Gesundheitsbescheinigung für den Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union oder ihre Ausfuhr in Drittländer
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Um die Rückverfolgbarkeit des Tieres zu gewährleisten, die Einhaltung spezifischer Standards für Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen und die Übertragung von Krankheiten oder Parasiten zu vermeiden, ist beim internationalen Transport von Tieren eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich.
Der Transport von Tieren zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) unterliegt einem harmonisierten Verfahren und muss im System TRACES.NT gemeldet werden.
Die Ausfuhr von Tieren aus Luxemburg in ein Drittland erfolgt gemäß den vom Bestimmungsland festgelegten Bedingungen.
Die Gesundheitsbescheinigungen für den Transport von Tieren sind bei der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) zu beantragen.
Zielgruppe
Jede Person, die ein Zucht- und Nutztier oder ein Schlachttier hält und es innerhalb der EU verbringen oder in ein Drittland ausführen möchte, muss eine Gesundheitsbescheinigung beantragen.
Haus- bzw. Heimtiere sind nur betroffen, wenn die Verbringung zu kommerziellen Zwecken erfolgt.
Für bestimmte Verbringungen von Pferden zwischen Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden ist keine vorherige Gesundheitsbescheinigung erforderlich, sofern die Pferde in ihr Herkunftsland zurückkehren.
Diese Ausnahme gilt für Pferde, die:
- zu Sport- oder Freizeitzwecken geritten oder geführt werden;
- an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen;
- ausschließlich zum Weiden oder zur Arbeit für eine Dauer von maximal 90 Tagen bestimmt sind;
- aus veterinärmedizinischen Gründen transportiert werden.
Die Equiden müssen jedoch ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, von einem gültigen Pass begleitet werden und unter tierschutzgerechten Bedingungen transportiert werden.
Voraussetzungen
Vor der Beantragung der Gesundheitsbescheinigung muss der Ausführer sicherstellen, dass:
- das auszuführende Nutztier (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) korrekt identifiziert und bei der ALVA im System SANITEL registriert ist;
- Haustiere und Pferde mit einem elektronischen Chip identifiziert sind und über einen Pass verfügen, der auf allen Reisen mitgeführt wird (Hunde, Katzen, Pferde und Frettchen).
Zudem muss der Fahrer über einen Befähigungsnachweis für Tiertransporte verfügen. Das Transportunternehmen benötigt eine Zulassung für kurze Fahrten (Typ 1) oder für lange Fahrten (Typ 2). Auch das Transportmittel muss für kurze oder lange Fahrten zugelassen sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor der Beantragung einer Gesundheitsbescheinigung für die Verbringung in ein EU-Land muss die gewerbetreibende Person (der Ausführer oder Transportunternehmer) ein Konto im System TRACES.NT erstellen, das von der ALVA bestätigt wird und es der gewerbetreibenden Person ermöglicht, ihre Anträge zu registrieren.
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden namens TRACES Toolkit veröffentlicht, der die Handbücher zur Nutzung des Systems TRACES.NT, erläuternde Videos und Vorlagen enthält.
Wenn die gewerbetreibende Person nicht beabsichtigt, regelmäßig Gesundheitsbescheinigungen zu beantragen, muss sie kein Konto im System TRACES.NT einrichten, sondern kann ihren Antrag direkt bei der ALVA stellen.
Für den Transport von Pferden muss sich die antragstellende Person im Vorfeld von ihrem behandelnden Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung ist nur 10 Tage lang gültig und muss während der gesamten Dauer des Transports gültig sein.
Fristen
Die Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen werden an Werktagen während der Öffnungszeiten der Büros der ALVA vorgenommen.
Die antragstellende Person muss die Gesundheitsbescheinigung mindestens 24 Stunden vor dem Tag und der Uhrzeit, zu der die zu kontrollierenden Tiere am Verlade- oder Sammelort vorgeführt werden, beim Amtstierarzt beantragen. Der Amtstierarzt vereinbart daraufhin einen Termin für die Gesundheitskontrolle.
Dauert der Transport länger als 8 Stunden, muss die Bescheinigung mindestens 48 Stunden im Voraus beantragt werden.
Die Bescheinigung muss innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt ausgestellt werden und hat eine Gültigkeit von 10 Tagen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die gewerbetreibende Person muss die Gesundheitsbescheinigung für den Transport von Tieren in ein EU-Land über das System TRACES.NT beantragen.
Beim Ausfüllen des Antrags müssen der Code und die Bezeichnung des Tieres verwendet werden, die in der Zollnomenklatur eingetragen sind.
Hat die antragstellende Person keinen Zugang oder kein Konto im System TRACES.NT, muss sie ein Ausfuhrformular ausfüllen (das je nach Tierart variiert) und die ALVA wird den Antrag einreichen.
Hierzu muss die antragstellende Person je nach Tierart Folgendes an info@alva.etat.lu senden:
- einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern (Französisch, Pdf, 395 KB);
- einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Verbringung von Pferden (Französisch, Pdf, 398 KB);
- einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Verbringung von Schweinen (Französisch, Pdf, 395 KB);
- einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Verbringung von Geflügel (Französisch, Pdf, 395 KB); oder
- einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Verbringung von Schafen/Ziegen (Französisch, Pdf, 391 KB).
Für jede Fahrt muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Betrifft der Antrag eine durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) geschützte Tierart, muss zusätzlich zur Gesundheitsbescheinigung eine CITES-Genehmigung beantragt werden.
Zu erfüllende Voraussetzungen
Die ALVA prüft den Antrag unter Berücksichtigung der gemäß den vom Bestimmungsland festgelegten Bedingungen geltenden Gesundheitsanforderungen.
Die Gesundheitskontrolle umfasst in der Regel Folgendes:
- die Kontrolle der Identifizierung und Kennzeichnung der Tiere;
- die Untersuchung der Tiere auf ihre Transportfähigkeit;
- das Einholen von Auskünften über den Herkunftsbetrieb, seinen Hygienestatus und seine Lage in einem seuchenfreien Gebiet;
- die Kontrolle der Transportmittel und ihrer Desinfizierung.
Die ausländischen Behörden verlangen manchmal zusätzliche Kontrollen.
Sind die Kontrollen schlüssig, stellt die ALVA die Gesundheitsbescheinigung aus. Der Tierarzt registriert die Bescheinigung und die Fahrtmodalitäten im System TRACES.NT, um sie den Behörden des Bestimmungsortes zu übermitteln.
Die in Papierform ausgestellte tierärztliche Gesundheitsbescheinigung muss das lebende Tier bei seinen Verbringungen während des gesamten Transports begleiten.
Ablehnungskriterien
Die ALVA stellt keine Bescheinigung aus, wenn das Tier nicht transportfähig ist, wenn es klinische Anzeichen von Infektionen oder Krankheiten aufweist oder wenn die das Tier betreffenden Dokumente nicht in Ordnung sind (Identifizierung des Tieres, Transportdokumente usw.). In diesem Fall darf das Tier das luxemburgische Staatsgebiet nicht verlassen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
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Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
- Adresse:
- 7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- E-Mail:
- info@alva.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Animaux vivants
sur le portail Single Window for Logistics
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Contrôles vétérinaires à l'import/export
sur le portail Single Window for Logistics
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Poste d'Inspection Frontalier (PIF)
sur le portail Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
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Règlement (CE) nº 820/97 du Conseil du 21 avril 1997
établissant un système d'identification et d'enregistrement des bovins et relatif à l'étiquetage de la viande bovine et des produits à base de viande bovine
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Règlement grand-ducal du 6 mai 2004
concernant l'identification et l'enregistrement des ovins et des caprins
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Règlement grand-ducal du 30 avril 2004
concernant l'identification et l'enregistrement des porcelets et des porcs
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Règlement grand-ducal du 22 avril 1999
portant mesures d'application du règlement (CE) n° 820/97 du Conseil du 21 avril 1997 en ce qui concerne l'identification et l'enregistrement des bovins
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Règlement grand-ducal du 15 mars 1983
ayant pour objet d'assurer la protection de la vie et le bien-être des animaux
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Directive 90/425/CEE du Conseil du 26 juin 1990
relative aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables dans les échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits dans la perspective de la réalisation du marché intérieur
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Règlement (CE) nº 1/2005 du Conseil du 22 décembre 2004
relatif à la protection des animaux pendant le transport et les opérations annexes et modifiant les directives 64/432/CEE et 93/119/CE et le règlement (CE) n° 1255/97
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Règlement (CE) nº 599/2004 de la Commission du 30 mars 2004
relatif à l'adoption d'un modèle harmonisé de certificat et de compte rendu d'inspection liés aux échanges intracommunautaires d'animaux et de produits d'origine animale (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)
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Règlement grand-ducal du 18 juin 1981
fixant les conditions générales d'importation, de transit et d'exportation des animaux domestiques d'élevage, de rente et de boucherie ainsi que de leurs produits
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Règlement grand-ducal du 30 juillet 2007
fixant certaines modalités d'application du règlement (CE) n° 1/2005 du Conseil du 22 décembre 2004 relatif à la protection des animaux pendant le transport
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