Gesundheitszeugnis oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln (nicht tierischen Ursprungs) oder Lebensmittelkontaktmaterialien
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Die Ausfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, Lebensmittelkontaktmaterialien oder Nahrungsergänzungsmitteln kann ein Gesundheitszeugnis oder, je nach Zielland, eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erfordern. Diese Zeugnisse und Bescheinigungen werden von der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) ausgestellt.
Ziel des Gesundheitszeugnisses ist es, zu bestätigen, dass das Lebensmittel, das Nahrungsergänzungsmittel oder das Lebensmittelkontaktmaterial der europäischen Gesetzgebung oder derjenigen des Ziellandes entspricht. Es begleitet die Waren während ihrer Ausfuhr und ist für eine bestimmte Sendung von Produkten vorgegeben.
Die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bestätigt, dass die Produkte frei in Luxemburg verkauft werden oder verkauft werden können. Sie kann vor einer Ausfuhr erforderlich sein und bezieht sich nicht auf eine bestimmte Warensendung.
Betroffene Personen
Alle Unternehmen der Lebensmittelbranche (natürliche oder juristische Personen), die eine Tätigkeit im Bereich der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs ausüben und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Lebensmittelkontaktmaterialien oder Nahrungsergänzungsmittel ausführen, können sich dazu veranlasst sehen, eine solche Bescheinigung zu beantragen.
Die Ausfuhr von Lebensmitteln mit mehrheitlich tierischer Zusammensetzung bedarf eines von der ALVA ausgestellten Gesundheitszeugnisses.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um Zugang zu dem Online-Antragsformular zu bekommen, ist eine Zertifizierung des beruflichen MyGuichet.lu-Bereichs (siehe „Formulare / Online-Dienste“) durch die ALVA erforderlich.
Um den beruflichen Bereich zertifizieren zu lassen, ist Folgendes beizufügen:
- eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die besagt, dass der Arbeitnehmer eine Zeichnungsbefugnis besitzt und die Interessen der Gesellschaft vertritt (PDF-Scan);
- eine Kopie der Gewerbegenehmigung der Gesellschaft (PDF-Scan).
Lebensmittelunternehmer müssen jeden Betrieb, für den sie die Verantwortung tragen und in dem eine der Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln stattfindet, bei der ALVA registrieren lassen.
Fristen
Bei einem Erstantrag muss das Unternehmen den Antrag mindestens einen Monat vor dem geplanten Datum der Warenausfuhr einreichen, da die ALVA eventuell Inspektionen durchführen wird.
Alle Folgeanträge sind mindestens 5 Werktage vor dem Versand der Ware einzureichen, um im Bedarfsfall Analysen veranlassen zu können.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die antragstellende Person muss über MyGuichet.lu (siehe „Formulare / Online-Dienste“) einen Online-Antrag auf Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung an die ALVA stellen und dem Antrag die folgenden Unterlagen beifügen:
- eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins;
- einen Anhang zum Antrag, wenn mehr als 5 Produkte zu melden sind;
- gegebenenfalls die Konformitätserklärung bezüglich des Lebensmittelkontakts (für die Lebensmittelkontaktmaterialien, wenn es sich um die erste Ausfuhr handelt oder die Zusammensetzung sich seit der letzten Ausfuhr geändert hat);
- gegebenenfalls die von der ALVA verlangten zusätzlichen Unterlagen.
Bedingungen für die Bewilligung
Die ALVA prüft, ob die Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittelkontaktmaterialien mit den europäischen Rechtsvorschriften oder der Gesetzgebung des Ziellandes übereinstimmen.
Dabei muss vor allem Folgendes überprüft werden:
- Lebensmittelhygiene;
- Beachtung der verwendeten Materialien;
- Einhaltung der Temperaturen und der Kühlkette;
- Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien;
- Beachtung der Beschaffenheit des Verpackungsmaterials, der Etikettierung und der Rückverfolgbarkeit der Produkte;
- Vorliegen einer Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze);
- Registrierung des für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Vertrieb der Lebensmittel zuständigen Betriebs.
Dafür führt sie Kontrollen der Lebensmittelhygiene, der Temperaturen und der verwendeten Materialien durch. Außerdem führt sie anhand von Proben Analysen im Labor durch.
Die ALVA lehnt den Antrag ab, wenn die Ware als gefährlich oder als schädlich für die menschliche Gesundheit eingestuft wird.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
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Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
- Adresse:
- 7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- E-Mail:
- info@alva.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Recueil de législation alimentaire
sur le site de la Sécurité Alimentaire
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Additifs alimentaires
sur le portail Single Window for Logistics
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Compléments alimentaires
sur le portail Single Window for Logistics
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Contrôles de sécurité alimentaire
sur le portail Single Window for Logistics
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Contrôles renforcés de sécurité alimentaire
sur le portail Single Window for Logistics
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Matériaux entrant en contact avec les aliments
sur le portail Single Window for Logistics
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Produits alimentaires
sur le portail Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
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Règlement CE N° 178/2002 du Parlement européen et du Conseil du 28 janvier 2002
établissant les principes généraux et les prescriptions générales de la législation alimentaire, instituant l'Autorité européenne de sécurité des aliments et fixant des procédures relatives à la sécurité des denrées alimentaires
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Règlement CE N° 852/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004
relatif à l'hygiène des denrées alimentaire
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Règlement CE n° 882/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004
relatif aux contrôles officiels effectués pour s'assurer de la conformité avec la législation sur les aliments pour animaux et les denrées alimentaires et avec les dispositions relatives à la santé animale et au bien-être des animaux
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