Als im Ausland niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Grenzgänger) in Luxemburg arbeiten
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Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder in einem gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) aufhalten und in Luxemburg arbeiten möchten, ohne sich dort niederzulassen, müssen in der Regel über eine Arbeitserlaubnis verfügen, bevor sie ihre Arbeit in Luxemburg aufnehmen.
Betroffene Personen
Drittstaatsangehörige (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union noch ein gleichgestellter Staat ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz), die befugt sind, sich rechtmäßig auf dem Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates oder in einem gleichgestellten Staat niederzulassen, und in Luxemburg arbeiten möchten, ohne sich dort niederzulassen, müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder ein Kind eines Bürgers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) handelt, der bereits in Luxemburg arbeitet, benötigen keine Arbeitserlaubnis. In diesem Fall muss eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Voraussetzungen
Bei Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) aufhalten, wird ein Arbeitsmarkttest durchgeführt: Der Arbeitgeber meldet die freie Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM), damit diese überprüfen kann, ob es auf dem nationalen oder dem europäischen Arbeitsmarkt eine Person gibt, die diese Stelle besetzen könnte.
Bei hochqualifizierten Arbeitnehmern wird kein Arbeitsmarkttest durchgeführt, aber der Arbeitgeber muss die freie Stelle dennoch melden.
Als hochqualifizierte Arbeitnehmer gelten Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die:
- einen gültigen Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr für eine hochqualifizierte Beschäftigung vorlegen;
- ein Dokument vorlegen, das bescheinigt, dass sie im Besitz der für die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit oder Branche erforderlichen hohen beruflichen Qualifikationen sind bzw. die für die Ausübung des im Arbeitsvertrag angegebenen reglementierten Berufs vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;
- eine Vergütung beziehen, die mindestens dem 1,5-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens bzw. dem 1,2-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens bei bestimmten Berufen entspricht.
Falls die ADEM innerhalb von 3 Wochen keinen passenden Bewerber vom lokalen Arbeitsmarkt vorschlägt, kann der Arbeitgeber bei ihr eine Bescheinigung beantragen, aufgrund derer er befugt ist, die Person seiner Wahl einzustellen.
Der Arbeitgeber muss einen Vertrag mit dem Drittstaatsangehörigen abschließen. Der Vertrag kann eine Vorbehaltsklausel beinhalten, die besagt, dass der Arbeitsvertrag erst mit Erlangung der Arbeitserlaubnis in Kraft tritt.
Der Arbeitgeber muss dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aushändigen, welcher sie wiederum seinem Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis beilegen muss.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Arbeitserlaubnis
Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige schriftlich bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Er muss dabei seine(n) Name(n) und Vorname(n) und seine genaue Adresse im Wohnsitzland angeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Informationen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein Norwegen und Schweiz) ausgestellten Aufenthaltserlaubnis;
- eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung oder Wohnsitzbescheinigung aus dem Wohnsitzland;
- ein Lebenslauf;
- eine Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
- eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
- das Original der kürzlich von der Arbeitsagentur ausgestellten Bescheinigung, welche als Nachweis für das Recht des Arbeitgebers, die freie Stelle mit einer Person seiner Wahl zu besetzen, dient;
- gegebenenfalls ein kürzlich ausgestellter luxemburgischer Sozialversicherungsnachweis des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners oder des Vorfahren (Elternteil);
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe und Diplome; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, muss eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beigefügt werden.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Die Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Antrag auf Arbeitserlaubnis für hochqualifizierter Arbeitnehmer
Als hochqualifizierte Arbeitnehmer gelten Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die:
- einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr vorlegen;
- ein Diplom oder Dokument vorlegen, das bescheinigt, dass sie im Besitz der für die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit oder Branche erforderlichen hohen beruflichen Qualifikationen sind bzw. die für die Ausübung des im Arbeitsvertrag angegebenen reglementierten Berufs vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;
- eine Vergütung erhalten, die mindestens dem 1,5-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens (84.780 Euro für das Jahr 2021) oder mindestens dem 1,2-Fachen des luxemburgischen durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens (67.824 Euro für das Jahr 2021) entspricht, dies bei Beschäftigungen in den Berufen, für die von der Regierung ein besonderer Bedarf an Arbeitnehmern aus Drittstaaten festgestellt wurde.
Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige schriftlich bei der Generaldirektion für Einwanderung eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Er muss dabei seine(n) Name(n) und Vorname(n) und seine genaue Adresse im Wohnsitzland angeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Informationen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein Norwegen und Schweiz) ausgestellten Aufenthaltserlaubnis;
- eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung oder Wohnsitzbescheinigung aus dem Wohnsitzland;
- ein Lebenslauf;
- eine beglaubigte Kopie der Diplome oder der beruflichen Qualifikationen;
- eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags, in dem eine Vergütung vorgesehen ist, die mindestens dem 1,5-Fachen des Bruttojahreseinkommens oder mindestens dem 1,2-Fachen des luxemburgischen durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens entspricht, dies bei Beschäftigungen in den Berufen, für die von der Regierung ein besonderer Bedarf an Arbeitnehmern aus Drittstaaten festgestellt wurde;
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe und Diplome; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, muss eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beigefügt werden.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Die Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Verlangt das Ministerium für innere Angelegenheiten zusätzliche Unterlagen in einer vorgegebenen Frist, um den Antrag bearbeiten zu können, wird die ursprüngliche Frist von 3 Monaten ausgesetzt, bis die zusätzlichen Unterlagen eingereicht wurden. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der vom Ministerium vorgegebenen Frist eingereicht, kann der Antrag von Amts wegen abgelehnt werden.
Die Arbeitserlaubnis wird für die Ausübung eines Berufs in einer Branche bei jedem beliebigen Arbeitgeber bewilligt. Diese Einschränkung gilt für das erste Jahr. Ein Wechsel der Branche oder des Berufs ist nur mit der Genehmigung des für die Einwanderung zuständigen Ministers möglich.
Antrag auf Arbeitserlaubnis für aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen, der Begünstigter des Austrittabkommens ist
Bis zum 31. Dezember 2020 konnten aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige britischer Grenzgänger in den Genuss einer Befreiung von der Arbeitserlaubnis gelangen, wenn sie einer nicht selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgegangen sind.
Ab dem 1. Januar 2021 müssen diese Personen jedoch im Besitz einer Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige (Grenzgänger) sein.
Der Drittstaatsangehörige muss schriftlich bei der Generaldirektion für Einwanderung eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Er muss dabei seine(n) Name(n) und Vorname(n) und seine genaue Adresse im Wohnsitzland angeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses (alle Seiten);
- eine Kopie der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung;
- eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung und eine Wohnsitzbescheinigung aus dem Wohnsitzland;
- ein Lebenslauf;
- eine Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
- eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
- gegebenenfalls ein kürzlich ausgestellter luxemburgischer Sozialversicherungsnachweis des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners oder des Vorfahren (Elternteil);
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können. Der Unterschrift muss zwingend der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangestellt werden.
Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, muss eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beigefügt werden.
Gültigkeit und Verlängerung der Arbeitserlaubnis
Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis gilt ab dem Datum, an welchem dem Antrag stattgegeben wurde. Sofern die Bedingungen für den Erhalt weiterhin erfüllt sind und der Inhaber nachweisen kann, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Arbeitserlaubnis tatsächlich gearbeitet hat, ist seine Erlaubnis auf entsprechenden Antrag erneuerbar.
Die 1. Arbeitserlaubnis gilt:
- für maximal 1 Jahr (ohne die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu überschreiten);
- für einen einzigen Beruf bei jedem Arbeitgeber;
- in einer einzigen Branche.
Die Branche und der Beruf, in denen der Drittstaatsangehörige arbeiten darf, sind auf dem Aufenthaltstitel unter „Anmerkungen“ in Form des ISCO-Codes angegeben.
Dabei handelt es sich um einen dreistelligen Code, der für den Beruf steht, in dem der Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet ist und welcher entsprechend der ISCO-Klassifikation (International Standard Classification of Occupations - Internationale Standardklassifikation der Berufe) definiert ist. Die ISCO-Klassifikation ist ein von der Internationalen Arbeitsorganisation entwickeltes international gültiges Klassifikationsschema für Berufe.
Die vollständige Liste der ISCO-Codes ist online abrufbar. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Website der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ein Wechsel des Sektors und/oder des Berufs ist nur mit entsprechender Genehmigung möglich.
Arbeitsstellenwechsel: Um seine Arbeitsstelle wechseln zu dürfen und dadurch eine Stelle zu besetzen, die nicht den Bedingungen in Bezug auf die hohe Qualifikation entspricht, muss der Arbeitnehmer aus einem Drittstaat das Verfahren von vorne beginnen und eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer aus einem Drittstaat beantragen.
Erneuerung der Arbeitserlaubnis
Ab der 1. Erneuerung ist die Arbeitserlaubnis für die Dauer von höchstens 3 Jahren erneuerbar und berechtigt zum Zugang zu jeder Branche und jedem Beruf.
Kann der Inhaber der Arbeitserlaubnis jedoch nicht nachweisen, dass er tatsächlich während der Gültigkeitsdauer seiner Erlaubnis gearbeitet hat oder dass die Erneuerung der Arbeitserlaubnis während der Zeit erfolgt, in der er Arbeitslosengeld bezieht, wird die Arbeitserlaubnis lediglich für höchstens ein Jahr erneuert.
Erneuerungsverfahren
Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten einreichen.
Dem Antrag auf Erneuerung sind folgende Dokumente beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags (im Falle von hochqualifizierten Arbeitnehmern: in dem eine Vergütung vorgesehen ist, die mindestens dem 1,5-Fachen des Bruttojahreseinkommens bzw. dem 1,2-Fachen des Bruttojahreseinkommens bei bestimmten Berufen entspricht);
- ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Arbeitnehmers bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet;
- eine Kopie der von dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller lebt, ausgestellten Aufenthaltserlaubnis oder eine Kopie der Empfangsbestätigung des Antrags auf Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis;
- ein aktueller Wohnsitznachweis (weniger als 3 Monate alt) im Wohnsitzland.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung
Bei Verlust oder Diebstahl der Arbeitserlaubnis muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzerlaubnis ausfüllen und diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- und die von der Polizei ausgestellte Verlust- oder Diebstahlanzeige.
Bei Beschädigung der Arbeitserlaubnis muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzerlaubnis ausfüllen und diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- und die beschädigte Arbeitserlaubnis.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Visum und Einwanderung
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
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Délais prévus pour le traitement d'une demande ou la délivrance d'un document
Pdf • 238 Ko
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Liste complète des codes ISCO
sur le site de l'Organisation internationale du Travail
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Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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Règlement grand-ducal modifié du 26 septembre 2008
déterminant le niveau de rémunération minimal pour un travailleur hautement qualifié
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Règlement ministériel du 19 décembre 2022
fixant le salaire annuel brut moyen au titre du règlement grand-ducal modifié du 26 septembre 2008 déterminant le niveau de rémunération minimal pour un travailleur hautement qualifié en exécution de la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l’immigration
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