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Kulturgüter – Verbringung von Gütern (innerhalb der EU)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Für die Verbringung bestimmter Kulturgüter in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist eine Verbringungsbescheinigung oder eine vorübergehende Exportgenehmigung erforderlich.

Laut dem Gesetz vom 25. Februar 2022 über das Kulturerbe unterscheidet man beim Export von beweglichen Kulturgütern aus dem luxemburgischen Hoheitsgebiet zwischen:

  • der Verbringung eines Kulturgegenstands in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Intra-EU-Verbringung) und
  • der Ausfuhr in ein Drittland (außerhalb der EU).

Obwohl der freie Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen in der EU grundsätzlich gilt, dürfen die Mitgliedstaaten den Verkehr ihrer nationalen Schätze einschränken oder verbieten. In diesem Sinne macht das Gesetz über das Kulturerbe die Verbringung bestimmter Kulturgüter von einer Verbringungsbescheinigung oder einer vorübergehenden Exportgenehmigung abhängig.

Betroffene Personen

Jeder Eigentümer, der Folgendes aus Luxemburg in einen EU-Mitgliedstaat verbringen möchte:

  • ein als nationales Kulturerbe eingestuftes Gut; oder
  • ein Kulturgut, das der Pflicht zur Erlangung einer Verbringungsbescheinigung unterliegt.

Voraussetzungen

Für einige Kulturgüter kann keine endgültige Verbringungsbescheinigung ausgestellt werden. Es handelt sich dabei um Kulturgüter:

  • die als nationales Kulturerbe eingestuft sind;
  • für die ein Verfahren zur Einstufung als solches eingeleitet wurde;
  • die unrechtmäßig eingeführt wurden.

Kulturgüter, die als nationales Kulturerbe eingestuft sind, dürfen das Land nur vorübergehend zum Zweck der Begutachtung, Forschung, Restaurierung, Ausstellung oder vorübergehenden Ausleihe verlassen.

Für Kulturgüter, die sich aufgrund ihrer Verbringung innerhalb der EU aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend auf luxemburgischem Hoheitsgebiet befinden, ist keine Verbringungsbescheinigung erforderlich.

Vorgehensweise und Details

Sie müssen Folgendes beantragen:

  • eine Verbringungsbescheinigung für die endgültige Verbringung eines Kulturgutes, das dieser Verpflichtung (siehe unten) unterliegt, aus Luxemburg heraus;
  • eine vorübergehende Exportgenehmigung, falls ein als nationales Kulturerbe eingestuftes Kulturgut das Land verlässt.

Kulturgüter, für die eine Verbringungsbescheinigung erforderlich ist

Sie benötigen eine Verbringungsbescheinigung für Kulturgüter, die die folgenden beiden kumulativen Bedingungen erfüllen:

Beantragung einer Verbringungsbescheinigung

Um als Eigentümer eines Kulturgutes dieses endgültig von Luxemburg in ein EU-Land zu verbringen, müssen Sie einen Antrag auf endgültige Verbringung an den Minister für Kultur richten (siehe Formular unter „Online-Dienste und Formulare“). Kreuzen Sie hierfür das Kästchen „Transfert définitif“ (endgültige Verbringung) an.

Bevor er seine Entscheidung trifft, kann der Minister die Kommission für den Verkehr von Kulturgütern um ihre Stellungnahme ersuchen.

Belege

Sie müssen alle erforderlichen Belege beifügen, um nachzuweisen:

  • dass Sie der Eigentümer des Gutes sind;
  • dass das Gut nicht unrechtmäßig eingeführt wurde;
  • dass kein Verfahren zur Einstufung als nationales Kulturerbe eingeleitet wurde.

Ablehnung

Wird Ihr Antrag abgelehnt, schickt der Minister Ihnen eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung zusammen mit der Stellungnahme der Kommission für den Verkehr von Kulturgütern.

Es ist nicht möglich, eine Entschädigung für die Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung keine Antwort erhalten, gilt dies als Ablehnung.

Beantragung einer vorübergehenden Exportgenehmigung

Um als Eigentümer eines als nationales Kulturerbe eingestuften Kulturgutes dieses vorübergehend aus Luxemburg zu exportieren, müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer vorübergehende Exportgenehmigung an den Minister für Kultur richten (siehe Formular unter „Online-Dienste und Formulare“). Kreuzen Sie hierfür das Kästchen „Sortie temporaire“ (vorübergehender Export) an.

Belege

Sie müssen alle erforderlichen Belege beifügen, um nachzuweisen, dass die Genehmigung für einen der folgenden Zwecke beantragt wird:

  • Begutachtung;
  • Forschung;
  • Restaurierung;
  • Ausstellung; oder
  • vorübergehende Ausleihe.

Bedingungen und Gültigkeit der vorübergehenden Exportgenehmigung

Auf der Genehmigung des Ministers ist die Gültigkeitsdauer angegeben, und es können Bedingungen festgelegt sein, die erfüllt werden müssen, um die Unversehrtheit und die Rückführung des Kulturgutes zu gewährleisten.

Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen wird die vorübergehende Exportgenehmigung ungültig und die Rückführung des Kulturgutes muss vom Eigentümer unverzüglich und auf eigene Kosten eingeleitet werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Biens culturels - Autorisation d'exportation

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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