Mietzuschuss
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Der Zuschuss wird vom Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung gewährt, um Ihnen dabei zu helfen, Zugang zu einer angemessenen Mietwohnung zu erhalten.
Die Höhe dieser Hilfe richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft und kann zwischen 10 und 520 Euro pro Monat liegen.
Sie müssen Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einreichen.
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist für diesen Vorgang verfügbar. Diese Option ermöglicht den Benutzern, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Betroffene Personen
Um in den Genuss eines Mietzuschusses zu gelangen, müssen Sie:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sein;
- ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein.
Voraussetzungen
Bedingungen betreffend die Wohnung
Der Mietvertrag muss für eine Wohnung abgeschlossen werden:
- die sich auf dem Hoheitsgebiet Luxemburgs befindet;
- die auf dem privaten Immobilienmarkt angeboten wurde;
- nicht von Ihrem Vater oder Ihrer Mutter oder Ihren Kindern und auch nicht von einer öffentlichen Einrichtung (Fonds für Wohnungswesen (Fonds du logement), Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché - SNHBM), Gemeinde, Sozialamt, ASBL usw.) vermietet wird;
- deren Miete gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Vermietung von Wohneigentum festgesetzt wurde.
Kein Wohneigentum
Weder Sie selbst noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft dürfen Eigentümer von Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sein.
Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie
Sie müssen das Mietobjekt selbst bewohnen. Es muss Ihnen als ständiger Hauptwohnsitz dienen.
Bei einem Umzug wird der Mietzuschuss nicht (oder nicht mehr) geschuldet.
Bedingungen betreffend das Einkommen
Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 3 Monaten über ein regelmäßiges Einkommen verfügen.
Das Nettoeinkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft muss unter der gesetzlich festgesetzten Grenze liegen.
Die monatliche Miete (ohne Nebenkosten) muss mehr als 25 % des monatlichen Nettoeinkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft betragen.
Ermittlung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft
Berücksichtigt wird das durchschnittliche Nettoeinkommen des Kalenderjahrs vor dem Monat, ab dem die Hilfe gewährt wird. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Änderung des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf das Einkommen hat, oder für den Fall, dass die häusliche Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr kein berufliches Einkommen hatte, wird das letzte bekannte Einkommen berücksichtigt und auf das Jahr extrapoliert.
Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.
Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:
- Nettoeinkommen gemäß Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
- bezogene Unterhaltsleistungen;
- Nettobeträge der Unfallrenten;
- Bruttovergütungen für Überstunden.
Von Ihnen gezahlte Unterhaltsleistungen (beispielsweise für Ihre Kinder oder an Ihren geschiedenen Ehepartner) werden vom Einkommen abgezogen.
Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.
Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:
- Kindergeld;
- Schulanfangszulage; und
- Teuerungszulage.
Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Fristen
Der Mietzuschuss kann das ganze Jahr über beantragt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Um in den Genuss des Mietzuschusses zu gelangen, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).
Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- persönlich in den Büroräumen.
Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.
Belege
Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:
- eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- eine von Ihnen ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
- eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular L92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass weder Sie noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren antragstellenden Personen eingereicht, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung beifügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterzeichnet wurde;
- eine Kopie des Wohnraummietvertrags;
- Nachweise für Ihr Einkommen und das der anderen Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
- einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied der häuslichen Gemeinschaft;
- im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem Ihr Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten auf luxemburgischem Hoheitsgebiet hervorgeht;
- einen Bankidentitätsauszug des im Antragsformular angegebenen Kontos;
- Zahlungsbelege der letzten 3 Monatsmieten.
Das Ministerium behält sich das Recht vor, weitere Belege oder Auskünfte zu verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen die Dokumente und/oder Informationen innerhalb von 3 Monaten zukommen lassen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihre Akte geschlossen und Ihr Antrag abgelehnt.
Familiäre Situation
Berücksichtigt wird die familiäre Situation zum Zeitpunkt, ab dem der Mietzuschuss gewährt wird.
Als „unterhaltsberechtigte Kinder“ gelten Kinder:
- für die Sie Kindergeld beziehen und die mit Ihnen in der Wohnung leben und dort gemeldet sind;
- bis zum Alter von 27 Jahren, die mit Ihnen in der Wohnung leben, dort gemeldet sind und über Ihre Krankenversicherung mitversichert sind.
Bewertung und Gewährung der Hilfe
Der Mietzuschuss wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Formel berechnet. Der Betrag der monatlichen Hilfe variiert je nach Zusammensetzung und Einkommen der häuslichen Gemeinschaft.
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt, ab dem die monatliche Hilfe gewährt wird, bestehende Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft.
Wir Ihrem Antrag stattgegeben, wird der Zuschuss ab dem Datum der Beantragung gewährt, sofern alle Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Der Mietzuschuss wird monatlich (zweite Monatshälfte) auf das Bankkonto überwiesen, das Sie im Antragsformular angegeben haben.
Mit dem Mietzuschuss-Rechner kann eine Schätzung des Betrags, der gewährt werden kann, ermittelt werden.
Informationspflicht
Sie müssen der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen jede Änderung Ihrer familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans mitteilen. Dabei kann es sich beispielsweise um Folgendes handeln:
- eine Änderung des Mietvertrags;
- einen Auszug aus der Wohnung, für die der Zuschuss beantragt wurde;
- einen Erwerb, einen Nachlass oder eine Schenkung einer Immobilie;
- eine Änderung der Situation Ihrer häuslichen Gemeinschaft (beispielsweise Trennung oder Scheidung, Heirat, Umzug, Einzug/Auszug oder Tod eines Bewohners oder eines Kindes);
- eine Änderung betreffend die Zahlung des Kindergeldes oder die Mitgliedschaft des Kindes/der Kinder in der Krankenversicherung;
- eine Änderung des Einkommens;
- einen Wechsel des Arbeitgebers (beispielsweise Beginn, Beendigung oder Änderung des Arbeitsvertrags eines Mitglieds Ihrer häuslichen Gemeinschaft).
Erneute Überprüfung der Akte
Die Akten werden automatisch alle 12 Monate ab der Bewilligung der Hilfe vom Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung erneut geprüft.
Sind die Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietzuschusses erfüllt, wird der Betrag der Hilfe auf der Grundlage der neuen Informationen neu bewertet. Die neu bewertete Hilfe wird ab dem Monat der erneuten Überprüfung bewilligt.
Stellt sich während dieser erneuten Überprüfung heraus, dass Sie die Hilfe unrechtmäßig bezogen haben, müssen Sie den zu viel bezogenen Betrag innerhalb eines Jahres zurückzahlen. Solange Sie die unrechtmäßig bezogene Hilfe nicht zurückgezahlt haben, haben Sie keinen Anspruch auf einen neuen Mietzuschuss für eine andere Wohnung.
Hinweis: Wenn Sie einen Mietzuschuss beziehen und aus der Wohnung ausziehen, muss die dort verbleibende Person einen neuen Antrag auf Mietzuschuss stellen, sofern sie ihn weiterhin beziehen möchte.
Rückzahlung
Sie müssen den Mietzuschuss zurückzahlen, wenn:
- Sie im Hinblick auf die Bewilligung oder die Weiterzahlung der Beihilfe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben;
- Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eine Änderung Ihrer persönlichen Situation nicht mitgeteilt haben, die sich auf die Bewilligung, Weiterzahlung, Änderung oder Einstellung der Hilfe auswirken könnte.
Ablehnung der Hilfe
Die Hilfe wird abgelehnt oder eingestellt, wenn:
- die Wohnung Ihnen von Ihrem Vater oder Ihrer Mutter oder Ihren Kindern vermietet wird;
- die zu zahlende Miete (ohne Nebenkosten) 25 % oder weniger des Nettoeinkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft beträgt;
- ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft (Sie eingeschlossen) Eigentümer von Wohnraum ist;
- Ihr Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
- Sie nicht alle verlangten Nachweise einreichen; oder
- eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
- der monatliche Betrag der Beihilfe unter 10 Euro liegt;
- die gesamte oder ein Teil der betroffenen Wohnung von Ihnen untervermietet wird.
Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen
Der Mietzuschuss kann gleichzeitig mit der Hilfe zur Stellung einer Mietkaution gewährt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Meine Daten
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
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Weitere Informationen
-
Obtenir une aide à la location
sur logement.lu
-
Broschüre Mietebeihilfen
auf der Webseite logement.lu
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Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 7 août 2023
relative aux aides individuelles au logement
-
Règlement grand-ducal du 7 août 2023
fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.
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