Rechte von Bahnreisenden
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Zusammenfassung:
Wenn Sie von der Europäischen Union aus oder in die Europäische Union als Fahrgast eines europäischen Eisenbahnunternehmens mit der Bahn reisen, haben Sie bestimmte Rechte. Wenn Sie als Fahrgast einen Schaden erleiden, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf Hilfeleistung oder auf Entschädigung.
Dank der Maßnahmen der Europäischen Union (EU) im Bereich des Bahnverkehrs genießen Sie ein hohes Schutzniveau.
Gemäß den geltenden gemeinsamen Vorschriften können Sie in folgenden Fällen eine Entschädigung beantragen:
- Zugausfall oder erhebliche Verspätung;
- Probleme mit dem Gepäck;
- Verletzung oder Tod durch einen Unfall.
Gleichzeitig genießen Sie aufgrund spezifischer Vorschriften besonderen Schutz in folgenden Bereichen:
Betroffene Personen
Betroffene Parteien
Jede Person, die von der Europäischen Union aus oder in die Europäische Union mit Zügen reist, die europäischen Bahnunternehmen gehören (Beispiel: die Luxemburger Nationale Eisenbahngesellschaft (Société nationale des chemins de fer luxembourgeois - CFL)).
Im Falle des Todes eines Bahnreisenden können seine etwaigen Rechtsnachfolger ebenfalls ihre Entschädigungsansprüche geltend machen.
Ausgenommene Züge
In einigen EU-Ländern sind diese Entschädigungsregeln für folgende Züge nicht gültig:
- Stadtbahnen, Nahverkehrs- und Regionalzüge;
- inländische Fernverkehrszüge;
- Züge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken betrieben werden;
- internationale Züge:
- deren Ziel ein Land außerhalb der EU ist;
- deren überwiegende Strecke außerhalb der EU verläuft;
- die mindestens einen planmäßigen Halt außerhalb der EU haben.
Voraussetzungen
Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie über Folgendes verfügen:
- eine bestätigte Reservierung für Ihre Strecke (Fahrschein mit genauem Reisedatum und genauer Abfahrtszeit); oder
- eine Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst.
Fristen
Bei Nichteinhaltung Ihrer Rechte als Reisender
Fühlen Sie sich in Ihren Rechten verletzt, können Sie innerhalb von einem Jahr beim Beförderer Beschwerde einreichen.
Nach Eingang Ihrer Beschwerde beim Eisenbahnunternehmen hat Letzteres dann:
- einen Monat Zeit, um Ihre begründete Beschwerde abzuweisen oder anzunehmen; oder
- 3 Monate Zeit, um Ihnen seine endgültige Antwort je nach Situation mitzuteilen. Ihnen wird demnach mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt Sie mit einer Antwort rechnen können.
Bei Gepäckbeschädigung, die auf das Verschulden oder das Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist
Der Beförderer muss:
- umgehend ein Protokoll erstellen;
- Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger kostenlos eine Kopie ausstellen.
Sie bzw. Ihr Rechtsnachfolger haben anschließend ein Jahr Zeit, um beim Beförderer eine Entschädigung zu beantragen.
Sind Sie mit dem Inhalt des Protokolls des Beförderers nicht einverstanden, können Sie verlangen, dass ein Gutachten durch einen Sachverständigen zu folgenden Aspekten erstellt wird:
- dem Zustand des Gepäcks;
- der Ursache und der Höhe des Schadens.
Dieser Sachverständige wird bestellt:
- vom Beförderer; oder
- von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger; oder
- durch ein Gericht.
Dieses Verfahren unterliegt der Gesetzgebung des Staates, in dem der Sachverhalt festgestellt wird.
Bei Gepäckverlust
Das Gepäck gilt ab dem 14. Tag nach dem für die Aushändigung vorgesehenen Datum als verloren. Sie haben ein Jahr Zeit, um sich mit Ihrer diesbezüglichen Beschwerde an den Beförderer zu wenden.
Bei Verletzung oder Tod des Reisenden
Als verletzter Reisender können Sie innerhalb von 3 Jahren ab dem auf den Tag des Schadenseintritts folgenden Tag Schadenersatz geltend machen.
Als Rechtsnachfolger einer während einer Bahnreise verstorbenen Person gelten für Sie folgende Fristen:
- ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Ableben Kenntnis erlangt hatten, um dies dem Beförderer zu melden;
- 3 Jahre, um Schadenersatz zu beantragen;
- höchstens 5 Jahre, um diese Vorgänge zu erledigen.
Vorgehensweise und Details
Recht auf Information
Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, Ihnen Folgendes in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln:
- Informationen zu den Fahrgastrechten (Fahrpläne und Bedingungen für alle verfügbaren Tarife und für die Fahrt mit der kürzesten Fahrtzeit, Zugangsbedingungen und verfügbare Ausstattung an Bord, Klage- und Beschwerdeverfahren usw.) zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fahrscheine; und
- angemessene Informationen (andere Haltestellen, Störungen, sicherheitsrelevante Aspekte, wichtige Anschlussverbindungen, Echtzeitinformationen bei Verspätung des Zugs) während Ihrer gesamten Reise.
Hilfeleistung für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Nichtbeförderung
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, haben Sie das Recht, einen Fahrschein zu buchen und zu erhalten, ohne dem Beförderer aufgrund Ihrer Behinderung einen Zuschlag zahlen zu müssen.
Aus streng erforderlichen Sicherheitsgründen kann es allerdings vorkommen, dass das Eisenbahnunternehmen Ihren Zustieg ablehnt.
Pflicht zur Hilfeleistung
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, kommen Sie kostenlos in den Genuss von Hilfeleistungen seitens:
- der Eisenbahnunternehmen;
- der Bahnhofsvorsteher;
- der Fahrscheinverkäufer;
- der Reiseveranstalter.
Mindestens 48 Stunden vor Ihrer Abfahrt müssen Sie ihnen über sämtliche Kommunikationswege bezüglich Ihres Hilfebedarfs Folgendes melden:
- besondere Bedürfnisse; und
- erforderliche Dienste.
Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend.
Sie müssen sich dann einfinden:
- an einem vom Beförderer mitgeteilten Ort:
- innerhalb; oder
- außerhalb des Bahnhofs;
- zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, frühestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Zugs; oder
- spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, falls keine Zeit angegeben wurde, es sei denn, es wurde eine kürzere Frist vereinbart.
Auch wenn Sie vergessen haben, Ihren Hilfebedarf anzumelden, bemühen sich das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsvorsteher, Ihnen während der Reise – im Rahmen des Möglichen – Hilfeleistungen anzubieten.
Zugausfall oder Verspätung
Informationsmodalitäten
Im Falle einer verspäteten Ankunft oder Abfahrt Ihres Zugs müssen Sie über Folgendes informiert werden:
- die aktuelle Lage, sobald diese Informationen verfügbar sind;
- die voraussichtlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten.
Je nach Fall können Sie das Eisenbahnunternehmen bitten, Folgendes auf dem Fahrschein zu vermerken:
- die Verspätung des Zugs; oder
- die Unmöglichkeit der Erreichung einer Anschlussverbindung; oder
- den Ausfall der geplanten Fahrt.
Wird Ihr Zug tatsächlich annulliert oder ist er um mehr als 60 Minuten verspätet, haben Sie die Wahl zwischen:
- einer anderweitigen kostenlosen Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu Ihrem Endziel:
- zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch; oder
- der Erstattung Ihres Fahrpreises und gegebenenfalls der kostenlosen Rückfahrt, um Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort zurückzubringen.
Entschädigungsmodalitäten
Wird Ihr Zug annulliert, können Sie:
- sich damit einverstanden erklären, eine Entschädigung in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen zu erhalten (wenn die Bedingungen flexibel sind, insbesondere in Bezug auf den Gültigkeitszeitraum und das Reiseziel); und
- eine Rückzahlung in bar fordern für:
- den bzw. die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden;
- den bzw. die bereits durchgeführten Teile, falls die Fahrt im Hinblick auf Ihre ursprünglichen Reisepläne zwecklos geworden ist.
Sie müssen die vollumfängliche Erstattung Ihres Fahrscheinpreises in dem Monat erhalten, der auf die Einreichung Ihres Entschädigungsantrags folgt.
Verspätet sich Ihr Zug, erhalten Sie eine Verspätungsentschädigung, deren Höhe von dem Preis abhängt, den Sie tatsächlich für die betreffende Leistung gezahlt haben.
Es kann sein, dass Sie keine Entschädigungszahlung erhalten, wenn der zu erstattende Betrag zu gering ist. Der Beförderer kann demnach einen Mindestbetrag von höchstens 4 Euro festlegen, unterhalb dessen keine Entschädigung ausgezahlt wird.
Bei einer verspäteten Ankunft Ihres Zugs am Endziel haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von:
- 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten;
- 50 % des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten.
Haben Sie eine Zugfahrkarte für eine Hin- und Rückfahrt gekauft, wird die Entschädigung für eine Verspätung bei der Ankunft, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, auf der Grundlage des halben Gesamtfahrpreises berechnet.
Sie können eine Ihrer Lage angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen, wenn Sie:
- einen Fahrschein oder eine Zeitfahrkarte besitzen; und
- während der Gültigkeitsdauer Ihres Fahrscheins bzw. Ihrer Zeitfahrkarte wiederholt von Verspätungen oder Zugausfällen betroffen sind.
Im Rahmen eines in einem Beförderungsvertrag angebotenen Personenverkehrsdiensts, der mehrere aufeinanderfolgende Reisen ermöglicht, wird die Höhe der Verspätungsentschädigung anteilig zum gezahlten Gesamtpreis berechnet.
Beispiel: Sie haben 100 Euro für 4 Reisen bezahlt. Wenn Sie von einer Verspätung oder Annullierung einer der Reisen betroffen sind, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung von 25 Euro.
Kann das Eisenbahnunternehmen nachweisen, dass es zu Verspätungen kam, die außerhalb der Europäischen Union eingetreten sind, so fließen diese nicht in die Berechnung der gesamten Verspätungsdauer ein.
Sie erhalten keine Entschädigung, wenn:
- die Verspätung durch dem Eisenbahnunternehmen nicht anzulastende Umstände bedingt ist; oder
- Sie im Besitz von Fahrscheinen mit offenen Daten (ohne Angabe der Abfahrtzeit) sind; oder
- Sie bereits vor dem Kauf Ihres Fahrscheins von der Verspätung oder Annullierung Kenntnis hatten; oder
- die Verspätung oder Annullierung auf Ihr Verschulden zurückgeht.
Modalitäten für die Hilfeleistungen
Der Beförderer haftet Ihnen gegenüber, wenn Ihre Reise aus folgenden Gründen nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann:
- aufgrund eines Ausfalls; oder
- aufgrund einer Verspätung des Zugs; oder
- aufgrund eines verpassten Anschlusses.
Im Falle einer verspäteten Ankunft oder Abfahrt von über 60 Minuten erhalten Sie Folgendes kostenlos:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessener Menge entsprechend der Wartezeit, sofern:
- sie im Zug oder am Bahnhof vorhanden sind; oder
- sie geliefert werden können;
- eine Unterbringungsmöglichkeit, wenn ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig ist, sofern dies praktisch durchführbar ist;
- eine Beförderung vom Bahnhof bis zum Unterbringungsort;
- wenn der Zug auf den Schienen blockiert ist, eine Beförderung zwischen dem Ort, an dem sich der Zug befindet, und:
- dem nächstgelegenen Bahnhof; oder
- dem Abfahrtsbahnhof; oder
- der Endstation, sofern dies praktisch durchführbar ist.
Sie können zudem Schadenersatz erhalten, der Folgendes beinhaltet:
- angemessene Unterbringungskosten; und
- angemessene Kosten für die Benachrichtigung der auf Sie wartenden Personen.
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, wird Ihnen in Sachen Hilfeleistung besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht.
Sie haben gegenüber dem Eisenbahnunternehmen keinen Anspruch auf diese Hilfeleistung, wenn:
- Sie bereits vor dem Kauf Ihres Fahrscheins von der Verspätung oder Annullierung Kenntnis hatten; oder
- die Verspätung oder Annullierung auf Ihr Verschulden zurückgeht.
Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Verlust oder Beschädigung von Handgepäck und vom Reisenden transportierten Tieren
Da Sie für Ihr Handgepäck und Ihre Tiere allein verantwortlich sind, müssen Sie selbst auf beides achten.
Verlust oder Beschädigung des vom Beförderer transportierten Gepäcks
Sie können den Beförderer haftbar machen bei:
- verspäteter Lieferung Ihres Gepäcks oder anderer persönlicher Gegenstände; oder
- vollständigem oder teilweisem Verlust; oder
- Beschädigung.
Sie können den Beförderer nicht haftbar machen, wenn:
- diese Situation auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist;
- Ihr Gepäck nicht verpackt oder mit einer mangelhaften Verpackung befördert wurde;
- Ihr Gepäck für eine Beförderung per Bahn unerlaubte Gegenstände beinhaltete.
Sobald Schäden an Ihrem Gepäck infolge der Beförderung entdeckt werden, muss der Beförderer umgehend und – wenn möglich – in Ihrer Anwesenheit ein Protokoll erstellen, um den Schaden festzustellen.
In diesem Protokoll ist Folgendes anzugeben:
- die Art des Schadens; und
- der Zustand des Gegenstands; und
- soweit möglich:
- die Schwere des Schadens;
- dessen Ursache;
- der Zeitpunkt des Schadenseintritts.
Ihr Gepäck gilt ab dem 14. Tag nach dem für die Aushändigung vorgesehenen Datum als verloren.
Wird Ihr verlorenes Gepäck binnen einem Jahr nach Beantragung der Aushändigung wiedergefunden, muss der Beförderer Sie benachrichtigen, wenn Ihre Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln lässt.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie informiert wurden, müssen Sie Ihr Gepäck innerhalb von 30 Tagen zurückfordern, um es wiederzuerlangen.
Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen
Wenn Sie eine Behinderung haben oder Ihre Mobilität eingeschränkt ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Eisenbahnunternehmen für Folgendes verantwortlich ist:
- den Verlust; oder
- die vollständige oder teilweise Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe.
Diese Entschädigung entspricht:
- dem Wert Ihrer Mobilitätshilfe oder sonstiger spezieller Ausrüstungen; oder
- den Kosten für die Reparatur dieser Ausrüstungen.
Verletzung oder Tod
Im Falle von Verletzungen bei einem Zugunfall haben Sie Anspruch auf eine unverzügliche Entschädigung seitens:
- des Beförderers; oder
- dessen Versicherers.
Um Ihre unmittelbaren Bedürfnisse zu decken, haben Sie Anspruch auf eine Anzahlung des Beförderers im Verhältnis zum erlittenen Schaden.
Im Falle des Todes des Reisenden:
- wird binnen 15 Tagen eine Entschädigung an die Rechtsnachfolger ausgezahlt;
- muss die Anzahlung mindestens 21.000 Euro pro verstorbenem Reisenden betragen;
- beinhaltet der Schadenersatz zudem die infolge des Todesfalls anfallenden notwendigen Kosten wie beispielsweise:
- für die Überführung; und
- für die Bestattung;
- muss der Beförderer zudem die Personen entschädigen, gegenüber denen der Reisende eine gesetzliche Unterhaltspflicht hatte und die nun keinerlei Unterstützung mehr von ihm erhalten können.
Anfechtung der Haftung
Sie können den Beförderer haftbar machen, wenn Ihre Verletzung oder der Tod des Fahrgasts, dessen Rechtsnachfolger Sie sind, auf Folgendes zurückzuführen ist:
- ein Versäumnis; oder
- ein Verschulden des Beförderers.
Die Haftung des Beförderers kann dagegen ausgeschlossen oder gemindert werden, wenn er nachweisen kann, dass die Verletzung oder der Tod auf Folgendes zurückzuführen ist:
- das Verschulden; oder
- die Fahrlässigkeit des Fahrgasts.
Der Reisende bzw. seine Rechtsnachfolger können den Beförderer nicht haftbar machen, wenn der Tod oder die Verletzung:
- auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist; oder
- durch äußere Umstände bedingt ist, die nicht mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängen.
Auch wenn das Eisenbahnunternehmen seine Haftung in Bezug auf den von Ihnen erlittenen Personenschaden bestreitet, muss es sich nach besten Kräften bemühen, Sie bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber Dritten zu unterstützen.
Leistet das Eisenbahnunternehmen Ihnen eine Anzahlung:
- stellt dies keine Anerkennung der Haftung dar; und
- kann diese von später gezahlten Beträgen abgezogen werden.
Sie müssen die erhaltene Anzahlung zurückzahlen, wenn:
- der Schaden auf Ihre Fahrlässigkeit oder Ihr Verschulden zurückzuführen ist; oder
- Sie nicht die Person sind, die Anspruch auf Entschädigung hat.
Einreichung einer Beschwerden
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte nicht gewahrt wurden, können Sie eine Beschwerde einreichen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz
Fahrgastbeschwerden
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- passagers@mpc.etat.lu
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
- Adresse:
- 6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 13 11
- Fax:
- (+352) 46 36 03
- E-Mail:
- info@mediateurconsommation.lu
-
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 1
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- info@ulc.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Dienstag:
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- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Nachmittags nur mit Termin. -
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
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- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC) Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
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- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
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Weitere Informationen
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Rechte von Bahnreisenden
auf dem Portal Your Europe
-
Rechte von Reisenden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
auf dem Portal Your Europe
-
Mediator für Verbrauchergeschäfte
Website
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
-
Loi du 25 avril 2018
portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
-
Loi du 5 février 2021
sur les transports publics
-
Règlement grand-ducal du 1er décembre 2009
portant dérogation pour certains services de transport ferroviaire au règlement 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires et désignation de l'autorité compétente chargée de l'application dudit règlement
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