Finanzielle Beihilfe für die Installation privater Ladestationen für Elektrofahrzeuge und gemeinsamer Systeme für intelligentes Lademanagement (juristische Personen ohne wirtschaftliche Tätigkeit – Leasinggeber) – Regelung 2026

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wichtiger Hinweis:

Der Rechtsrahmen für die unten beschriebene Subvention befindet sich derzeit im Entwurfsstadium und wurde noch nicht endgültig veröffentlicht. Die Informationen dienen nur zu Informationszwecken und können bis zur offiziellen Veröffentlichung geändert werden.

Zusammenfassung:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Beihilfe für die Installation privater Ladestationen beantragen.

Um die Entscheidung zugunsten von Elektromobilität und aktiver Mobilität zu erleichtern und auf diese Weise eine dauerhaft saubere Mobilität zu gewährleisten, wurde eine neue Prämie für den Kauf und die Installation neuer Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie gemeinsamer Systeme für intelligentes Lademanagement eingeführt.

Diese Beihilfe richtet sich insbesondere an förderfähige juristische Personen (Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Stiftungen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne wirtschaftliche Tätigkeit, Wohnungseigentümergemeinschaften, die zu mindestens 50 % aus förderfähigen Akteuren bestehen), wenn die Ladestationen als Gemeinschaftsanlage installiert werden.

Die Investitionen müssen in Luxemburg getätigt werden und sich auf nicht öffentlich zugängliche Stationen beziehen.

Betroffene Personen

Personen, die Anspruch auf die Beihilfe haben

  • Jede juristische Person, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vereinigung ohne Gewinnzweck, Stiftung oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts);
  • Jede Wohnungseigentümergemeinschaft, in der mindestens die Hälfte der Anteile an den gemeinschaftlichen Teilen einer anspruchsberechtigten natürlichen und/oder juristischen Person gehören; oder
  • Jeder Leasinggeber, der vom Leasingnehmer (der eine natürliche Person oder eine oben genannte anspruchsberechtigte juristische Person sein kann) beauftragt wurde,

die bzw. der:

  • eine neue Ladestation für Elektrofahrzeuge kauft und installiert;
  • Eigentümer oder Mieter des Stellplatzes ist, auf dem die Ladestation installiert wird.

Bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Mieters eines Stellplatzes, für den eine Ladestation subventioniert wurde, kann eine finanzielle Beihilfe für eine neue Ladestation genehmigt werden, die als Ersatz für eine abgebaute Ladestation installiert wird (der ehemalige Besitzer baut die Ladestation ab und der neue Besitzer nimmt eine Neuinstallation vor).

Die finanzielle Beihilfe kann anspruchsberechtigten Personen über einen Leasinggeber gewährt werden, wenn die antragstellende Person in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmer den Leasinggeber bevollmächtigt hat:

  • die finanzielle Beihilfe in ihrem Namen und für ihre Rechnung zu beantragen; und
  • deren Zahlung entgegenzunehmen.

In diesem Fall wird die finanzielle Beihilfe vollumfänglich dem Leasingnehmer als einzigem Begünstigten gutgeschrieben, und zwar durch Reduzierung des Leasingpreises.

Zu diesem Zweck muss im Leasingvertrag:

  • Bezug genommen werden auf das Gesetz zur Einführung einer finanziellen Beihilfe für Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge;
  • die Adresse aufgeführt sein, an der die Ladestation installiert wird;
  • die geschätzte Höhe der dem Leasingnehmer gewährten finanziellen Beihilfe aufgeführt sein;
  • die Höhe der vom Leasingnehmer geschuldeten Raten unter Angabe der Höhe der finanziellen Beihilfe aufgeführt sein. Diese Beträge beinhalten nur die Kosten für die Ladestation und ihre Installation.

Der Leasingnehmer erlangt spätestens am Ende des Leasingvertrags das Eigentum an der bezuschussten Ladestation.

Förderfähige Ladestationen

Die Beihilfe wird nur gewährt für:

  • den Kauf und die Installation einer neuen Ladestation;
  • eine einzige Ladestation pro Stellplatz:
    • für den Eigentümer des Stellplatzes; oder
    • für den Mieter des Stellplatzes.

Förderfähige neue Ladestationen müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  • maximale Ladekapazität begrenzt auf 11 kW für Drehstrom:
    • entweder aufgrund ihrer Bauart;
    • oder aufgrund anderer Mittel, die vom Benutzer nicht verändert werden können;
  • Ausgangsleistung größer als 3,7 kW;
  • Installation durch einen zugelassenen Elektriker gemäß den für Niederspannungsnetzanschlüsse geltenden technischen Bedingungen;
  • bei Mehrfamilienhäusern:
    • Ladestationen mit OCPP (intelligente Stationen); oder
    • Stationen, die durch ein gemeinsames System für intelligentes Lademanagement gesteuert werden.

Die Beihilfe kann nicht gewährt werden für:

  • gebrauchte Ladestationen;
  • den Austausch, den Ersatz * oder die Reparatur einer Ladestation;
  • Ladestationen, die für die gewerbliche Nutzung oder den Weiterverkauf bestimmt sind.

* In bestimmten Fällen kann für den Ersatz eine finanzielle Beihilfe gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Höhe der Prämie“.

Förderfähige Stellplätze

Der Stellplatz:

  • muss sich in Luxemburg befinden;
  • darf nicht öffentlich zugänglich sein;
  • muss innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes gelegen sein.

Pro antragstellende Person und Gebäude kann nur eine einzige finanzielle Beihilfe gewährt werden. Ist die antragstellende Person jedoch Eigentümer oder Mieter mehrerer Stellplätze, die zum gleichen Gebäude gehören, oder ist die antragstellende Person die Eigentümergemeinschaft, können finanzielle Beihilfen kumuliert werden für jeweils:

  • einen Stellplatz pro Wohneinheit;
  • einen Stellplatz pro Einheit, die nicht zu Wohnzwecken dient, sowie für jeden zweiten zusätzlichen Stellplatz, der zu derselben Einheit gehört, jedoch bis maximal 15 Stellplätzen.

Gemeinsames System für intelligentes Lademanagement

Die Beihilfe ist folgenden Personen vorbehalten:

  • dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, sofern es sich nicht um ein Unternehmen handelt, dessen Tätigkeit einer Niederlassungsgenehmigung bedarf;
  • der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn die Mehrheit der Anteile von natürlichen Personen oder förderfähigen juristischen Personen (Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Stiftungen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne wirtschaftliche Tätigkeit) gehalten wird.

Die begünstigte Person muss:

  • Eigentümer des Systems sein; oder
  • einen Leasingvertrag abgeschlossen haben, der den endgültigen Erwerb des Systems vorsieht.

Es kann nur eine Beihilfe pro Gebäude bewilligt werden.

Voraussetzungen

Die Beihilfe wird für Investitionen gewährt, für die die Rechnung zwischen dem 1.Januar 2026 und dem 31.Dezember 2030 einschließlich ausgestellt wurde bzw. wird.

Maßgeblich ist das Rechnungsdatum der Dokumente.

Eine antragstellende Person kann mehrere Anträge für denselben Stellplatz stellen, die sich auf unterschiedliche Investitionen beziehen.

So kann eine antragstellende Person einen Antrag stellen, der sich ausschließlich auf die Kosten für die Installation eines gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement bezieht oder auf die Kosten für die Änderung der elektrischen Installation und die Vorverkabelung, die zur Vorbereitung einer späteren Integration einer Ladestation in ein solches gemeinsames System für intelligentes Lademanagement erforderlich sind.

Fristen

Der Anspruch auf die finanzielle Beihilfe erlischt ein Jahr nach dem 31. Dezember des Rechnungsjahres.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die finanzielle Beihilfe muss per Post beim Umweltamt (Administration de l’environnement) beantragt werden.

2 Antragsformulare müssen ausgefüllt und unterschrieben werden:

  • ein Formular, das von der antragstellenden Person auszufüllen ist; und
  • ein Formular, das vom Unternehmen auszufüllen ist, das mit der Ausführung der Arbeiten zur Installation der Station beauftragt ist.

Beide Formulare müssen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse geschickt werden:

Administration de l’environnement
Unité aides financières

1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette

Belege

Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • ein Bankidentitätsauszug (RIB);
  • eine Kopie der beglichenen Rechnung(en), die den Kauf und die Installation der Station belegen;
  • wenn die antragstellende Person Eigentümer des Stellplatzes ist: einen Katasterauszug, der Sie als Eigentümer ausweist;
  • wenn sie Mieter des Stellplatzes ist: eine Kopie des Mietvertrags, der den Stellplatz zum Gegenstand hat;
  • wenn der Antrag von einem Leasinggeber gestellt wird, eine Kopie des Leasingvertrags;
  • die vom Verteilernetzbetreiber ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder, falls dieser keine solchen Bescheinigungen ausstellt, eine Kopie der an den Netzbetreiber gerichteten Fertigstellungsanzeige für Ladestationen mit einer maximalen Ladeleistung von über 7,4 kW;
  • das Formular, das von dem mit der Ausführung der Arbeiten zur Installation der Station beauftragten Unternehmen auszufüllen ist (siehe Online-Dienste und Formulare);
  • für Ladestationen, von denen bestimmte Teile abgenommen werden können, um als mobiles Ladegerät zu fungieren, gegebenenfalls ein Dokument des Herstellers, in dem die Seriennummer des mobilen Ladegeräts angegeben ist;
  • gegebenenfalls ein Katasterauszug, aus dem das Eigentum am Stellplatz hervorgeht, an dem sich ein Ladepunkt der Ladestation, für die die finanzielle Beihilfe beantragt wird, befindet;
  • gegebenenfalls ein Dokument, das das Eigentum am Mehrfamilienhaus, für das eine finanzielle Beihilfe beantragt wird, nachweist;
  • gegebenenfalls eine Kopie der ausdrücklichen Genehmigung, die ein persönliches Nutzungs- oder Nutznießungsrecht oder ein Nutzungsrecht für den Stellplatz gewährt, an dem sich ein Ladepunkt der Ladestation, für die die finanzielle Beihilfe beantragt wird, befindet (zum Beispiel ein Mietvertrag);
  • gegebenenfalls ein technisches Datenblatt, in dem die spezifischen technischen Funktionen der Ladestation angegeben sind;
  • gegebenenfalls ein Dokument als Nachweis für die Vollmacht zur Einreichung des Antrags und gegebenenfalls zum Erhalt der Zahlung im Namen und für Rechnung der antragstellenden Person.

Wird ein Antrag über einen Leasinggeber gestellt, sind folgende Belege beizufügen:

  • die vom Leasingnehmer erteilte Vollmacht, gemäß der der Leasinggeber befugt ist, die Beihilfe zu beantragen und die Zahlung im Namen und für Rechnung des Leasingnehmers zu erhalten; und
  • der Leasingvertrag.

Das Umweltamt kann zusätzliche Unterlagen anfordern. Die Akte wird geschlossen und die Beihilfe abgelehnt, wenn die antragstellende Person die angeforderten zusätzlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres übermittelt.

Entscheidung der Verwaltungsbehörde

Das Umweltamt informiert die antragstellende Person per Post:

  • über die Bewilligung der Beihilfe;
  • über die Ablehnung ihres Antrags;
  • über die Schließung ihrer Akte.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der finanziellen Beihilfe für die Installation eines gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement beträgt maximal 50 % der Kosten ohne MwSt. für:

  • den Erwerb und die Installation des Systems; und
  • die Einrichtung und bestehende Ausstattung des Mehrfamilienhauses im Hinblick auf die Installation von in diesem System integrierten Ladestationen.

Die Beihilfe darf einen Höchstbetrag von 40.000 Euro pro System nicht überschreiten.

Es kann nur eine Beihilfe pro Gebäude bewilligt werden.

Folgende Installationskosten sind förderfähig:

  1. die Kosten für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Integration der Ladestationen in das gemeinsame System für intelligentes Lademanagement sowie die Programmierung dieses Systems;
  2. die Kosten für das Material und die Arbeiten für die Schwach- und Starkstromverkabelung zwischen der Schalttafel und den Ladestationen;
  3. die Kosten für den Fehlerstromschutzschalter und den Leitungsschutzschalter;
  4. die Kosten für die Arbeiten zur Änderung der Schalttafel, soweit diese Änderungen mit der Installation des gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement zusammenhängen;
  5. die Kosten für die Verstärkung des Netzes und die Anschlusskosten, einschließlich der Kosten für die Installation eines speziellen Zählers für die Elektromobilität;
  6. die Kosten für den für das gemeinsame System für intelligentes Lademanagement erforderlichen ausgestatteten IT-Schrank und die Schwachstromverkabelung zum Telekommunikationsraum;
  7. die Kosten im Zusammenhang mit dem Öffnen und Schließen von Brandschutzdurchführungen;
  8. die Kosten für die Ausrüstung für die Brandmeldung, den Brandschutz und den Anschluss der Infrastruktur an die Brandmeldezentrale, das heißt die Druckknöpfe, die den allgemeinen Alarm in der Tiefgarage auslösen und die Stromversorgung der Ladestationen unterbrechen, sowie die Kosten für die für elektrische Risiken geeigneten Feuerlöscher;
  9. die Kosten für die Abnahme durch eine Prüfstelle.

Die unter den Punkten 8 und 9 genannten Kosten können später in einem zweiten Antrag geltend gemacht werden, sofern dieser innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag eingereicht wird. In diesem Fall gelten beide Anträge als ein einziger Antrag, und dieselben Beihilfehöchstbeträge gelten für das Ganze.

Einfamilienhaus

Die Beihilfe beläuft sich auf 50 % der Kosten ohne MwSt. für den Kauf und die Installation der Ladestation, ohne jedoch folgende Höchstbeträge zu überschreiten:

  • 750 Euro für eine „Standard“-Ladestation;
  • 1.200 Euro für eine intelligente Ladestation;
  • 1.400 Euro für eine Ladestation, die der Norm EN ISO 15118-20:2022 entspricht, sofern die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2026 ausgestellt wird. Ab dem 1. Januar 2027 wird die Förderung selbst bei Einhaltung dieser Norm auf maximal 750 Euro begrenzt sein, was der Obergrenze für „Standard“-Ladestationen entspricht. Die Obergrenze von 1.400 Euro beinhaltet somit einen außerordentlichen Zuschlag von 650 Euro, der ausschließlich für Standard-Stationen gilt, die dieser Norm entsprechen und im Laufe des Jahres 2026 erworben werden.

Mehrfamilienhaus

Für intelligente Ladestationen mit integrierter oder externer Schnittstelle, die mit dem Protokollstandard „Open Charge Point Protocol“ (OCPP), Version 1.6 oder höher, kompatibel ist, ist die Beihilfe auf 1.200 Euro begrenzt.

Bei Mehrfamilienhäusern kommen nur OCPP-Ladestationen oder solche, die durch ein gemeinsames System für intelligentes Lademanagement gesteuert werden, für die Gewährung der finanziellen Beihilfe infrage.

Folgende Installationskosten sind förderfähig:

  1. die Kosten für die Träger und die Montagearbeiten der Ladestation;
  2. die Kosten für das Material und die Arbeiten für die elektrische Verkabelung und die Kommunikationsverkabelung zwischen der Schalttafel und der Ladestation;
  3. die Kosten für den Fehlerstromschutzschalter und den Leitungsschutzschalter;
  4. die Kosten für die Änderungsarbeiten an der Schalttafel, wenn diese Änderungen mit der Installation der Ladestation zusammenhängen;
  5. die Kosten für die Stoßschutzvorrichtungen einer Ladestation.

Eine antragstellende Person, die bereits eine finanzielle Beihilfe für eine Nicht-OCPP-Station erhalten hat, kann eine neue Beihilfe für eine Ersatzstation erhalten, wenn:

  • die neue Station mindestens über OCPP-Funktionen verfügt und der Norm EN ISO 15118 20:2022 entspricht; und
  • die Rechnung für diese neue Station mindestens 5 Jahre nach dem Kauf der ersten geförderten Station ausgestellt wurde.

Eine antragstellende Person, die eine finanzielle Beihilfe erhalten hat, kann auch eine Beihilfe für eine Ersatzstation erhalten, wenn:

  • die von ihr installierte Ladestation nicht in das neue gemeinsame System für intelligentes Lademanagement integriert werden kann; und
  • wenn diese Inkompatibilität erst nach der Benachrichtigung über die Installation eines solchen Systems im Gebäude auftritt.

Rückzahlung der Beihilfen

Die antragstellende Person muss die finanzielle Beihilfe zurückzahlen, wenn:

  • sie erlangt wurde durch:
    • falsche Erklärungen;
    • unrichtige Angaben;
  • sie Ihnen aus sonstigen anderen Gründen nicht zusteht.

Rechtsbehelfe

Bei der Ablehnung eines Antrags auf finanzielle Beihilfe, Entscheidungen über die Schließung der Akte oder Entscheidungen über die Rückzahlung der Beihilfe handelt es sich um behördliche Entscheidungen, gegen die – vorbehaltlich der Einhaltung der gesetzlichen Fristen – die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Widerspruch, gerichtlicher Widerspruch) eingelegt werden können.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt (AEV) Finanzielle Beihilfen

Adresse:
1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
Telefon:
(+352) 247 59 044
von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Projet de loi 8577

    portant introduction d'une aide financière pour des installations permettant la recharge de véhicules électriques

  • Projet de règlement grand-ducal

    précisant les modalités de calcul et la procédure d’attribution des aides financières pour des bornes de charge privées et des systèmes collectifs de gestion intelligente de charge

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