Sich als internationalen Schutz beantragende Person einstellen lassen

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Die Personen, die internationalen Schutz beantragen (um den Flüchtlingsstatus zu erhalten oder, wenn dieser nicht verliehen werden kann, um den durch den subsidiären Schutz verliehenen Status zu erlangen) können in bestimmten, genau festgelegten Fällen beantragen, vorläufig beschäftigt zu werden. Diese vorläufige Beschäftigungserlaubnis (autorisation d'occupation temporaire - AOT) ist nur für eine bestimmte berufliche Tätigkeit und einen bestimmten Arbeitgeber gültig.

Die AOT gilt für 6 Monate und ist verlängerbar.

Die ausgestellte AOT begründet weder den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel noch auf etwaiges Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Sozialhilfe, der speziell für internationalen Schutz beantragende Personen vorgesehen und diesen vorbehalten ist, sofern eine Reihe von Bedingungen, die in einer großherzoglichen Verordnung erläutert werden, erfüllt sind, wird zudem vom Nationalen Aufnahmeamt (Office national de l'accueil - ONA) ab dem Erhalt einer AOT erneut überprüft.

Betroffene Personen

Betroffen sind Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylrecht) eingereicht haben, um den Flüchtlingsstatus oder den durch den subsidiären Schutz verliehenen Status zu erlangen, und deren Antrag auf internationalen Schutz noch bearbeitet wird.

Antragsteller, bei denen es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, die eine Tätigkeit im Rahmen eines „Studentenjobs“ ausüben wollen, können eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Erhalt einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Diese Ausnahmeregelung ist bei der Abteilung für Arbeitnehmer (Service des travailleurs salariés) der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) zu beantragen, wobei der Vertrag für den „Studentenjob“ vorzulegen ist.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erhalt einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) kann frühestens 6 Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten eingereicht werden, wenn bis dahin keine Entscheidung bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz von dem für das Asylwesen zuständigen Minister getroffen wurde und dieser Verzug der Entscheidung nicht dem Antragsteller auf internationalen Schutz angelastet werden kann.

Vorgehensweise und Details

Beantragung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis

Jeder Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen, muss eine Meldung einer freien Stelle bei der Arbeitsagentur (ADEM) vornehmen.  

Die vom Arbeitgeber bei der ADEM eingereichten Unterlagen setzen sich wie folgt zusammen:

  • das Antragsformular AOT in doppelter Ausführung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet;
  • eine Kopie der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz;
  • gegebenenfalls eine Kopie der Nachweise für die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers;
  • eine Kopie des unterzeichneten und datierten gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
  • ein Lebenslauf der betroffenen Person;
  • ein Schreiben zur Erklärung und Begründung der Einstellung des Antragstellers durch den Arbeitgeber.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird von dem für die Einwanderung zuständigen Minister bewilligt oder abgelehnt.

Gültigkeit und Erneuerung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist 6 Monate für einen bestimmten Arbeitgeber und für eine einzige berufliche Tätigkeit gültig. Die Erlaubnis kann verlängert werden, solange die Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verliert ihre Gültigkeit:

  • entweder bei ihrem Ablauf;
  • oder zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Arbeitsvertragsparteien;
  • oder zum Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung oder Annullierung des Antrags auf internationalen Schutz.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird entzogen:

  • wenn der Empfänger einer anderen als der genehmigten beruflichen Tätigkeit nachgeht;
  • wenn ihr Empfänger in betrügerischer Absicht auf unredliche Praktiken oder falsche Aussagen zurückgegriffen hat, um die Erlaubnis zu erhalten.

Der Arbeitsvertrag endet automatisch, wenn die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ihre Gültigkeit verliert oder entzogen wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 19 Stellen angezeigt

  • Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle

    Adresse:
    26, route d'Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 84565
    von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Schalter – neuzugewanderte Personen: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr; Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung

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