Gesundheitsbescheinigung für den Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union oder für ihre Ausfuhr in Drittländer
Zum letzten Mal aktualisiert am
Um die Anforderungen an die Tiergesundheit und den Tierschutz zu erfüllen, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Übertragung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ist beim Transport von Tieren ins Ausland eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich.
Der Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union (EU) unterliegt einem harmonisierten Verfahren und muss im System TRACES.NT gemeldet werden.
Die Ausfuhr von Tieren aus Luxemburg in ein Drittland erfolgt gemäß den Bedingungen des Bestimmungslandes.
Gesundheitsbescheinigungen für den Transport von Tieren sind bei der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) zu beantragen.
Betroffene Personen
Sie müssen eine Gesundheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie:
- Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel halten; und
- ein Tier innerhalb der EU transportieren oder in ein Drittland ausführen möchten.
Um ein Pferd ins Ausland zu verbringen, wird ebenfalls eine Gesundheitsbescheinigung benötigt, es sei denn, es handelt sich um einen tierärztlichen Notfall.
Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) sind nur dann betroffen, wenn ihre Beförderung zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
Eine gewerbliche Beförderung ist eine Verbringung, die auf den Verkauf eines Tieres oder die Übertragung des Eigentums an einem Tier abzielt. Wenn die Anzahl der Heimtiere 5 übersteigt, muss eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, auch wenn die Verbringung nicht dem Verkauf oder der Eigentumsübertragung dient. Bei gewerblichen Beförderungen sowie Ausfuhren in ein Drittland wenden Sie sich bitte an die ALVA.
Voraussetzungen
Bevor Sie eine Gesundheitsbescheinigung beantragen, müssen Sie sicherstellen, dass:
- die Tiere der folgenden Arten: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Equiden, die exportiert werden sollen, korrekt gekennzeichnet sind und dass der betreffende Betrieb bei der ALVA im System SANITEL registriert ist;
- Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind und über einen Pass verfügen, der bei allen Beförderungen mitgeführt wird;
- die Niederlassung am Bestimmungsort korrekt im System TRACES.NT registriert ist.
Darüber hinaus müssen Sie sicherstellen, dass der Fahrer einen Befähigungsnachweis für den Transport von Tieren besitzt. Der Transporteur muss eine Genehmigung für kurze Beförderungen (Typ 1) oder lange Beförderungen (Typ 2) haben. Für lange Beförderungen (von mehr als 8 Stunden) muss das Transportmittel auch von der ALVA zugelassen sein. Darüber hinaus muss das Unternehmen bei langen Beförderungen einen Reisewegplan in TRACES.NT erstellen; diese Bedingung gilt nicht für registrierte Pferde.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor Sie eine Gesundheitsbescheinigung für den Transport in ein EU-Land beantragen, müssen Sie ein Konto in TRACES.NT einrichten, das von der ALVA validiert wird. Dieses Konto ermöglicht es Ihnen, Ihre Anträge in TRACES.NT zu registrieren.
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden mit dem Titel TRACES Toolkit veröffentlicht, der Handbücher zur Nutzung von TRACES.NT, Erklärvideos und Vorlagen enthält.
Wenn Sie nicht beabsichtigen, regelmäßig Gesundheitsbescheinigungen zu beantragen, müssen Sie kein Konto in TRACES.NT einrichten; Sie können Ihren Antrag direkt bei der ALVA stellen.
Fristen
Um eine bessere Bearbeitung Ihrer Anträge zu gewährleisten, müssen Sie Ihren Antrag für die Ausfuhr mindestens einen Werktag vor dem geplanten Transportdatum bei der ALVA einreichen.
Für lange Beförderungen (von mehr als 8 Stunden) müssen Sie den Antrag auf eine Gesundheitsbescheinigung mindestens 2 Werktage vor dem Transportdatum einreichen.
Die Bescheinigung für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine kann innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport der Tiere validiert werden.
Die Bescheinigung für Geflügel kann innerhalb von 5 Tagen vor dem Transport der Tiere validiert werden.
Die Bescheinigung für Pferde kann innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport der Tiere validiert werden. Für registrierte Pferde mit einer FEI- oder FLSE-Lizenz kann die Gesundheitsbescheinigung 30 Tage lang gültig sein.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Transport in ein EU-Land
Gesundheitsbescheinigungen für den Transport von Tieren in ein EU-Land müssen über TRACES.NT gestellt werden.
Wenn Sie kein TRACES.NT-Konto oder keinen Zugang zum System haben, richten Sie Ihren Antrag auf eine Gesundheitsbescheinigung für die betreffende Tierart bitte direkt an die ALVA.
Je nach Tierart müssen Sie ein anderes Formular an export@alva.etat.lu senden:
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Beförderung von Rindern (Französisch, Pdf, 395 KB);
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Beförderung von Pferden (Französisch, Pdf, 381 KB);
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Beförderung von Schweinen (Französisch, Pdf, 395 KB);
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Beförderung von Geflügel (Französisch, Pdf, 395 KB); oder
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Beförderung von Schafen/Ziegen (Französisch, Pdf, 391 KB).
Bitte beachten Sie, dass für jede Beförderung ein vollständig ausgefüllter Antrag eingereicht werden muss.
Transport in ein Drittland
Um Tiere in ein Drittland (außerhalb der EU) zu transportieren, müssen Sie die vom Bestimmungsland festgelegten Vorschriften einhalten. Informieren Sie sich unbedingt vorab über die spezifischen Gesundheitsnormen und -anforderungen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Veterinärbehörden des Bestimmungslandes können die erforderlichen Informationen bereitstellen. Sie müssen Ihren Antrag bei der ALVA einreichen.
Für die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Transporte in ein Drittland wenden Sie sich bitte an die ALVA.
Zu erfüllende Voraussetzungen
Die ALVA prüft den Antrag im Hinblick auf die Gesundheitsanforderungen, die nach den vom Bestimmungsland festgelegten Bedingungen definiert sind.
Nach geltendem Recht muss jedes Tier vor der Verbringung ins Ausland klinisch untersucht werden, um die Transportfähigkeit, das Fehlen klinischer Anzeichen für ansteckende Krankheiten und die korrekte Kennzeichnung der Tiere zu gewährleisten.
Wenn die Kontrollen zufriedenstellend sind, erstellt die ALVA die Gesundheitsbescheinigung in TRACES.NT, die:
- alle erforderlichen Informationen für den Transport enthält; und
- als Mittel zur Kommunikation mit den Behörden am Bestimmungsort dient.
Die Gesundheitsbescheinigung wird in Papierform oder in digitaler Form ausgestellt. Sie muss das Tier auf seinem gesamten Weg begleiten.
Bedingungen für die Ablehnung
Die ALVA verweigert die Ausstellung der Bescheinigung, wenn das Tier:
- die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt; oder
- nicht transportfähig ist.
In diesem Fall darf das Tier das luxemburgische Hoheitsgebiet nicht verlassen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
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Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
- Adresse:
- 7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- E-Mail:
- info@alva.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Animaux vivants
sur le portail Single Window for Logistics
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Contrôles vétérinaires à l'import/export
sur le portail Single Window for Logistics
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Poste d'Inspection Frontalier (PIF)
sur le portail Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
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Règlement (CE) nº 1760/2000 du Parlement européen et du Conseil du 17 juillet 2000
établissant un système d'identification et d'enregistrement des bovins et concernant l'étiquetage de la viande bovine et des produits à base de viande bovine.
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Règlement (CE) nº 1/2005 du Conseil du 22 décembre 2004
relatif à la protection des animaux pendant le transport et les opérations annexes et modifiant les directives 64/432/CEE et 93/119/CE et le règlement (CE) n° 1255/97
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Règlement (UE) 2016/429 du Parlement Européen et du Conseil du 9 mars 2016
relatif aux maladies animales transmissibles et modifiant et abrogeant certains actes dans le domaine de la santé animale (« législation sur la santé animale »)
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Règlement délégué (UE) 2020/688 de la Commission du 17 décembre 2019 complétant le règlement (UE) 2016/429 du Parlement européen et du Conseil
en ce qui concerne les conditions de police sanitaire applicables aux mouvements d’animaux terrestres et d’œufs à couver dans l’Union.
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Règlement d’exécution (UE) 2021/403 de la Commission du 24 mars 2021 portant modalités d’application des règlements (UE) 2016/429 et (UE) 2017/625 du Parlement européen et du Conseil
en ce qui concerne les modèles de certificat zoo sanitaire et les modèles de certificat zoo sanitaire/officiel pour l’entrée dans l’Union et les mouvements entre les États membres d’envois de certaines catégories d’animaux terrestres et de leurs produits germinaux, ainsi qu’en ce qui concerne la certification officielle relative à ces certificats
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Loi du 27 juin 2018
sur la protection des animaux
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Règlement grand-ducal du 30 avril 2004
concernant l'identification et l'enregistrement des porcelets et des porcs
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Règlement grand-ducal du 6 mai 2004
concernant l'identification et l'enregistrement des ovins et des caprins
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Règlement grand-ducal du 30 juillet 2007
fixant certaines modalités d'application du règlement (CE) n° 1/2005 du Conseil du 22 décembre 2004 relatif à la protection des animaux pendant le transport
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Règlement grand-ducal du 12 octobre 2018 modifiant le règlement grand-ducal du 30 mai 2018 relatif aux modalités d’application
du règlement (CE) n° 1760/2000 du Parlement européen et du Conseil du 17 juillet 2000 établissant un système d'identification et d'enregistrement des bovins et concernant l'étiquetage de la viande bovine et des produits à base de viande bovine, et abrogeant le règlement (CE) n° 820/97 du Conseil, tel que modifié ; et 2° du règlement (CE) n° 911/2004 de la Commission du 29 avril 2004 portant dispositions d'exécution du règlement (CE) n° 1760/2000 du Parlement européen et du Conseil en ce qui concerne les marques auriculaires, les passeports et les registres d'exploitation, tel que modifié.
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