folgenden Dokumente vorlegen, um die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu erfüllen:
- ein gültiges und anerkanntes Reisedokument. Die Gültigkeit muss mindestens 3 Monate über das Datum hinausgehen, an dem sie beabsichtigen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu verlassen, damit sie rechtmäßig einreisen können;
- Belege, um im Falle einer Kontrolle an den Außengrenzen des Schengen-Raums Folgendes nachweisen zu können:
- den Zweck der Reise: offizielles Einladungsschreiben im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise, Hotelreservierung, Hin- und Rückflugticket usw.;
- Nachweise für ausreichende Existenzmittel, dies sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland und/oder die Durchreise in ein Drittland (oder für die Möglichkeit des legalen Erwerbs dieser Mittel).
Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtungserklärung kann folgendermaßen ausgestellt werden:
- online anhand des Vorgangs „Demande d’engagement de prise en charge pour un court séjour à Luxembourg“ auf MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID);
- in Papierform durch Ausfüllen des erforderlichen Formulars. Für diesen Vorgang benötigen Sie:
- eine Beglaubigung der Unterschrift des Bürgen durch die Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes;
- die Genehmigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel.
Folgende Belege müssen dem Antrag beigefügt werden:
- eine Kopie der Datenseite des Reisepasses oder des Personalausweises des Bürgen und, falls es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handelt, eine Kopie des Aufenthaltstitels;
- die letzten 3 Lohnabrechnungen (oder jedes andere Dokument, das die monatlichen Einkünfte belegt) des Bürgen und/oder Nachweise für sonstige monatliche Zusatzeinkünfte und gegebenenfalls Nachweise über jegliche finanziellen Leistungen, für die nicht auf das Sozialsystem zurückgegriffen wird;
- eine Kopie der Datenseite des Reisepasses der Person, für die gebürgt wird.
Nach Erhalt der Genehmigung der Verpflichtungserklärung hat der betreffende Drittstaatsangehörige ab dem Datum der Genehmigung 6 Monate Zeit, um davon Gebrauch zu machen.
Achtung: Die Genehmigung der Verpflichtungserklärung:
- stellt keine Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung für Luxemburg dar; und
- greift der Entscheidung über den Antrag auf ein Kurzaufenthaltsvisum nicht vor.
Der Drittstaatsangehörige unterliegt der Visumpflicht
Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, müssen vor ihrer Reise und von ihrem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen ein Visum beantragen:
- bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in ihrem Herkunftsland; oder
- sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder dem Konsulat des Schengen-Staates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt.
Laut Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berechtigt der bloße Besitz eines gültigen Visums nicht automatisch zur Einreise in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten.
Es wird empfohlen, Reisedokumente vor der Einreise nach Luxemburg zu erneuern, wenn sie in weniger als 6 Monaten ablaufen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum.
Nach der Einreise
Innerhalb der ersten 3 Tage nach ihrer Ankunft in Luxemburg müssen Drittstaatsangehörige folgende Formalitäten erledigen:
- sich entweder unter Vorlage der folgenden Unterlagen bei der Gemeinde, in der sie sich aufhalten möchten, anmelden: ein gültiges Reisedokument, gegebenenfalls zusammen mit einem Visum oder einer/einem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte/Aufenthaltstitel;
- oder einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb ausfüllen, in dem sie untergebracht sind. Dieser gilt als Anmeldung.
Die Höchstdauer des Aufenthalts ist auf 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen, gerechnet ab dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum, begrenzt.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Direktion für konsularische Angelegenheiten und internationale kulturelle Beziehungen
- Adresse:
- 6, rue de l’Ancien Athénée L-1144 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 300
- E-Mail:
- service.passeports@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.visas@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.legalisation@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
-
Liste des pays soumis à l’obligation de visa
sur le site du ministère des Affaires étrangères et européennes, de la Défense, de la Coopération et du Commerce extérieur
-
Reisedokumente für Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern
auf Your Europe
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
-
Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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