Passive Veredelung – Ausfuhr und Verarbeitung von Waren zur Wiedereinfuhr
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Die passive Veredelung gestattet es EU-Unternehmen, Gemeinschaftswaren auszuführen, um sie im Hinblick auf eine Wiedereinfuhr in die Europäische Union (EU) zu verarbeiten oder auszubessern.
Das Unternehmen kann daher bei der Wiedereinfuhr ganz oder teilweise von der Erhebung von Zöllen befreit werden.
Für die Nutzung der passiven Veredelung ist eine Genehmigung der Abteilung Zoll (Division Douanes) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) erforderlich.
Betroffene Personen
Unternehmen aus der Europäischen Union, die vor deren Wiedereinfuhr die Verarbeitung, Montage, Bearbeitung oder Ausbesserung von Waren gemeinschaftlichen Ursprungs außerhalb der EU durchführen wollen, können auf das Verfahren der passiven Veredelung zurückgreifen.
Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.
Vorgehensweise und Details
Genehmigung für die passive Veredelung
Der Betreiber muss vorher zunächst bei der Abteilung Zoll der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung schriftlich (formlos) eine Genehmigung für die passive Veredelung beantragen.
Die Behörde verlangt dann gegebenenfalls etwaige Nachweise und erforderliche Angaben.
Anschließend stellt sie bei positivem Bescheid eine Genehmigung aus, in der die Fristen und Bedingungen für die Verarbeitung aufgeführt sind.
Passive Veredelung
Der Betreiber unterstellt die Waren dem Regime der passiven Veredelung, indem er seine Genehmigungsnummer in der Ausfuhranmeldung angibt.
Die ausgeführten Waren können anschließend gemäß den in der Genehmigung angegebenen Fristen und Bedingungen verarbeitet werden.
Der Verarbeitungsbetrieb kann gegebenenfalls im Lande der Verarbeitung eine Genehmigung für eine aktive Veredelung beantragen.
Wiedereinfuhr
Um die passive Veredelung abzuschließen, kann der Betreiber die Wiedereinfuhr der Waren in die EU veranlassen.
Er entrichtet die geltenden Zölle, das heißt:
- entweder die Differenzverzollung – der Betreiber zahlt die Differenz zwischen:
- den geltenden Einfuhrzöllen für die Waren nach der Verarbeitung (Veredelungserzeugnisse) bei der Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der EU;
- und den Einfuhrzöllen, die zum selben Zeitpunkt vor der Verarbeitung (Waren der vorübergehenden Ausfuhr) auf die Waren anwendbar gewesen wären, wenn sie aus dem Land der erfolgten Verarbeitung eingeführt worden wären;
- oder die Versteuerung von Wertgewinnen – der Betreiber entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben auf den Wert der im Ausland angefallenen Veredelungskosten (Rechnung des Dienstleisters) entsprechend dem Steuertarif, der auf Waren nach der Verarbeitung (Veredelungserzeugnisse) anwendbar ist.
Werden die Waren nicht wieder eingeführt, braucht das Unternehmen in Luxemburg keine Einfuhranmeldung zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zollabteilung
- Adresse:
-
22, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 18 28 18
- Fax:
- (+352) 28 18 92 00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
-
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
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